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Rechtssatz RS0110313×

Rechtssatz RS0110313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110313

Geschäftszahl

8ObA15/98h

Entscheidungsdatum

06.07.1998

Rechtssatz

Ungeachtet einer zeitlichen Streuung könnte allenfalls eine dauernde Bindung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen, nur den Arbeitnehmer bindenden Vertragsgestaltung im Sinne von Arbeit auf Abruf beziehungsweise kapazitätsorientierter (richtiger: bedarfsorientierter) variabler Arbeitszeit (KAPOVAZ) bejaht werden, wenn der Vertrag die Interessen des Arbeitgebers einseitig gegenüber denen des Arbeitnehmers bevorzugt.

Den Interessen des Arbeitnehmers wurde ausreichend durch die Berücksichtigung der von ihm im Wege der "Strichlisten" mitgeteilten Zeiten, in denen er keine Beschäftigung wünschte, sowie durch die monatliche Erstellung von Aktionsplänen Rechnung getragen, da durch diese Gestaltung die den Arbeitnehmer besonders belastende, Dispositionen über seine Zeit im privaten Bereich oder zur Verrichtung einer anderen Tätigkeit - sei es Erwerbstätigkeit oder Studium - verhindernde oder erschwerende Unsicherheit weitgehend vermieden wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110313

Dokumentnummer

JJR_19980706_OGH0002_008OBA00015_98H0000_002