Die Klägerin bringt ua vor, die Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten sei keine unentgeltliche Verfügung; diese Vereinbarung sei deshalb getroffen worden, weil die Klägerin bei Beendigung des ersten Dienstverhältnisses nur sehr knapp die erhöhte Abfertigung verfehlt habe. Der Geschäftsführer habe die Vereinbarung deshalb mit ihr getroffen, um einen Verlust des Differenzzeitraumes bezüglich der Abfertigung zu vermeiden. Die Anrechnungsvereinbarung sei daher rechtswirksam.
Zu Recht hielt bereits das Berufungsgericht der Klägerin entgegen, daß ihr Anspruch auch dann nicht zur Gänze berechtigt wäre, wenn man ihre Rechtsauffassung teilte, daß sie nämlich mit ihrer Dienstgeberin eine gültige Vereinbarung über die Anrechnung der Vordienstzeit ab 9.8.1985 getroffen habe und die auf Grund des ersten Dienstverhältnisses bereits erhaltene Abfertigung auf den Abfertigungsanspruch aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht anzurechnen wäre. Dies ergäbe im zweiten Dienstverhältnis eine Dienstzeit von mehr als drei, aber weniger als fünf Jahren, sodaß nur ein Abfertigungsanspruch von zwei Monatsentgelten (und nicht - wie sie fordert - ein solcher von drei Monatsentgelten) begründet sein könnte.
Dieser Anspruch steht der Klägerin aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch zu. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall (E vom 10.7.1991, 9 Ob S 8/91) erkannt hat, sind bereits abgefertigte Zeiten und die hiefür gezahlte Abfertigung auch dann, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber unmittelbar anschließt, für das Entstehen und die Höhe eines allfälligen weiteren Abfertigungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Nach Art VII Abs 3 ArbAbfG sind Dienstzeiten im Sinn des § 23 Abs 1 dritter Satz AngG für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten bereits eine Abfertigung erhalten hat. In dieser E sprach der Oberste Gerichtshof - abweichend von seiner E vom 21.10.1987, 9 Ob A 98/87 (ZAS 1989, 55 = RdW 1988, 52 = infas 1988/31) - unter Berufung auf Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 174, aus, daß kein sachlicher Grund dafür besteht, diese gesetzliche Regelung nicht auch auf andere ähnliche Fälle analog anzuwenden. Er pflichtete auch Migsch (aaO Rz 425) darin bei, daß die Konsumationsklausel nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich notwendig waren, sodaß durch die anläßlich der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses gezahlte Abfertigung von zwei Monatsentgelten insgesamt drei Dienstjahre (aus diesem Dienstverhältnis) konsumiert sind und ein Rest von einem Jahr, sieben Monaten und 23 Tagen verbleibt, der bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis mitzuberücksichtigen ist.Dieser Anspruch steht der Klägerin aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch zu. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem vergleichbaren Fall (E vom 10.7.1991, 9 Ob S 8/91) erkannt hat, sind bereits abgefertigte Zeiten und die hiefür gezahlte Abfertigung auch dann, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber unmittelbar anschließt, für das Entstehen und die Höhe eines allfälligen weiteren Abfertigungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG sind Dienstzeiten im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz AngG für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten bereits eine Abfertigung erhalten hat. In dieser E sprach der Oberste Gerichtshof - abweichend von seiner E vom 21.10.1987, 9 Ob A 98/87 (ZAS 1989, 55 = RdW 1988, 52 = infas 1988/31) - unter Berufung auf Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rz 174, aus, daß kein sachlicher Grund dafür besteht, diese gesetzliche Regelung nicht auch auf andere ähnliche Fälle analog anzuwenden. Er pflichtete auch Migsch (aaO Rz 425) darin bei, daß die Konsumationsklausel nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die für die seinerzeitige Abfertigung rechtlich notwendig waren, sodaß durch die anläßlich der Beendigung des ersten Dienstverhältnisses gezahlte Abfertigung von zwei Monatsentgelten insgesamt drei Dienstjahre (aus diesem Dienstverhältnis) konsumiert sind und ein Rest von einem Jahr, sieben Monaten und 23 Tagen verbleibt, der bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis mitzuberücksichtigen ist.
