Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist auch im Sinn eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt.
§ 1 Abs 6 Z 2 IESG in der bis 30. 9. 2005 geltenden Fassung nahm pauschal Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Diese Bestimmung stellte nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organ bestellten Personen ab (8 ObS 339/97d = RdW 1999, 102; 8 ObS 268/98i = SZ 72/116; 8 ObS 9/04p = ecolex 2005, 555; 8 ObS 21/05d ua). Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinn des § 1 Abs 6 Z 2 aF waren pauschal aus dem IESG ausgenommen und daher auch bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld für dienstzeitabhängige Ansprüche gebührt, gänzlich außer Betracht zu lassen (8 ObS 6/96 = SSV-NF 10/19; 8 ObS 199/97s = SSV-NF 11/82 uva). In ständiger Rechtsprechung judizierte der Oberste Gerichtshof, dass es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, nicht ankomme. Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten sei für den Fall, dass ein Organmitglied nach Abberufung oder Rücktritt noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt werde, die Organtätigkeit auch bei der Beurteilung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Bleibe nach Abberufung oder Rücktritt des Organmitglieds, aber mangels Koppelung der Beendigung der Organmitgliedschaft und der Auflösung des Anstellungsvertrags letzterer aufrecht, könne nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden; es sei dann überhaupt von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen „Fortwirkung" der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck des § 1 Abs 6 Z 2 aF IESG schließe aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktrete, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrags Angestellter bleibe und die Kündigung durch den Masseverwalter abwarte (8 ObS 1018/95 = RdW 1997, 32; 8 ObS 199/97s = SSV-NF 11/82; 8 ObS 206/98x = Arb 11.820; 8 ObS 9/04p = ecolex 2005, 555 uva).Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der bis 30. 9. 2005 geltenden Fassung nahm pauschal Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Diese Bestimmung stellte nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organ bestellten Personen ab (8 ObS 339/97d = RdW 1999, 102; 8 ObS 268/98i = SZ 72/116; 8 ObS 9/04p = ecolex 2005, 555; 8 ObS 21/05d ua). Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, aF waren pauschal aus dem IESG ausgenommen und daher auch bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld für dienstzeitabhängige Ansprüche gebührt, gänzlich außer Betracht zu lassen (8 ObS 6/96 = SSV-NF 10/19; 8 ObS 199/97s = SSV-NF 11/82 uva). In ständiger Rechtsprechung judizierte der Oberste Gerichtshof, dass es darauf, ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Insolvenz-Ausfallgeld gebühre, nicht ankomme. Gerade wegen der bei einer GmbH relativ einfach zu handhabenden Missbrauchsmöglichkeiten sei für den Fall, dass ein Organmitglied nach Abberufung oder Rücktritt noch für kurze Zeit als Angestellter beschäftigt werde, die Organtätigkeit auch bei der Beurteilung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Bleibe nach Abberufung oder Rücktritt des Organmitglieds, aber mangels Koppelung der Beendigung der Organmitgliedschaft und der Auflösung des Anstellungsvertrags letzterer aufrecht, könne nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden; es sei dann überhaupt von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen „Fortwirkung" der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, aF IESG schließe aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktrete, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrags Angestellter bleibe und die Kündigung durch den Masseverwalter abwarte (8 ObS 1018/95 = RdW 1997, 32; 8 ObS 199/97s = SSV-NF 11/82; 8 ObS 206/98x = Arb 11.820; 8 ObS 9/04p = ecolex 2005, 555 uva).
In Umsetzung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie") wurde § 1 Abs 6 Z 2 IESG dahin geändert (BGBl I Nr 102/2005), dass nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden. Die geänderte Bestimmung trat gemäß § 17a Abs 42 IESG mit 1. 10. 2005 in Kraft und ist dann anzuwenden, wenn ein Insolvenztatbestand nach dem 30. 9. 2005 verwirklicht wird.In Umsetzung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. September 2002 („Insolvenz-Richtlinie") wurde Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG dahin geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2005,), dass nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden. Die geänderte Bestimmung trat gemäß Paragraph 17 a, Absatz 42, IESG mit 1. 10. 2005 in Kraft und ist dann anzuwenden, wenn ein Insolvenztatbestand nach dem 30. 9. 2005 verwirklicht wird.
