Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, weil zwar auch in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision nur unter den - hier mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig wäre (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w; 8 ObS 73/97m), jedoch Rechtsfragen von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität zu lösen sind. Es kommt ihr auch Berechtigung zu.Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, weil zwar auch in Streitigkeiten über Insolvenz-Ausfallgeld die Revision nur unter den - hier mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegebenen - Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig wäre (8 ObS 2112/96p; 8 ObS 2/97w; 8 ObS 73/97m), jedoch Rechtsfragen von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG beschriebenen Qualität zu lösen sind. Es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß der Oberste Gerichtshof die Bestimmungen des § 1 Abs 6 Z 2 und 3 IESG in nunmehr ständiger Rechtsprechung teleologisch dahin reduziert, daß Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen (SZ 67/43, RdW 1996, 26 ua). Es ist auch weiters gesicherte Rechtsprechung, daß die Vereinbarung, die mit Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, grundsätzlich wirksam ist und daß dadurch die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinausgeschoben wird, wobei der Berechnung des gesicherten Anspruchs das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Organmitglied zugrundezulegen ist. Eine derartige Vereinbarung halte dem Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 3 ArbVG stand, da sie der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach Verlust des Arbeitsplatzes eher Rechnung trage als die Auszahlung der Abfertigung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position (GesRZ 1989, 221; ecolex 1994, 406; 8 ObS 21/94; SZ 67/43 ua). Allerdings hatten alle diese Entscheidungen einen Funktionswechsel im selben Unternehmen oder bei einer Rechtsnachfolgerin des bisherigen Dienstgebers zum Gegenstand, sodaß sich die, wenngleich vertraglich vereinbarte, Aufschiebung der Fälligkeit der Abfertigung jeweils im Rahmen des § 23 AngG bewegte, wie dies nunmehr seit der Novelle BGBl 817/1993 im § 1 Abs 4a IESG als Voraussetzung für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungen normiert wird (vgl 8 ObS 21/94).Die Vorinstanzen haben zutreffend dargestellt, daß der Oberste Gerichtshof die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 IESG in nunmehr ständiger Rechtsprechung teleologisch dahin reduziert, daß Arbeitnehmer, die später eine der im Gesetz genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruches auf Abfertigung nicht verlustig gehen (SZ 67/43, RdW 1996, 26 ua). Es ist auch weiters gesicherte Rechtsprechung, daß die Vereinbarung, die mit Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem Angestelltengesetz unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, grundsätzlich wirksam ist und daß dadurch die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinausgeschoben wird, wobei der Berechnung des gesicherten Anspruchs das letzte Entgelt vor der Bestellung zum Organmitglied zugrundezulegen ist. Eine derartige Vereinbarung halte dem Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 3, ArbVG stand, da sie der sozialpolitischen Funktion der Abfertigung als Versorgung und Überbrückung nach Verlust des Arbeitsplatzes eher Rechnung trage als die Auszahlung der Abfertigung bei einem Aufstieg in eine besser dotierte Position (GesRZ 1989, 221; ecolex 1994, 406; 8 ObS 21/94; SZ 67/43 ua). Allerdings hatten alle diese Entscheidungen einen Funktionswechsel im selben Unternehmen oder bei einer Rechtsnachfolgerin des bisherigen Dienstgebers zum Gegenstand, sodaß sich die, wenngleich vertraglich vereinbarte, Aufschiebung der Fälligkeit der Abfertigung jeweils im Rahmen des Paragraph 23, AngG bewegte, wie dies nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, im Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG als Voraussetzung für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungen normiert wird vergleiche 8 ObS 21/94).
