Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war ab 3. Oktober 1966 bei der Beklagten als Betriebsschlosser beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 23. Mai 1980 vom Arbeitgeber durch Kündigung zum 20. Juni 1980 beendet. Dem Kläger wurde eine Bruttoabfertigung von 12.532,80 S ausbezahlt. Mit 24. Juni 1980 wurde ein weiteres, zunächst auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis begründet, auf Grund dessen der Kläger wie bisher als Betriebsschlosser weiterarbeitete. Der Kläger kündigte dieses Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum 30. September 1984 auf. Die Pension wurde ihm ab 1. September 1984 zuerkannt. Der letzte Stundenlohn betrug 84,55 S brutto. Eine Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsgehältern würde 101.302,88 S brutto betragen.
§ 17 des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie Österreichs lautet:Paragraph 17, des Kollektivvertrages für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie Österreichs lautet:
"A) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/1979) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen - im besonderen wird auf den Artikel VII Abs 5 hingewiesen, der lautet:"A) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,) einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen - im besonderen wird auf den Artikel römisch sieben Absatz 5, hingewiesen, der lautet:
'Kollektivverträge, Arbeits-(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt' - mit folgenden Ergänzungen:
a) Beide Varianten (gesetzliche und kollektivvertragliche) sind durchzurechnen.
b) Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und die Bemessung des Ausmaßes des Abfertigungsanspruches sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO (ausgenommen lit h), durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Vordienstzeiten, für die eine Abfertigung bereits bezahlt wurde, bleiben unberücksichtigt.Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Arbeitsverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des Paragraph 82, GewO (ausgenommen Litera h,), durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Vordienstzeiten, für die eine Abfertigung bereits bezahlt wurde, bleiben unberücksichtigt.
B) Nachstehende Bestimmungen finden in jenen Fällen Anwendung,
wo im Günstigkeitsvergleich nach Art. VII Abs 5 ArbAbfG die Bestimmungen nach Punkt B für den Arbeitnehmer günstiger sind.wo im Günstigkeitsvergleich nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG die Bestimmungen nach Punkt B für den Arbeitnehmer günstiger sind.
1. Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung), wenn sie
a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert,
unverschuldet entlassen werden,
mit einem wichtigen Grund (§ 82 a GewO) austreten,mit einem wichtigen Grund (Paragraph 82, a GewO) austreten,
aus dem Betrieb wegen Invalidität ausscheiden,
wegen Inanspruchnahme der Alterspension - Männer bei Erreichung des 65., Frauen bei Erreichung des 60. Lebensjahres - ihr Dienstverhältnis lösen oder
f) wegen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253 b ASVG) oder wegen Inanspruchnahme der Invaliditätspension (§ 254 ASVG) ihr Dienstverhältnis lösen. f) wegen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b ASVG) oder wegen Inanspruchnahme der Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG) ihr Dienstverhältnis lösen.
............
4. Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit im Sinne der Z 1 und 2 sind Dienstzeiten, die
keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen,
zusammenzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten von
Dienstverhältnissen, die durch Entlassung im Sinne des § 82 GewO
(ausgenommen lit h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen
Grund gelöst wurden, sowie Zeiten, für die bereits Abfertigung
bezahlt wurde.
...........".
Der Kläger begehrte - unter Berücksichtigung der gezahlten Abfertigung von 12.532,80 S - die Zahlung von 88.770 S brutto an Abfertigung. Die in beiden Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten seien zusammenzurechnen. Bei der seinerzeitigen Kündigung sei mitgeteilt worden, er könnte im Betrieb weiterarbeiten, er müsse nur einen Tag daheim bleiben und dann einen anderen Vertrag unterschreiben.
Die Beklagte wandte ein, daß mit 24. Juni 1980 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Außerdem seien nach § 17 des Kollektivvertrages für Arbeiter der holzverarbeitenden Industrie Vordienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt worden sei, nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger habe bei Abschluß des neuen Vertrages auf die bis dahin entstandenen Anwartschaften verzichtet. Das erste Arbeitsverhältnis sei gelöst worden, weil sich der Kläger beharrlich geweigert habe, die Weisung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen zu befolgen; dies hätte den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt. Weiters wandte die Beklagte für den Fall des Zuspruches der Klagsforderung eine Gegenforderung von 2.000 S als Zinsvorteil aus der in diesem Fall rechtsgrundlos im Jahre 1980 gezahlten Abfertigung ein.Die Beklagte wandte ein, daß mit 24. Juni 1980 ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Außerdem seien nach Paragraph 17, des Kollektivvertrages für Arbeiter der holzverarbeitenden Industrie Vordienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt worden sei, nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger habe bei Abschluß des neuen Vertrages auf die bis dahin entstandenen Anwartschaften verzichtet. Das erste Arbeitsverhältnis sei gelöst worden, weil sich der Kläger beharrlich geweigert habe, die Weisung des Arbeitgebers zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen zu befolgen; dies hätte den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt. Weiters wandte die Beklagte für den Fall des Zuspruches der Klagsforderung eine Gegenforderung von 2.000 S als Zinsvorteil aus der in diesem Fall rechtsgrundlos im Jahre 1980 gezahlten Abfertigung ein.