Konsequenterweise sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die bloße „Organstellung" für sich allein angesichts der hier anzuwendenden neuen Rechtslage den Ausschluss von Insolvenz-Ausfallgeld nicht rechtfertigen könne. Im Einklang mit der insoweit herrschenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aber die Ansicht vertreten, dass ein Vorstandsmitglied mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitnehmer, sondern „freier Dienstnehmer" sei (Arb 10.406; 9 ObA 68/99m; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4, §§ 75, 76 Rz 65 ff).Konsequenterweise sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die bloße „Organstellung" für sich allein angesichts der hier anzuwendenden neuen Rechtslage den Ausschluss von Insolvenz-Ausfallgeld nicht rechtfertigen könne. Im Einklang mit der insoweit herrschenden Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aber die Ansicht vertreten, dass ein Vorstandsmitglied mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitnehmer, sondern „freier Dienstnehmer" sei (Arb 10.406; 9 ObA 68/99m; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4, Paragraphen 75, 76, Rz 65 ff).
Der in § 1 Abs 1 IESG verwendete Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht und ist ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB (RIS-Justiz RS0076462; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz³ § 1 Rz 2 mwH). Die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld kann daher nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.Der in Paragraph eins, Absatz eins, IESG verwendete Arbeitnehmerbegriff richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht und ist ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB (RIS-Justiz RS0076462; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz³ Paragraph eins, Rz 2 mwH). Die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld kann daher nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.
Den Revisionsausführungen ist insoweit beizupflichten, als eine „Fortwirkung" der Vorstandseigenschaft im Geltungsbereich der IESG-Novelle 2005 grundsätzlich ausscheidet.
Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung unter Berufung auf Liebeg (aaO Rz 568 f) die Auffassung, dass die zu § 1 Abs 6 Z 2 aF IESG ergangene Rechtsprechung über die Fortwirkung der Organstellung weiterhin anzuwenden sei. Zeiten der mit einer Organmitgliedschaft verbundenen „Nichtarbeitnehmereigenschaft" im Sinn des IESG seien weiterhin pauschal aus dem IESG ausgenommen und daher auch bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang IAG für dienstzeitabhängige Ansprüche gebühre, außer Betracht zu lassen. Werde kurz vor Insolvenzeröffnung die „Nichtarbeitnehmereigenschaft" beendet und eine Arbeitnehmereigenschaft begründet, sei auch hier von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen „Fortwirkung" der Nichtarbeitnehmereigenschaft auszugehen.Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung unter Berufung auf Liebeg (aaO Rz 568 f) die Auffassung, dass die zu Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, aF IESG ergangene Rechtsprechung über die Fortwirkung der Organstellung weiterhin anzuwenden sei. Zeiten der mit einer Organmitgliedschaft verbundenen „Nichtarbeitnehmereigenschaft" im Sinn des IESG seien weiterhin pauschal aus dem IESG ausgenommen und daher auch bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang IAG für dienstzeitabhängige Ansprüche gebühre, außer Betracht zu lassen. Werde kurz vor Insolvenzeröffnung die „Nichtarbeitnehmereigenschaft" beendet und eine Arbeitnehmereigenschaft begründet, sei auch hier von einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen „Fortwirkung" der Nichtarbeitnehmereigenschaft auszugehen.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Die zur „Fortwirkung der Organtätigkeit" zu § 1 Abs 6 Z 2 aF IESG ergangene Judikatur geht vom Kernargument aus, dass im Fall der Abberufung eines Organmitglieds nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden könne (8 ObS 9/04p; 8 ObS 21/05d; RIS-Justiz RS0077312 ua). Diese Argumentation geht grundsätzlich vom aufrechten Bestand eines (echten) Arbeitsverhältnisses auch während der Organtätigkeit aus. Die rechtliche Schlussfolgerung, dass die ausdrückliche Versagung des Bezugs von Insolvenz-Ausfallgeld für „Organmitglieder" nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieser Ausschluss nur bis zur formellen Beendigung der Organtätigkeit wirkt, war somit nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 2005 im Sinn der Vermeidung von Missbräuchen durchaus konsequent.Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Die zur „Fortwirkung der Organtätigkeit" zu Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, aF IESG ergangene Judikatur geht vom Kernargument aus, dass im Fall der Abberufung eines Organmitglieds nicht von einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses mit einer von der bisherigen Tätigkeit abgrenzbaren Arbeitsleistung gesprochen werden könne (8 ObS 9/04p; 8 ObS 21/05d; RIS-Justiz RS0077312 ua). Diese Argumentation geht grundsätzlich vom aufrechten Bestand eines (echten) Arbeitsverhältnisses auch während der Organtätigkeit aus. Die rechtliche Schlussfolgerung, dass die ausdrückliche Versagung des Bezugs von Insolvenz-Ausfallgeld für „Organmitglieder" nicht zwangsläufig bedeutet, dass dieser Ausschluss nur bis zur formellen Beendigung der Organtätigkeit wirkt, war somit nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 2005 im Sinn der Vermeidung von Missbräuchen durchaus konsequent.
Völlig anders stellt sich die vorliegende Situation dar. Die Klägerin war während ihrer Zeit als Vorstandsmitglied mangels „Arbeitnehmereigenschaft" im Sinn des § 1 Abs 1 IESG, der ausdrücklich auf „Arbeitnehmer" abstellt, überhaupt nicht vom Regime dieses Gesetzes erfasst. Aus den Feststellungen ergibt sich nun, dass die Klägerin nach Beendigung der (mit einem Jahr befristeten) Vorstandsfunktion Tätigkeiten im Rahmen eines - unstrittig - „echten" Arbeitsverhältnisses ausübte. Da das bereits im Jahr 2003 zur späteren Gemeinschuldnerin begründete Dienstverhältnis der Klägerin - ausgehend vom Sachverhalt - faktisch für die Dauer der Vorstandsfunktion karenziert war, war die Klägerin jedenfalls vom 22. 5. bis zu ihrem vorzeitigen Austritt am 31. 5. 2006 Arbeitnehmerin iS des § 1 Abs 1 IESG. Sowohl die Vorinstanzen als auch die beklagte Partei sind sich offenbar im Klaren darüber, dass eine „Fortwirkung der Organtätigkeit" nach der seit 1. 10. 2005 geltenden Rechtslage schon deshalb ausscheidet, weil die Organe (als solche) nicht mehr vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen sind.Völlig anders stellt sich die vorliegende Situation dar. Die Klägerin war während ihrer Zeit als Vorstandsmitglied mangels „Arbeitnehmereigenschaft" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG, der ausdrücklich auf „Arbeitnehmer" abstellt, überhaupt nicht vom Regime dieses Gesetzes erfasst. Aus den Feststellungen ergibt sich nun, dass die Klägerin nach Beendigung der (mit einem Jahr befristeten) Vorstandsfunktion Tätigkeiten im Rahmen eines - unstrittig - „echten" Arbeitsverhältnisses ausübte. Da das bereits im Jahr 2003 zur späteren Gemeinschuldnerin begründete Dienstverhältnis der Klägerin - ausgehend vom Sachverhalt - faktisch für die Dauer der Vorstandsfunktion karenziert war, war die Klägerin jedenfalls vom 22. 5. bis zu ihrem vorzeitigen Austritt am 31. 5. 2006 Arbeitnehmerin iS des Paragraph eins, Absatz eins, IESG. Sowohl die Vorinstanzen als auch die beklagte Partei sind sich offenbar im Klaren darüber, dass eine „Fortwirkung der Organtätigkeit" nach der seit 1. 10. 2005 geltenden Rechtslage schon deshalb ausscheidet, weil die Organe (als solche) nicht mehr vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen sind.
Eine Fortwirkung der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" entbehrt aber jeder gesetzlichen Grundlage und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG nicht vereinbar. Nach Art 2 Abs 3 dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz nach dieser Richtlinie nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Wollte man der Klägerin den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld deshalb versagen, weil sich an die Zeit der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" als Vorstandsmitglied lediglich ein kurzfristiges „echtes" Arbeitsverhältnis anschloss, würde dies zu einem eklatanten Widerspruch mit der Insolvenz-Richtlinie führen. Ob in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung von Missbräuchen im Sinn des Art 10 der Insolvenz-Richtlinie einem vormaligen Vorstandsmitglied Insolvenz-Ausfallgeld für ein an die Vorstandsfunktion anschließendes Arbeitsverhältnis ausnahmsweise versagt werden kann, ist hier nicht zu prüfen, weil der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch durch die Klägerin liefert.Eine Fortwirkung der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" entbehrt aber jeder gesetzlichen Grundlage und ist auch mit der Zielsetzung der Insolvenz-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG nicht vereinbar. Nach Artikel 2, Absatz 3, dieser Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten den Anspruch der Arbeitnehmer auf Schutz nach dieser Richtlinie nicht von einer Mindestdauer des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Wollte man der Klägerin den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld deshalb versagen, weil sich an die Zeit der „Nichtarbeitnehmereigenschaft" als Vorstandsmitglied lediglich ein kurzfristiges „echtes" Arbeitsverhältnis anschloss, würde dies zu einem eklatanten Widerspruch mit der Insolvenz-Richtlinie führen. Ob in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung von Missbräuchen im Sinn des Artikel 10, der Insolvenz-Richtlinie einem vormaligen Vorstandsmitglied Insolvenz-Ausfallgeld für ein an die Vorstandsfunktion anschließendes Arbeitsverhältnis ausnahmsweise versagt werden kann, ist hier nicht zu prüfen, weil der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch durch die Klägerin liefert.
Allerdings haben die Vorinstanzen - offenbar aufgrund der von ihnen vertretenen Rechtsansicht - weder mit den Parteien erörtert noch ausreichende Feststellungen darüber getroffen, inwieweit hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche die Voraussetzungen der §§ 3a Abs 2 (laufendes Entgelt ab Konkurseröffnung) bzw 3b IESG (hinsichtlich der offenen Beendigungsansprüche) erfüllt sind.Allerdings haben die Vorinstanzen - offenbar aufgrund der von ihnen vertretenen Rechtsansicht - weder mit den Parteien erörtert noch ausreichende Feststellungen darüber getroffen, inwieweit hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche die Voraussetzungen der Paragraphen 3 a, Absatz 2, (laufendes Entgelt ab Konkurseröffnung) bzw 3b IESG (hinsichtlich der offenen Beendigungsansprüche) erfüllt sind.
Insbesondere wird zu beachten sein, dass dann, wenn nicht ein Anwendungsfall des § 3a Abs 2 Z 1-4 bzw § 3b Z 1-2 leg cit vorliegt, das Insolvenzausfallgeld nur als Ausfallhaftung unter den Voraussetzungen des § 3a Abs 4 IESG gebührt (§ 3a Abs 2 Z 5 und § 3b Z 3-4 IESG).Insbesondere wird zu beachten sein, dass dann, wenn nicht ein Anwendungsfall des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 4, bzw Paragraph 3 b, Ziffer eins -, 2, leg cit vorliegt, das Insolvenzausfallgeld nur als Ausfallhaftung unter den Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG gebührt (Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, und Paragraph 3 b, Ziffer 3 -, 4, IESG).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher - soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren - aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Klärung der aufgezeigten Fragen zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.