Rechtssatz RS0101987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101987
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. § 48 ASGG.Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. Paragraph 48, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101987
Dokumentnummer
JJR_19960222_OGH0002_008OBS00006_9600000_001