Den gegen das Teilurteil erhobenen Revisionen beider Parteien kommt keine Berechtigung zu.
Das Gericht zweiter Instanz hat zur Frage der Sicherung von vereinbarten freiwilligen Abfertigungen zutreffend auf den Zweck des Insolvenz-Entgeltssicherungsgesetzes verwiesen. Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu nehmen (BlgNR 14.GP 464 und 554). Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, sollten der Höhe nach begrenzt werden. Durchschnittliche Verdienste sollten selbst dann gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt habe; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgeltes sollte aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist (SZ 61/254; 9 ObS 4/91; 9 ObS 11/92; ARD 4459). Dem gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen vermeinte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 1 Abs.3 Z 4 IESG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 817/1993 sicherstellen zu können, wobei er im Interesse der angestrebten Existenzsicherung der Arbeitnehmer im § 1 Abs.4 IESG lediglich die Basisgröße, nicht jedoch die Summe der gesicherten Ansprüche der Höhe nach begrenzte.Das Gericht zweiter Instanz hat zur Frage der Sicherung von vereinbarten freiwilligen Abfertigungen zutreffend auf den Zweck des Insolvenz-Entgeltssicherungsgesetzes verwiesen. Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu nehmen (BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 464 und 554). Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, sollten der Höhe nach begrenzt werden. Durchschnittliche Verdienste sollten selbst dann gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt habe; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgeltes sollte aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist (SZ 61/254; 9 ObS 4/91; 9 ObS 11/92; ARD 4459). Dem gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen vermeinte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, sicherstellen zu können, wobei er im Interesse der angestrebten Existenzsicherung der Arbeitnehmer im Paragraph eins, Absatz 4, IESG lediglich die Basisgröße, nicht jedoch die Summe der gesicherten Ansprüche der Höhe nach begrenzte.
Für den Bereich des IESG ist von den in Lehre und Rechtsprechung angenommenen mehreren Funktionen der Abfertigung (vgl. Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 439 f) jene der Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes besonders hervorzuheben. Nach dem Verlust der Beschäftigung soll das Auskommen des Arbeitnehmers für die Zeit der Arbeitsplatzsuche gesichert und ihm die Möglichkeit geboten werden, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden neuen Tätigkeitsbereich zu finden. Diesem Gedanken trägt die nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte, bis zum Zwölffachen des Monatsentgeltes reichende Abfertigungsregelung des § 23 Abs.1 AngG ausreichend Rechnung. Eine darüber hinausgehende Abfertigungsvereinbarung ist zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon allein wegen ihrer Höhe sittenwidrig (9 ObA 81/92), entspricht jedoch nicht dem auf Existenzsicherung aufbauenden Grundprinzip des IESG. Der Gesetzgeber hat allerdings ausschließlich den Fall bedacht, daß die zur Bemessung der Abfertigung dienende Basisgröße, somit das Monatsentgelt, einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Ungeregelt blieb jener Fall, daß entgegen den Intentionen des Gesetzes ein die Versorgungs- und Überbrückungsfunktion der Abfertigung bei weitem übersteigender Betrag dadurch zugestanden wird, daß nicht die Basisgröße, sondern deren Multiplikator erhöht wird. Durch Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung durch Zuerkennung weiterer Monatsgehälter würde aber der aus der Bestimmung des § 1 Abs.3 Z 4 IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck umgangen werden. Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber durch die - im gegenständlichen Fall allerdings noch nicht anzuwendende - Novelle BGBl 817/1993 Rechnung getragen, indem er die Abfertigungsansprüche aus der vorzitierten Bestimmung herausgenommen und im neu geschaffenen Abs.4a des § 1 IESG ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift Bezug genommen hat. Diese aufgrund gesetzlicher Vorschrift gebührende Abfertigung unterliegt sodann der Höhe nach gewissen gegenüber der hier anzuwendenden Fassung zumindest in bestimmten Bereichen weitergehenden Beschränkungen. Daß aufgrund der durch die Novelle neu geschaffenen Bestimmung der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden sollte und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des § 1 Abs.3 Z 4 IESG begrenzt sein sollten, ergibt sich schon aus den Erläuternden Bemerkungen (BlgNR 18.GP 1332) sowie aus der Überlegung, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte die gesetzlichen Abfertigungsansprüche in einem höheren Ausmaß begrenzen als freiwillig vereinbarte. