Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Medizinstudent, war vom 12.6.1991 bis 31.5.1993 an 106 (überwiegend einzelnen) Tagen als Sanitätsgehilfe im Rahmen von Blutspendeaktionen der beklagten Partei eingesetzt. Einsätze an zwei oder drei (aufeinanderfolgenden) Tagen waren die seltenen Ausnahmen. Ab 1.6.1993 bis 30.6.1996 bestand ein flexibles Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 20 Stunden monatlich, wobei Minderstunden innerhalb der nächsten drei Monate auszugleichen waren (nach Art eines Zeitausgleiches).
Anläßlich des ersten Gespräches mit Interessenten für diese Tätigkeit wurde festgehalten, daß diese mit ca drei Einsätzen im Monat rechnen können, wobei seitens der Medizinstudenten ein entsprechendes Interesse vorlag, an einer gewissen Zahl von Blutspendeaktionen pro Monat teilnehmen zu können, und zwar einerseits, um ein entsprechendes Einkommen zu gewährleisten, andererseits, um die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten und somit den Sozialversicherungsschutz zu erlangen. Daß in diesem Rahmen vereinbart worden wäre, daß die Studenten verpflichtet seien, an zumindest drei Einsätzen pro Monat teilzunehmen, kann nicht festgestellt werden.
Es existierte eine Dienstordnung für sämtliche Teilnehmer an derartigen Blutspendeaktionen, in welcher festgehalten war, daß durch die jeweils angeführte stundenweise Entlohnung sämtliche Ansprüche aus dem stundenweisen Dienstverhältnis abgegolten sind, wie Zulagen, Nebengebühren, Sonderzahlungen, Reisegebühren, Abfertigungen, Urlaubsgeld, Urlaub, Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen usw.
Die Einteilung zu den einzelnen Blutspendeaktionen erfolgte mittels "Aktionsplänen" jeweils im voraus monatlich, welche an die "Pool"-Teilnehmer entsprechend verteilt bzw ausgehängt wurden. In diesem Zusammenhang gab es sogenannte Strichlisten, in welche die "Pool-Leute" zuvor jene Zeiträume eintragen konnten, in welchen sie nicht zur Verfügung standen, dies etwa infolge von Ortsabwesenheiten, Prüfungen etc.
Derartige Eintragungen in den "Strichlisten" wurden im großen und ganzen vom Organisationsleiter der beklagten Partei auch berücksichtigt. Nur ausnahmsweise kam es vor, daß trotz entsprechend angemeldeter Wünsche in den genannten Strichlisten eine Einteilung des Betreffenden in den Aktionsplänen erfolgte, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, ob diese Umstände auf einen Irrtum des Einsatzleiters oder etwa auf Personalmangel zurückzuführen waren.
Wenn ein Medizinstudent kurzfristig an der Teilnahme zu einem bereits eingeteilten Einsatz verhindert war (Krankheit, kurzfristige Prüfung), so war es üblich und mit dem Einsatzleiter auch besprochen, daß man selbst aus dem Kollegenkreis einen Ersatz stellt bzw einen Tausch vornimmt, wobei die Ersatzperson teils auch ohne jegliche Rücksprache mit dem Einsatzleiter einfach zum Einsatz erschien. Es wäre jedoch auch möglich gewesen, daß der kurzfristig Verhinderte dies dem Einsatzleiter mitteilte und dieser sodann einen Ersatz suchte.
Es war auch möglich, dem Organisationsleiter mitzuteilen, daß man überhaupt längere Zeiträume (etwa ein Monat oder sechs Wochen) etwa infolge von Urlauben nicht eingeteilt werden will. Dies wurde vom Organisationsleiter akzeptiert, ohne daß sich hieraus die Folge einer Nicht-Mehr-Einteilung zur Blutspendeaktion für die Zukunft ergeben hätte.
Die Abrechnung erfolgte je nach Anzahl der im Rahmen von teilgenommenen Einsätzen geleisteten Stunden. Weiters wurden die Medizinstudenten tageweise im nachhinein von der Beklagten bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet.
Außerhalb der Einsatztage hatten die Medizinstudenten keinerlei Tätigkeiten für die beklagte Partei zu verrichten.
Die Begründung der Berufungsentscheidung, die tageweise befristeten Arbeitsverhältnisse des Klägers zwischen 12.6.1993 und 31.5.1993 seien zulässig wiederholt befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb einer "Rahmenvereinbarung" und wirkten sich daher nicht für das anschließende Teilzeitarbeitsverhältnis abfertigungsteigernd und urlaubsvermehrend (für einen zusätzlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung) aus, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, die tageweise befristeten Arbeitsverhältnisse des Klägers zwischen 12.6.1993 und 31.5.1993 seien zulässig wiederholt befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb einer "Rahmenvereinbarung" und wirkten sich daher nicht für das anschließende Teilzeitarbeitsverhältnis abfertigungsteigernd und urlaubsvermehrend (für einen zusätzlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung) aus, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten: