Rechtssatz RS0077348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077348
Geschäftszahl
9ObS11/89 (9ObS12/89)
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Wohl trifft es zu, daß in privatrechtlicher Sicht aus einem Arbeitsverhältnis nur ein einziger Abfertigungsanspruch entsteht. Der privatrechtliche Anspruch bildet aber in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs 6 Z 2 IESG gegeben sind, keine Grundlage für die Ermittlung des Insolvenzausfallgeldes. Hier greift vielmehr die Sonderbestimmung dieser Norm ein, die Ansprüche aus Zeiten der Organmitgliedschaft ausschließt.Wohl trifft es zu, daß in privatrechtlicher Sicht aus einem Arbeitsverhältnis nur ein einziger Abfertigungsanspruch entsteht. Der privatrechtliche Anspruch bildet aber in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG gegeben sind, keine Grundlage für die Ermittlung des Insolvenzausfallgeldes. Hier greift vielmehr die Sonderbestimmung dieser Norm ein, die Ansprüche aus Zeiten der Organmitgliedschaft ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077348
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00011_8900000_004