Rechtssatz RS0050452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050452
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Der Verzicht des Arbeitnehmer auf die Berücksichtigung der bisher erworbenen Anwartschaftszeiten für die Ausmessung der künftigen Abfertigung bei Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ist schon auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Art I § 3 ArbAbfG unwirksam.Der Verzicht des Arbeitnehmer auf die Berücksichtigung der bisher erworbenen Anwartschaftszeiten für die Ausmessung der künftigen Abfertigung bei Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ist schon auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift des Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050452
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_002