Für den hier zu entscheidenden Fall ist vorerst klarzustellen, daß der von der Beklagten in ihrer Revision erstmals gebrauchte Ausdruck "Komplementärgesellschaft mbH" irreführend und im Akteninhalt nicht gedeckt ist.Es muß daher nicht weiter untersucht werden, ob es zumindest bei der GesmbH & Co KG im engsten Sinn (vgl Koppensteiner in Straube HGB2 § 161 Rz 14 f), in Anbetracht der dort gegebenen engen Verzahnung der beiden Gesellschaften, angebracht sein könnte, diese auch in Ansehung der Ansprüche nach dem IESG wie eine einheitliche Kapitalgesellschaft zu behandeln (vgl GesRZ 1986, 32; SZ 59/116; SZ 63/124 je zur Haftung des Geschäftsführers). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ergibt sich nämlich aus dem Akt unzweifelhaft, daß nicht die GesmbH Komplementärgesellschafterin der KG war, sondern vielmehr umgekehrt die KG alleinige Gesellschafterin der GesmbH. Bei dieser Sachlage ist aber die bei der GesmbH & Co KG gegebene Einflußnahme des Geschäftsführers der GesmbH auf die Geschicke der KG (vgl SZ 64/124; ArbSlg 11.063; 8 ObS 418/97x ua) nicht gegeben, weil zweifelsohne der Geschäftsführer einer GesmbH im Normalfall auf die Gestion der einzelnen Gesellschafter keinen Einfluß hat. Gerade bei der hier zu beurteilenden firmenrechtlichen Konstruktion erweist sich aber das Hauptargument der Revision, es lägen zwei voneinander unabhängige Arbeitgeber vor (vgl RdW 1997, 468), als zutreffend.Für den hier zu entscheidenden Fall ist vorerst klarzustellen, daß der von der Beklagten in ihrer Revision erstmals gebrauchte Ausdruck "Komplementärgesellschaft mbH" irreführend und im Akteninhalt nicht gedeckt ist.Es muß daher nicht weiter untersucht werden, ob es zumindest bei der GesmbH & Co KG im engsten Sinn vergleiche Koppensteiner in Straube HGB2 Paragraph 161, Rz 14 f), in Anbetracht der dort gegebenen engen Verzahnung der beiden Gesellschaften, angebracht sein könnte, diese auch in Ansehung der Ansprüche nach dem IESG wie eine einheitliche Kapitalgesellschaft zu behandeln vergleiche GesRZ 1986, 32; SZ 59/116; SZ 63/124 je zur Haftung des Geschäftsführers). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ergibt sich nämlich aus dem Akt unzweifelhaft, daß nicht die GesmbH Komplementärgesellschafterin der KG war, sondern vielmehr umgekehrt die KG alleinige Gesellschafterin der GesmbH. Bei dieser Sachlage ist aber die bei der GesmbH & Co KG gegebene Einflußnahme des Geschäftsführers der GesmbH auf die Geschicke der KG vergleiche SZ 64/124; ArbSlg 11.063; 8 ObS 418/97x ua) nicht gegeben, weil zweifelsohne der Geschäftsführer einer GesmbH im Normalfall auf die Gestion der einzelnen Gesellschafter keinen Einfluß hat. Gerade bei der hier zu beurteilenden firmenrechtlichen Konstruktion erweist sich aber das Hauptargument der Revision, es lägen zwei voneinander unabhängige Arbeitgeber vor vergleiche RdW 1997, 468), als zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof hat auch für die Zeit vor der beschriebenen IESG-Novelle 1993 klargestellt, daß durch die Vereinbarung freiwilliger Abfertigungen der aus der damals noch Anspruchsgrundlage bildenden Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck, Abfertigungen nur im gesetzlichen Ausmaß zu sichern, umgangen würde (8 ObS 21/94). An einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Verpflichtung der KG zur Zahlung der Abfertigung an den Kläger durch die GesmbH mangelt es, weil - wie bereits dargestellt - § 23 AngG dafür ebensowenig eine Grundlage bieten kann wie andere gesetzliche Bestimmungen, etwa jene des AVRAG (vgl Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7, 445). Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß das IESG sowohl in seiner aktuellen als auch nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gültigen Fassung in seinem § 1 Abs 3 ausdrücklich auf Einzelvereinbarungen Bezug nahm und diese nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Fällen von der Sicherung nach dem IESG ausschloß. Nunmehr bestimmt § 3 Abs 3, zweiter Satz, IESG, daß eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrunde zu legen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (vgl hiezu Liebeg, IESG2, 119). Aus den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes ist in Zusammenhalt mit der Norm des § 1 Abs 1 IESG über die Anspruchsvoraussetzungen abzuleiten, daß