Rechtssatz RS0077312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077312
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten ist für den Fall, dass ein Organmitglied abberufen und noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt wird, die insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit zu berücksichtigen. Wird ein Organmitglied abberufen, bleibt dessen bisheriger Anstellungsvertrag aber mangels Koppelung mit der Abberufung noch aufrecht, kann nicht von einer relevanten Neubegründungen eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 21/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObS 21/93
- 9 ObS 16/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObS 16/93
- 8 ObS 1018/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 ObS 1018/95
Auch
- 8 ObS 16/02i
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 16/02i
Auch; Beisatz: Hier: Insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit - keine Sicherung einer Pensionsforderung des Angestellten aus seiner Zeit als Geschäftsführer. (T1)
- 8 ObS 9/04p
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 9/04p
Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet. (T2); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T3)
- 8 ObS 21/05d
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObS 21/05d
Beisatz: Darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, kommt es nicht an. (T4); Beisatz: Hier: Konkurseröffnung erst rund 19 Monate nach Beendigung der Organmitgliedschaft des Klägers. (T5)
- 8 ObS 29/07h
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
Auch
- 8 ObS 27/07i
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 27/07i
Vgl aber; Beisatz: Eine „Fortwirkung" der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" scheidet im Geltungsbereich der IESG-Novelle2005 (BGBl I 102/2005) grundsätzlich aus und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie2002/74/EG nicht vereinbar. (T6); Veröff: SZ 2008/3
- 8 ObS 10/08s
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 10/08s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077312
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_009OBS00021_9300000_001