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung für den Bereich der Abfertigung ausschließlich darum, diese von anderen Ansprüchen zu unterscheiden und der Höhe nach auf eigene Art zu begrenzen. Daß nunmehr ausdrücklich nur gesetzliche Abfertigungsansprüche der Sicherung zugänglich sein sollen, erweist sich somit als eine am bereits dargestellten Gesetzeszweck orientierte Präzisierung der schon aus der bisherigen Rechtslage hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB). Es bestehen daher keine Bedenken, § 1 Abs.3 Z 4 IESG a.F. dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Abs.4, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.Für den Bereich des IESG ist von den in Lehre und Rechtsprechung angenommenen mehreren Funktionen der Abfertigung vergleiche Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG 439 f) jene der Versorgung und Überbrückung nach dem Verlust des Arbeitsplatzes besonders hervorzuheben. Nach dem Verlust der Beschäftigung soll das Auskommen des Arbeitnehmers für die Zeit der Arbeitsplatzsuche gesichert und ihm die Möglichkeit geboten werden, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden neuen Tätigkeitsbereich zu finden. Diesem Gedanken trägt die nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte, bis zum Zwölffachen des Monatsentgeltes reichende Abfertigungsregelung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG ausreichend Rechnung. Eine darüber hinausgehende Abfertigungsvereinbarung ist zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon allein wegen ihrer Höhe sittenwidrig (9 ObA 81/92), entspricht jedoch nicht dem auf Existenzsicherung aufbauenden Grundprinzip des IESG. Der Gesetzgeber hat allerdings ausschließlich den Fall bedacht, daß die zur Bemessung der Abfertigung dienende Basisgröße, somit das Monatsentgelt, einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Ungeregelt blieb jener Fall, daß entgegen den Intentionen des Gesetzes ein die Versorgungs- und Überbrückungsfunktion der Abfertigung bei weitem übersteigender Betrag dadurch zugestanden wird, daß nicht die Basisgröße, sondern deren Multiplikator erhöht wird. Durch Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung durch Zuerkennung weiterer Monatsgehälter würde aber der aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck umgangen werden. Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber durch die - im gegenständlichen Fall allerdings noch nicht anzuwendende - Novelle Bundesgesetzblatt 817 aus 1993, Rechnung getragen, indem er die Abfertigungsansprüche aus der vorzitierten Bestimmung herausgenommen und im neu geschaffenen Absatz 4 a, des Paragraph eins, IESG ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift Bezug genommen hat. Diese aufgrund gesetzlicher Vorschrift gebührende Abfertigung unterliegt sodann der Höhe nach gewissen gegenüber der hier anzuwendenden Fassung zumindest in bestimmten Bereichen weitergehenden Beschränkungen. Daß aufgrund der durch die Novelle neu geschaffenen Bestimmung der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden sollte und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG begrenzt sein sollten, ergibt sich schon aus den Erläuternden Bemerkungen (BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 1332) sowie aus der Überlegung, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er wollte die gesetzlichen Abfertigungsansprüche in einem höheren Ausmaß begrenzen als freiwillig vereinbarte. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt, ging es dem Gesetzgeber bei der Novellierung für den Bereich der Abfertigung ausschließlich darum, diese von anderen Ansprüchen zu unterscheiden und der Höhe nach auf eigene Art zu begrenzen. Daß nunmehr ausdrücklich nur gesetzliche Abfertigungsansprüche der Sicherung zugänglich sein sollen, erweist sich somit als eine am bereits dargestellten Gesetzeszweck orientierte Präzisierung der schon aus der bisherigen Rechtslage hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB). Es bestehen daher keine Bedenken, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG a.F. dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Absatz 4,, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargelegt, weshalb sich diese Überlegungen nicht auf die vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten übertragen lassen. Es kann ihm auch in seiner rechtlichen Beurteilung über die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung gefolgt werden. Es reicht daher in beiden Fällen gemäß § 48 ASGG der Hinweis auf die Beurteilung durch das Berufungsgericht aus. Zur Urlaubsentschädigung ist ergänzend anzumerken:Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargelegt, weshalb sich diese Überlegungen nicht auf die vereinbarte Anrechnung von Vordienstzeiten übertragen lassen. Es kann ihm auch in seiner rechtlichen Beurteilung über die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung gefolgt werden. Es reicht daher in beiden Fällen gemäß Paragraph 48, ASGG der Hinweis auf die Beurteilung durch das Berufungsgericht aus. Zur Urlaubsentschädigung ist ergänzend anzumerken:
Gemäß § 2 Abs.1 UrlG wird das Urlaubsausmaß in Werktagen bemessen. Die nach dem Gesetz auf einen Werktag entfallende Urlaubsentschädigung muß daher durch Teilung des Monatsentgeltes einschließlich Sonderzahlungen durch den Faktor 26 ermittelt werden. Eine Teilung durch den Faktor 30 würde dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, weil er dem Arbeitnehmer während des Urlaubes die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts gesichert hat. Das für einen Werktag gebührende Urlaubsentgelt kann daher nur dann richtig berechnet werden, wenn die Berechnung auf Werktage abstellt. Das Monatsentgelt ist daher durch die durchschnittliche Zahl der Werktage in einem Monat zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage (Werktage) zu vervielfachen (SZ 63/191). Die Bestimmung des § 1 Abs.4 IESG verweist bezüglich des Grenzbetrages auf § 45 Abs.1 lit.b ASVG (nunmehr § 45 Abs.1 ASVG). Nach dieser Bestimmung gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108b ASVG festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat die Beitragspflicht während des ganzen Kalendermonats bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen. Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des § 1 Abs.4 IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr sollte von der Verweisung auch die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfaßt werden (9 ObS 26/89). Ist aber bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen, sind für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung die oben dargestellten Grundsätze zu befolgen, da anderenfalls - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt. Es ist daher in diesem besonderen Fall die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht durch den Faktor 30, sondern durch den Faktor 26 zu dividieren.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrlG wird das Urlaubsausmaß in Werktagen bemessen. Die nach dem Gesetz auf einen Werktag entfallende Urlaubsentschädigung muß daher durch Teilung des Monatsentgeltes einschließlich Sonderzahlungen durch den Faktor 26 ermittelt werden. Eine Teilung durch den Faktor 30 würde dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, weil er dem Arbeitnehmer während des Urlaubes die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts gesichert hat. Das für einen Werktag gebührende Urlaubsentgelt kann daher nur dann richtig berechnet werden, wenn die Berechnung auf Werktage abstellt. Das Monatsentgelt ist daher durch die durchschnittliche Zahl der Werktage in einem Monat zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage (Werktage) zu vervielfachen (SZ 63/191). Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG verweist bezüglich des Grenzbetrages auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, ASVG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, ASVG). Nach dieser Bestimmung gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß Paragraph 108 b, ASVG festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat die Beitragspflicht während des ganzen Kalendermonats bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen. Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr sollte von der Verweisung auch die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfaßt werden (9 ObS 26/89). Ist aber bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen, sind für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung die oben dargestellten Grundsätze zu befolgen, da anderenfalls - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt. Es ist daher in diesem besonderen Fall die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht durch den Faktor 30, sondern durch den Faktor 26 zu dividieren.
Es war daher den Revisionen ein Erfolg zu versagen.