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Rechtssatz RS0050467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050467

Geschäftszahl

9ObA98/87

Entscheidungsdatum

21.10.1987

Norm

ArbAbfG ArtVII Abs3

Rechtssatz

Das ArbAbfG ist am 01.07.1979 in Kraft getreten. Ansprüche auf Abfertigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können zwar erst bei Erfüllung der Voraussetzungen zu oder nach diesem Zeitpunkt erworben werden, doch wirken auch vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Anwartschaften anspruchsbegründend. Nicht nur aus dem Zweck der Regelung, sondern auch aus ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Übergangsbestimmung ergibt sich, daß diese Gesetzesstelle nur auf bis zum Inkrafttreten des ArbAbfG entstandene und erfüllte Abfertigungsansprüche anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 98/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 98/87
    Veröff: RdW 1988,52 = ZAS 1989,55 (Zeiler)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050467

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_003