Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Anspruch auf Insolvenzausfallgeld Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche unter anderem dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 leg cit haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Wesentlich ist dabei, ob während des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Arbeitnehmer bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber auch die Eigenschaft eines vertretungsbefugten Organs zukam. Wenn dies nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Fall war, so ist zu prüfen, ob Ansprüche geltend gemacht werden, die sich aus einer Zeit des Arbeitsverhältnisses ergeben, in der er kein vertretungsbefugtes Organ war, da nur die daraus resultierenden Ansprüche gesichert sind. Die Organmitgliedschaft allein schließt daher Insolvenzausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche nicht aus, die aus einem vor oder nach der Organmitgliedschaft bestandenen Arbeitsverhältnis erwachsen sind (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 65).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG haben Anspruch auf Insolvenzausfallgeld Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche unter anderem dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, leg cit haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Wesentlich ist dabei, ob während des Arbeitsverhältnisses dem betreffenden Arbeitnehmer bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber auch die Eigenschaft eines vertretungsbefugten Organs zukam. Wenn dies nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Fall war, so ist zu prüfen, ob Ansprüche geltend gemacht werden, die sich aus einer Zeit des Arbeitsverhältnisses ergeben, in der er kein vertretungsbefugtes Organ war, da nur die daraus resultierenden Ansprüche gesichert sind. Die Organmitgliedschaft allein schließt daher Insolvenzausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche nicht aus, die aus einem vor oder nach der Organmitgliedschaft bestandenen Arbeitsverhältnis erwachsen sind (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 65).
Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegründeten Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Z 2 IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren. Zu 9 Ob S 6/89 wurde zur Ermittlung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ausschließlich auf den Zeitraum abgestellt, während dessen ein Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen der Anspruchswerber nicht Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der juristischen Person war. Nur das während dieses Arbeitsverhältnisses bezogene Einkommen kann die Grundlage für die Bemessung der für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses berechneten Abfertigung sein. Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des § 1 Abs 6 Z 2 IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind. Aus § 1 Abs 6 Z 2 IESG iVm § 12 Abs 1 Z 5 letzter Satz IESG, der bestimmt, daß von den Bezügen der in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Personengruppe keine Beiträge zu leisten sind, ergibt sich, daß diese Zeiten bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, völlig außer Betracht zu bleiben haben. Eine Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Aliquotierungsgrundsätze hätte zur Folge, daß die Zeiten der Mitgliedschaft zu einem Organ, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, letztlich wieder anspruchsbegründend wären, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur unter Berücksichtigung auch dieser Zeiten ein Abfertigungsanspruch entstünde bzw sich eine Erhöhung eines schon erworbenen Abfertigungsanspruches ergäbe. Abweichend von Schima (ZAS 1989, 37 ff, insbesonders 41 f) vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß § 1 Abs 6 Z 2 IESG als persönliche Bereichsausnahme konstruiert ist, die eine Trennung der Ansprüche in (ausgeschlossene) Organmitgliederansprüche und (grundsätzlich gesicherte) sonstige Arbeitnehmeransprüche anordnet. Wohl trifft es zu, daß in privatrechtlicher Sicht aus einem Arbeitsverhältnis nur ein einziger Abfertigungsanspruch entsteht. Der privatrechtliche Anspruch bildet aber in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Z 2 IESG gegeben sind, keine Grundlage für die Ermittlung des Insolvenzausfallgeldes. Hier greift vielmehr die Sonderbestimmung dieser Norm ein, die Ansprüche aus Zeiten der Organmitgliedschaft ausschließt; dieser Ausschluß erfaßt auch die Berücksichtigung von Zeiten der Organmitgliedschaft für die Ermittlung von Ansprüchen, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wäre die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zur Gänze zu verneinen gewesen. Im Umfang des stattgebenden Teiles blieb das Urteil jedoch (abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens) unbekämpft und ist daher der Überprüfung im Revisionsverfahren insoweit entzogen. Das Begehren auf darüber hinausreichende Leistungen besteht jedoch schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Die Revision der beklagten Partei ist hingegen berechtigt. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache im stattgebenden Teil unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, daß es sich bei den zuerkannten Ansprüchen um gesicherte Ansprüche nach dem IESG handelt. Zutreffend wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 IESG verletzt habe. Dabei handelt es sich offenbar um ein Versehen bei der Fassung des Spruches, zumal das Berufungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich auf die Begrenzung des Zinsenanspruches mit 21.9.1987 hingewiesen hat. Die angefochtene Entscheidung war daher im Sinn des Revisionsantrages der beklagten Partei abzuändern.Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegründeten Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren. Zu 9 Ob S 6/89 wurde zur Ermittlung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld ausschließlich auf den Zeitraum abgestellt, während dessen ein Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen der Anspruchswerber nicht Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der juristischen Person war. Nur das während dieses Arbeitsverhältnisses bezogene Einkommen kann die Grundlage für die Bemessung der für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses berechneten Abfertigung sein. Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind. Aus Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satz IESG, der bestimmt, daß von den Bezügen der in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Personengruppe keine Beiträge zu leisten sind, ergibt sich, daß diese Zeiten bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, völlig außer Betracht zu bleiben haben. Eine Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Aliquotierungsgrundsätze hätte zur Folge, daß die Zeiten der Mitgliedschaft zu einem Organ, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, letztlich wieder anspruchsbegründend wären, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur unter Berücksichtigung auch dieser Zeiten ein Abfertigungsanspruch entstünde bzw sich eine Erhöhung eines schon erworbenen Abfertigungsanspruches ergäbe. Abweichend von Schima (ZAS 1989, 37 ff, insbesonders 41 f) vertritt der Oberste Gerichtshof die Meinung, daß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG als persönliche Bereichsausnahme konstruiert ist, die eine Trennung der Ansprüche in (ausgeschlossene) Organmitgliederansprüche und (grundsätzlich gesicherte) sonstige Arbeitnehmeransprüche anordnet. Wohl trifft es zu, daß in privatrechtlicher Sicht aus einem Arbeitsverhältnis nur ein einziger Abfertigungsanspruch entsteht. Der privatrechtliche Anspruch bildet aber in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG gegeben sind, keine Grundlage für die Ermittlung des Insolvenzausfallgeldes. Hier greift vielmehr die Sonderbestimmung dieser Norm ein, die Ansprüche aus Zeiten der Organmitgliedschaft ausschließt; dieser Ausschluß erfaßt auch die Berücksichtigung von Zeiten der Organmitgliedschaft für die Ermittlung von Ansprüchen, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wäre die Berechtigung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zur Gänze zu verneinen gewesen. Im Umfang des stattgebenden Teiles blieb das Urteil jedoch (abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens) unbekämpft und ist daher der Überprüfung im Revisionsverfahren insoweit entzogen. Das Begehren auf darüber hinausreichende Leistungen besteht jedoch schon aus diesem Grund nicht zu Recht. Die Revision der beklagten Partei ist hingegen berechtigt. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache im stattgebenden Teil unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist davon auszugehen, daß es sich bei den zuerkannten Ansprüchen um gesicherte Ansprüche nach dem IESG handelt. Zutreffend wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG verletzt habe. Dabei handelt es sich offenbar um ein Versehen bei der Fassung des Spruches, zumal das Berufungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich auf die Begrenzung des Zinsenanspruches mit 21.9.1987 hingewiesen hat. Die angefochtene Entscheidung war daher im Sinn des Revisionsantrages der beklagten Partei abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der Kläger auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich der Kläger auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Der von der beklagten Partei geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Prozeßkosten besteht nicht zu Recht, da § 77 (1) Z 1 ASGG Kostenersatzansprüche von Versicherungsträgern - die beklagte Partei ist gemäß § 66 ASGG Versicherungsträger - in Sozialrechtssachen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ausschließt.Der von der beklagten Partei geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Prozeßkosten besteht nicht zu Recht, da Paragraph 77, (1) Ziffer eins, ASGG Kostenersatzansprüche von Versicherungsträgern - die beklagte Partei ist gemäß Paragraph 66, ASGG Versicherungsträger - in Sozialrechtssachen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ausschließt.