Rechtssatz RS0076822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076822
Entscheidungsdatum
25.06.2015
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die Bestimmung des Abs 3 dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Abs 4, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.Es bestehen keine Bedenken, die Bestimmung des Absatz 3, dahin auszulegen, daß Abfertigungsansprüche nicht nur nach Maßgabe des Absatz 4,, sondern auch mit dem Umfang begrenzt sind, in welchem sie nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder anderer gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zustehen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 21/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObS 21/94
- 8 ObS 2054/96h
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObS 2054/96h
Auch
- 8 ObS 240/97w
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObS 240/97w
Vgl auch
- 8 ObS 236/99k
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k
Vgl auch
- 8 ObS 22/01w
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 ObS 22/01w
Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T1)
- 8 ObS 257/01d
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)
- 8 ObS 6/15p
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObS 6/15p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076822
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_008OBS00021_9400000_001