Das Erstgericht gab der Klage statt und verneinte den Bestand der Gegenforderung. Es stellte über den eingangs angeführten Sachverhalt hinaus folgendes fest:
Die Kündigung vom 23. Mai 1980 erfolgte ohne Anführung eines Grundes. Noch während der Kündigungsfrist wurden auf Initiative des Klägers zwischen den Streitteilen Gespräche über die Weiterbeschäftigung des Klägers geführt. Bei diesen Gesprächen wies der Kläger auf sein Alter und die Schwierigkeiten hin, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, er wäre froh, bei der Beklagten weiter arbeiten zu können. Vor dem 24. Juni 1980 wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten Johann H*** jun. mitgeteilt, daß er weiterarbeiten könne. Anläßlich dieses Gespräches wurde vom Kläger eine Dienstvereinbarung unterfertigt, die unter anderem folgendes enthält:
"Dieses Dienstverhältnis wurde im gegenseitigen Einverständnis auf drei Monate befristet. Dies ist vom 24. Juni 1980 bis 24. September 1980, davon gilt das erste Monat als Probezeit........
Arbeitsbeginn: 24. Juni 1980.......
Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, daß eine Zusammenrechnung der Dienstzeiten bei der Firma Hans H*** nicht erfolgt, da das vom 3. Oktober 1966 bis 20. Juni 1980 bestandene Dienstverhältnis ordnungsgemäß beendet und seitens des Dienstgebers die Abfertigungsansprüche geleistet wurden.
Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sind, beginnen daher mit dem Neuantritt am 24. Juni 1980 neu zu laufen."
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß § 23 Abs 1 AngG alle Anwartschaften aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen seien. Auf Grund des in Artikel VII Abs 5 ArbAbfG normierten Günstigkeitsprinzips gelange § 17 B des obzitierten Kollektivvertrages nicht zur Anwendung, wonach Zeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt sei, bei Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Ob der Kläger vor Kündigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund gesetzt habe, sei unerheblich, weil davon nicht Gebrauch gemacht worden sei. Der Verzicht des Klägers auf die Zusammenrechnung sei nicht wirksam. Ein Anspruch der Beklagten auf Zinsenersatz sei zu verneinen, weil es sich um eine freiwillige Vorauszahlung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gehandelt habe.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG alle Anwartschaften aus aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen seien. Auf Grund des in Artikel römisch sieben Absatz 5, ArbAbfG normierten Günstigkeitsprinzips gelange Paragraph 17, B des obzitierten Kollektivvertrages nicht zur Anwendung, wonach Zeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt sei, bei Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Ob der Kläger vor Kündigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses einen Entlassungsgrund gesetzt habe, sei unerheblich, weil davon nicht Gebrauch gemacht worden sei. Der Verzicht des Klägers auf die Zusammenrechnung sei nicht wirksam. Ein Anspruch der Beklagten auf Zinsenersatz sei zu verneinen, weil es sich um eine freiwillige Vorauszahlung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gehandelt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Bei der Zusammenrechnung werde nur auf den zeitlichen Konnex abgestellt, die Gründe für die Beendigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses seien bedeutungslos. Die Übergangsbestimmung des Artikel VII Abs 3 ArbAbfG stelle auf den Bestand und die Erfüllung eines Abfertigungsanspruches vor Inkrafttreten des Gesetzes ab und sei daher auf die an den Kläger erst im Jahre 1980 ausgezahlte Abfertigung nicht anzuwenden. Der Verzicht des Klägers auf Berücksichtigung der Zeit des vorausgegangenen Dienstverhältnisses sei ein unzulässiger Verzicht auf künftige Ansprüche. Zinsen für die gezahlte Abfertigung könnten schon deswegen nicht gefordert werden, weil die Beklagte die Rückzahlung während der Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses nicht einmal gefordert habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Bei der Zusammenrechnung werde nur auf den zeitlichen Konnex abgestellt, die Gründe für die Beendigung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses seien bedeutungslos. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben Absatz 3, ArbAbfG stelle auf den Bestand und die Erfüllung eines Abfertigungsanspruches vor Inkrafttreten des Gesetzes ab und sei daher auf die an den Kläger erst im Jahre 1980 ausgezahlte Abfertigung nicht anzuwenden. Der Verzicht des Klägers auf Berücksichtigung der Zeit des vorausgegangenen Dienstverhältnisses sei ein unzulässiger Verzicht auf künftige Ansprüche. Zinsen für die gezahlte Abfertigung könnten schon deswegen nicht gefordert werden, weil die Beklagte die Rückzahlung während der Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses nicht einmal gefordert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.