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz (AngG7 459 f) wollen hingegen Art VII Abs 3 ArbAbfG weiterhin nicht auch auf nach Inkrafttreten des ArbAbfG ausgezahlte Abfertigungen anwenden (argumentum e contrario), bei einer lückenlosen Aufeinanderfolge zweier Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber das vorangegangene Dienstverhältnis für die Abfertigungshöhe berücksichtigen und die anläßlich der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlte Abfertigung unter Berufung auf die bereits zitierte OGH-E 9 Ob A 98/87, die diese Berechnungsmethode billigte, auf die zum Zeitpunkt der Beendigung des nachfolgenden Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung anrechnen.Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz (AngG7 459 f) wollen hingegen Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG weiterhin nicht auch auf nach Inkrafttreten des ArbAbfG ausgezahlte Abfertigungen anwenden (argumentum e contrario), bei einer lückenlosen Aufeinanderfolge zweier Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber das vorangegangene Dienstverhältnis für die Abfertigungshöhe berücksichtigen und die anläßlich der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlte Abfertigung unter Berufung auf die bereits zitierte OGH-E 9 Ob A 98/87, die diese Berechnungsmethode billigte, auf die zum Zeitpunkt der Beendigung des nachfolgenden Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung anrechnen.
Der Oberste Gerichtshof hält jedoch an seiner jüngeren Entscheidung 9 Ob S 8/91 gefundenen Berechnungsmethode aus den dort angeführten Gründen fest, zumal im Fall des ziffernmäßigen Abzugs durch die inflationsbedingte Geldentwertung besser Rechnung getragen werden kann (vgl auch die Argumente in ZAS 1988, 126).Der Oberste Gerichtshof hält jedoch an seiner jüngeren Entscheidung 9 Ob S 8/91 gefundenen Berechnungsmethode aus den dort angeführten Gründen fest, zumal im Fall des ziffernmäßigen Abzugs durch die inflationsbedingte Geldentwertung besser Rechnung getragen werden kann vergleiche auch die Argumente in ZAS 1988, 126).
Ausgehend von dieser Ansicht ergibt sich daher, daß eine Anrechnung von Vordienstzeiten im "nicht konsumierten" Ausmaß von einem Jahr, sieben Monaten und 23 Tagen anläßlich der Begründung des neuen Dienstverhältnisses sachlich gerechtfertigt war; mehr wurde der Klägerin auch nicht angerechnet. Diese "übriggebliebenen" Zeiten wären selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" (Migsch, aaO Rz 419 aE und 425), sodaß in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft gelegen ist und es sich daher auch um keinen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 2 lit a IESG ausgeschlossenen Anspruch handelt.Ausgehend von dieser Ansicht ergibt sich daher, daß eine Anrechnung von Vordienstzeiten im "nicht konsumierten" Ausmaß von einem Jahr, sieben Monaten und 23 Tagen anläßlich der Begründung des neuen Dienstverhältnisses sachlich gerechtfertigt war; mehr wurde der Klägerin auch nicht angerechnet. Diese "übriggebliebenen" Zeiten wären selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" (Migsch, aaO Rz 419 aE und 425), sodaß in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft gelegen ist und es sich daher auch um keinen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Litera a, IESG ausgeschlossenen Anspruch handelt.
Dem Abfertigungsanspruch der Klägerin aus ihrem zweiten Dienstverhältnis ist daher die effektiv dort verbrachte Dienstzeit von zwei Jahren, drei Monaten und drei Tagen und die von der ersten Abfertigung nicht erfaßte Restzeit von einem Jahr, sieben Monaten und 23 Tage zugrundezulegen; dies ergibt eine zu berücksichtigende Dienstzeit von drei Jahren, zehn Monaten und 23 Tagen, für die ein Abfertigungsanspruch von zwei Monatsgehältern gebührt. Der Klägerin steht daher nicht eine Abfertigung von S 71.314,69, sondern nur eine solche von S 47.543,13 zu. Unter Berücksichtigung des bereits von der beklagten Partei zuerkannten Betrages von S 30.763 Insolvenzausfallsgeld ergibt sich, daß der Klägerin noch ein Restbetrag von S 16.718,13 gebührt, so daß ihr Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 23.771,87 abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG.