Rechtssatz RS0028568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028568
Entscheidungsdatum
11.11.1999
Norm
AngG §23 IC
IESG §1 Abs3
Rechtssatz
Verbleibt ein von der ersten Abfertigung nicht erfaßter Zeitraum, ist dieser bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mitzuberücksichtigen. Da diese "übriggebliebenen" Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" wären, liegt in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und handelt es sich daher auch um keinen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und 2 lit a IESG ausgeschlossenen Anspruch.Verbleibt ein von der ersten Abfertigung nicht erfaßter Zeitraum, ist dieser bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mitzuberücksichtigen. Da diese "übriggebliebenen" Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" wären, liegt in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und handelt es sich daher auch um keinen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Litera a, IESG ausgeschlossenen Anspruch.
Schlagworte
SW: Insolvenz, Bemessung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Anrechnung,
Einrechnung, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Aufeinanderfolge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028568
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBS00009_9100000_001