Rechtssatz RS0123289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123289
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Norm
IESG idF GBl I 102/2005 §1 Abs6 Z2
Rechtssatz
Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I 102/2005 nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.Da nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2005, nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123289
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20080116_OGH0002_008OBS00027_07I0000_002