Rechtssatz RS0110312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110312
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Rechtssatz
Bei der sachlichen Rechtfertigung von wiederholten Befristungen in Abgrenzung zu als sittenwidrig zu beurteilenden Kettenarbeitsverhältnissen hat eine Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems zu erfolgen, wobei wohl nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist.
Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung bei weitem die der Beschäftigung, ist schon aus diesem Grund das Vorliegen eines unzulässigen Kettenarbeitsvertrages zu verneinen.
Hier: Beschäftigung eines Medizinstudenten als Sanitätsgehilfe (an 106 überwiegend einzelnen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 15/98h
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 15/98h
- 8 ObA 50/13f
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 50/13f
Auch
- 9 ObA 153/13k
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 153/13k
Vgl; Beisatz: Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich die der Beschäftigung, spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette. (T1)
- 9 ObA 154/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 154/13g
- 8 ObA 8/14f
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 8/14f
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 82/13m
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 82/13m
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 13/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 13/14s
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 55/20h
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 55/20h
Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110312
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19980706_OGH0002_008OBA00015_98H0000_001