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Rechtssatz RS0028568

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028568

Geschäftszahl

9ObS9/91; 8ObS236/99k

Entscheidungsdatum

11.11.1999

Norm

AngG §23 IC
IESG §1 Abs3

Rechtssatz

Verbleibt ein von der ersten Abfertigung nicht erfaßter Zeitraum, ist dieser bei der Berechnung der Abfertigung für das zweite Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mitzuberücksichtigen. Da diese "übriggebliebenen" Zeiten selbst ohne Vereinbarung der Zeit des zweiten Dienstverhältnisses "zuzuschlagen" wären, liegt in der vertraglichen Berücksichtigung dieser Zeiten weder eine unentgeltliche Verfügung des Ausgleichsschuldners noch ein anfechtbares Rechtsgeschäft und handelt es sich daher auch um keinen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 Litera a, IESG ausgeschlossenen Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObS 9/91
    Veröff: RdW 1992,120
  • 8 ObS 236/99k
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k
    Vgl auch

Schlagworte

SW: Insolvenz, Bemessung, Dienstzeit, Vordienstzeit, Anrechnung, Einrechnung, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Aufeinanderfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028568

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBS00009_9100000_001