eine solche Anrechnung einzelvertraglicher Ansprüche nur dann in Frage kommen kann, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. Das ist hier aber zu verneinen, weil dem Kläger aus seiner Tätigkeit bei der GesmbH gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Auch die kurze Zeit der Weiterarbeit des Klägers in der GesmbH als Angestellter nach seiner Abberufung als Geschäftsführer vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen, weil es dadurch nicht zu einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses kam (DRdA 1993, 389; 9 ObS 21/93; ZIK 1996, 172).Der Oberste Gerichtshof hat auch für die Zeit vor der beschriebenen IESG-Novelle 1993 klargestellt, daß durch die Vereinbarung freiwilliger Abfertigungen der aus der damals noch Anspruchsgrundlage bildenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck, Abfertigungen nur im gesetzlichen Ausmaß zu sichern, umgangen würde (8 ObS 21/94). An einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Verpflichtung der KG zur Zahlung der Abfertigung an den Kläger durch die GesmbH mangelt es, weil - wie bereits dargestellt - Paragraph 23, AngG dafür ebensowenig eine Grundlage bieten kann wie andere gesetzliche Bestimmungen, etwa jene des AVRAG vergleiche Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7, 445). Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß das IESG sowohl in seiner aktuellen als auch nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gültigen Fassung in seinem Paragraph eins, Absatz 3, ausdrücklich auf Einzelvereinbarungen Bezug nahm und diese nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Fällen von der Sicherung nach dem IESG ausschloß. Nunmehr bestimmt Paragraph 3, Absatz 3,, zweiter Satz, IESG, daß eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrunde zu legen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden vergleiche hiezu Liebeg, IESG2, 119). Aus den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes ist in Zusammenhalt mit der Norm des Paragraph eins, Absatz eins, IESG über die Anspruchsvoraussetzungen abzuleiten, daß eine solche Anrechnung einzelvertraglicher Ansprüche nur dann in Frage kommen kann, wenn gegen das insolvent gewordene Unternehmen originäre nach dem IESG gesicherte Ansprüche bestehen. Das ist hier aber zu verneinen, weil dem Kläger aus seiner Tätigkeit bei der GesmbH gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Auch die kurze Zeit der Weiterarbeit des Klägers in der GesmbH als Angestellter nach seiner Abberufung als Geschäftsführer vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen, weil es dadurch nicht zu einer relevanten Neubegründung eines Angestelltenverhältnisses kam (DRdA 1993, 389; 9 ObS 21/93; ZIK 1996, 172).
Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben.
Ein Kostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG war dem Kläger nicht zuzusprechen, weil er dazu kein Vorbringen erstattet hat und auch sonst aus dem Akt Gründe, die einen Zuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat dem Nebenintervenienten die Kosten seiner Beteiligung am Verfahren erster Instanz gemäß §§ 50, 41 Abs 1 ZPO zu ersetzen, weil der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz durch § 77 ASGG nicht berührt wird, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (Kuderna, ASGG2 498; WBl 1990, 305; 9 ObS 6/90). Allerdings stehen dem Nebenintervenienten die im ersten Rechtsgang aufgelaufenen Kosten nicht zu, weil er in der Tagsatzung vom 17. 11. 1994 ausdrücklich darauf verzichtet hat (AS 19).Ein Kostenersatz gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG war dem Kläger nicht zuzusprechen, weil er dazu kein Vorbringen erstattet hat und auch sonst aus dem Akt Gründe, die einen Zuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat dem Nebenintervenienten die Kosten seiner Beteiligung am Verfahren erster Instanz gemäß Paragraphen 50, 41, Absatz eins, ZPO zu ersetzen, weil der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz durch Paragraph 77, ASGG nicht berührt wird, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (Kuderna, ASGG2 498; WBl 1990, 305; 9 ObS 6/90). Allerdings stehen dem Nebenintervenienten die im ersten Rechtsgang aufgelaufenen Kosten nicht zu, weil er in der Tagsatzung vom 17. 11. 1994 ausdrücklich darauf verzichtet hat (AS 19).