Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 3. 1988 bis 17. 7. 1995 bei der C***** GmbH beschäftigt. Im Konkurs dieses Arbeitgebers erhielt der Kläger vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds eine Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten. Vom 18. 7. 1995 bis 29. 7. 1997 war der Kläger sodann bei der C***** beschäftigt. Mit "Dienstvertragänderung" vom 30. 4. 1996 wurden dem Kläger Vordienstzeiten im Ausmaß von 480 Monaten bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes, der Entgeltfortzahlungsfristen bei Krankheit und Unglücksfall, der einzuhaltenden Kündigungsfrist sowie der Abfertigung voll angerechnet. Mit Beschluss vom 30. 4. 1997 wurde über das Vermögen dieses (zweiten) Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27. 10. 1998 wurde dem Kläger Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 56 Werktagen zugesprochen. Mit weiterem Bescheid vom 27. 10. 1998 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Insolvenzausfallgeld für den vom Kläger geltend gemachten Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 12 Moantsentgelten und für weitere Urlaubsentschädigung für 18 Werktage ab.
Der Kläger begehrte Insolvenz-Ausfallgeld im Ausmaß von S 117.991,-- netto sA mit dem Vorbringen, es seien ihm im Arbeitsvertrag Vordienstzeiten im Ausmaß von 480 Monaten aus seinem Arbeitsverhältnis zur C***** AG Linz und zur C***** GmbH angerechnet worden. Zuletzt sei er vom 18. 7. 1995 bis 29. 7. 1997 beschäftigt gewesen, wobei über das Vermögen der Arbeitgeberin am 30. 4. 1997 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Kläger habe anlässlich der Konkurseröffnung über das Vermögen seiner vorletzten Arbeitgeberin eine Abfertigung von drei Monatsentgelten erhalten, sodass er unter Berücksichtigung der Restzeiten einen Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten habe. Unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten habe er einen jährlichen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen, weshalb ihm eine zusätzliche Urlaubsentschädigung von 18 Werktagen gebühre.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger habe aus dem vorausgehenden Arbeitsverhältnis eine Abfertigung von drei Monatsentgelten erhalten, weshalb keine anzurechnenden Vordienstzeiten übrig seien. Für das Urlaubsausmaß seien höchstens fünf Jahre an Vordienstzeiten anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 108.309,-- samt 4,5 % Zinsen vom 30. 7. 1997 bis 31. 10. 1997 statt und wies ein Mehrbegehren von S 9.682,-- sA ab, wobei dieser Teil in Rechtskraft erwachsen ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien abgefertigte Zeiten und die hiefür gezahlte Abfertigung auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber unmittelbar an das alte anschließe, für Entstehen und Höhe eines allfälligen weiteren Anspruches nicht zu berücksichtigen; doch gelte dies nur für Zeiten, die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich notwendig gewesen seien, sodass, da der Kläger für den Zeitraum vom 1. 3. 1988 bis 17. 7. 1995 eine Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten ausbezahlt bekommen habe und ihm eine solche Abfertigung bereits ab 1. 3. 1993 zugestanden sei, eine anrechnungsfähige Vordienstzeit aus dem Dienstverhältnis zum früheren Arbeitgeber vom 1. 3. 1993 bis 17. 7. 1995 und eine weitere Dienstzeit aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschuldnerin vom 18. 7. 1995 bis 29. 7. 1997 für die Bemessung der Abfertigung heranzuziehen seien. Für den Kläger ergebe sich somit ein abfertigungsfähiger Zeitraum von rund 4,5 Jahren, sodass ihm gemäß § 23 AngG eine Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten gebühre. Dem IESG sei eine Beschränkung auf bloß gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungen von Vordienstzeiten nicht zu entnehmen und es seien Ansprüche aus einer vereinbarten Anrechnung nach dem IESG nicht ausgeschlossen. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Anrechnung von 480 Monaten an Vordienstzeiten verfüge der Kläger somit über einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen jährlich, sodass die geltend gemachte erhöhte Urlaubsentschädigung zuzuerkennen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien abgefertigte Zeiten und die hiefür gezahlte Abfertigung auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber unmittelbar an das alte anschließe, für Entstehen und Höhe eines allfälligen weiteren Anspruches nicht zu berücksichtigen; doch gelte dies nur für Zeiten, die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich notwendig gewesen seien, sodass, da der Kläger für den Zeitraum vom 1. 3. 1988 bis 17. 7. 1995 eine Abfertigung im Ausmaß von drei Monatsentgelten ausbezahlt bekommen habe und ihm eine solche Abfertigung bereits ab 1. 3. 1993 zugestanden sei, eine anrechnungsfähige Vordienstzeit aus dem Dienstverhältnis zum früheren Arbeitgeber vom 1. 3. 1993 bis 17. 7. 1995 und eine weitere Dienstzeit aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Gemeinschuldnerin vom 18. 7. 1995 bis 29. 7. 1997 für die Bemessung der Abfertigung heranzuziehen seien. Für den Kläger ergebe sich somit ein abfertigungsfähiger Zeitraum von rund 4,5 Jahren, sodass ihm gemäß Paragraph 23, AngG eine Abfertigung im Ausmaß von zwei Monatsentgelten gebühre. Dem IESG sei eine Beschränkung auf bloß gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungen von Vordienstzeiten nicht zu entnehmen und es seien Ansprüche aus einer vereinbarten Anrechnung nach dem IESG nicht ausgeschlossen. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Anrechnung von 480 Monaten an Vordienstzeiten verfüge der Kläger somit über einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen jährlich, sodass die geltend gemachte erhöhte Urlaubsentschädigung zuzuerkennen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass das Erstgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RdW 1992, 120) richtig wiedergegeben habe, dass dann, wenn ein von der ersten Abfertigung nicht erfasster Restzeitraum verbleibe, dieser bei Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen sei; da die übriggebliebenen Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses zuzuschlagen wären, liege in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des (späteren) Gemeinschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und es handle sich daher auch um keinen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 2 lit a IESG ausgeschlossenen Anspruch. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die von der beklagten Partei bezogene Entscheidung 9 ObA 98/87 ausdrücklich abgelehnt. Problematisch erscheine die Frage, ob einzelvertraglich und gegenüber dem IESG-Fonds wirksam Teilzeiten, die zur Begründung eines Abfertigungsanspruches bei einem vorausgegangenen Dienstgeber nicht erforderlich gewesen seien, also hier die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten der Beschäftigten beim vorausgehenden Arbeitgeber durch eine Einzelvereinbarung des Klägers mit der Gemeinschuldnerin dem Anspruch des Klägers gegenüber dem IESG-Fonds zugrundezulegen seien, weil es sich hiebei nicht um Zeiten eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber handle. Grundsätzlich habe der Oberste Gerichtshof wiederholt betont, dass Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung gebühre, weil durch die Vereinbarung freiwilliger Abfertigungen der aus dem IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck, Abfertigungen nur im gesetzlichen Ausmaß zu sichern, umgangen würde. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, es dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das IESG sowohl in seiner Fassung nach dem IRÄG 1997 als auch nach der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gültigen Fassung in § 1 Abs 3 IESG ausdrücklich auf Einzelvereinbarungen Bezug nehme und diese nur in bestimmten Fällen nicht gesichert seien. § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG bestimme nunmehr, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen sei, als es sich um die Umrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handle und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt worden seien. Damit habe der Oberste Gerichtshof klar gestellt, dass Einzelvereinbarungen auch insoweit gegenüber dem IESG-Fonds wirksam seien, als damit noch nicht abgefertigte Zeiten Berücksichtigung fänden (vgl 8 ObS 206/98x mwH).In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass das Erstgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RdW 1992, 120) richtig wiedergegeben habe, dass dann, wenn ein von der ersten Abfertigung nicht erfasster Restzeitraum verbleibe, dieser bei Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen sei; da die übriggebliebenen Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses zuzuschlagen wären, liege in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des (späteren) Gemeinschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und es handle sich daher auch um keinen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Litera a, IESG ausgeschlossenen Anspruch. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die von der beklagten Partei bezogene Entscheidung 9 ObA 98/87 ausdrücklich abgelehnt. Problematisch erscheine die Frage, ob einzelvertraglich und gegenüber dem IESG-Fonds wirksam Teilzeiten, die zur Begründung eines Abfertigungsanspruches bei einem vorausgegangenen Dienstgeber nicht erforderlich gewesen seien, also hier die über fünf Jahre hinausgehenden Zeiten der Beschäftigten beim vorausgehenden Arbeitgeber durch eine Einzelvereinbarung des Klägers mit der Gemeinschuldnerin dem Anspruch des Klägers gegenüber dem IESG-Fonds zugrundezulegen seien, weil es sich hiebei nicht um Zeiten eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber handle. Grundsätzlich habe der Oberste Gerichtshof wiederholt betont, dass Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung gebühre, weil durch die Vereinbarung freiwilliger Abfertigungen der aus dem IESG hervorleuchtende klare Gesetzeszweck, Abfertigungen nur im gesetzlichen Ausmaß zu sichern, umgangen würde. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, es dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das IESG sowohl in seiner Fassung nach dem IRÄG 1997 als auch nach der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gültigen Fassung in Paragraph eins, Absatz 3, IESG ausdrücklich auf Einzelvereinbarungen Bezug nehme und diese nur in bestimmten Fällen nicht gesichert seien. Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG bestimme nunmehr, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen sei, als es sich um die Umrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handle und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt worden seien. Damit habe der Oberste Gerichtshof klar gestellt, dass Einzelvereinbarungen auch insoweit gegenüber dem IESG-Fonds wirksam seien, als damit noch nicht abgefertigte Zeiten Berücksichtigung fänden vergleiche 8 ObS 206/98x mwH).
