Rechtssatz RS0076936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076936
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Rechtssatz
Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des § 1 Abs 6 Z 2 IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind.Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 11/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 11/89
- 9 ObS 16/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObS 16/91
Veröff: SZ 64/124
- 9 ObS 21/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObS 21/93
Auch
- 8 ObS 339/97d
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObS 339/97d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076936
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00011_8900000_001