Rechtssatz
Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).
Schlagworte
Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Aufeinanderfolge, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, Angestellte, Unterbrechung, Dauer, Arbeitszeit, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Zusammenrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028387
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00023_8700000_001