Zur Urlaubsentschädigung sei primär davon auszugehen, dass die beklagte Partei nicht eingewendet habe, der Anrechnung von 480 Vordienstzeitenmonaten lägen nicht auch entsprechende Dienstzeiten zugrunde. Grundsätzlich sei es richtig, dass bei einem 25 Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 36 Werktagen jährlich bestehe. Nicht gefolgt werden könne dem Standpunkt der beklagten Partei, dass für die Bemessung des Urlaubsausmaßes die in anderen Dienstverhältnissen zugebrachte Arbeitszeit nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet werden dürfe. Das Urlaubsgesetz bestimme lediglich, welche Zeiten verpflichtend für die Berechnung des Urlaubsausmaßes anzurechnen seien. Eine einzelvertragliche, über das 5-jährige Ausmaß hinausgehende Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß widerspreche nicht dem Gesetz. Eine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Anrechnung von Vordienstzeiten für den Urlaubsanspruch könne durch Vereinbarung jedenfalls erfolgen. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht vorgebracht, dass es sich insoweit um einen ausgeschlossenen Anspruch aufgrund anfechtbarer Rechtshandlungen handle, oder die Ansprüche auf einer Einzelvereinbarung beruhten, die über die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten hinaus gingen, sodass insoweit eine zum Nachteil des IESG-Fonds geschlossene Vereinbarung zugrundeläge. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liege insoweit vor, weil zur Frage der Sicherung des Anspruches auf höhere Urlaubsentschädigung, die auf Grund einzelvertraglicher Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß gegründet seien, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.Zur Urlaubsentschädigung sei primär davon auszugehen, dass die beklagte Partei nicht eingewendet habe, der Anrechnung von 480 Vordienstzeitenmonaten lägen nicht auch entsprechende Dienstzeiten zugrunde. Grundsätzlich sei es richtig, dass bei einem 25 Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 36 Werktagen jährlich bestehe. Nicht gefolgt werden könne dem Standpunkt der beklagten Partei, dass für die Bemessung des Urlaubsausmaßes die in anderen Dienstverhältnissen zugebrachte Arbeitszeit nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet werden dürfe. Das Urlaubsgesetz bestimme lediglich, welche Zeiten verpflichtend für die Berechnung des Urlaubsausmaßes anzurechnen seien. Eine einzelvertragliche, über das 5-jährige Ausmaß hinausgehende Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß widerspreche nicht dem Gesetz. Eine über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Anrechnung von Vordienstzeiten für den Urlaubsanspruch könne durch Vereinbarung jedenfalls erfolgen. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht vorgebracht, dass es sich insoweit um einen ausgeschlossenen Anspruch aufgrund anfechtbarer Rechtshandlungen handle, oder die Ansprüche auf einer Einzelvereinbarung beruhten, die über die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten hinaus gingen, sodass insoweit eine zum Nachteil des IESG-Fonds geschlossene Vereinbarung zugrundeläge. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liege insoweit vor, weil zur Frage der Sicherung des Anspruches auf höhere Urlaubsentschädigung, die auf Grund einzelvertraglicher Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß gegründet seien, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist teilweise berechtigt.
1. Zur Abfertigungsforderung: