Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen forderten restliches Entgelt, Urlaubsentgelt (Urlaubsentschädigungen) und zum Teil auch Abfertigungen mit dem Vorbringen, sie seien bei der Beklagten in deren Institut für Lernhilfekurse als Angestellte und nicht aufgrund von Werkverträgen tätig gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und brachte vor, es seien keine Arbeitsverhältnisse begründet worden, auf - wie die Klägerinnen - im Rahmen der Lernhilfekurse tätigen Lehrkräfte treffe keines der maßgeblichen Kriterien eines Arbeitsvertrages zu. Diese hätten jederzeit die Übernahme eines Kurses ablehnen können, keine fachliche Weisungen über den Inhalt des Kurses erhalten und sich jederzeit ohne Genehmigung auch vertreten lassen können. Im Rahmen des von der beklagten Partei geführten Institutes würden Lernhilfekurse für Mittelschüler abgehalten, und zwar als Lernhilfekurse während des Schuljahres und als Intensivkurse während der verschiedenen Schulferien (Weihnachten, Semester, Ostern, Pfingsten und Sommerferien) und auch als Schuljahresrettungskurse. Das Kursziel werde durch die jeweilige Wiederholungsprüfung vorgegeben, ebenso werde eine bestimmte Kurszeit sowie eine Mindest- und Höchstschülerzahl festgelegt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf dabei folgende - vom Berufungsgericht übernommene - Feststellungen:
Die Beklagte leitet das als "A*****" bezeichnete Unternehmen. Im Rahmen dieses Institutes werden "Lernhilfekurse für Mittelschüler" veranstaltet. Grundsätzlich werden zwei Arten von Kursen gehalten:
a) während eines ganzen Semesters laufende Kurse als Winter- und Sommerlernhilfekurse
und
b) während der Schulferien Intensivkurse als Sommer-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstpaukkurse sowie Schuljahresrettungskurse.
Der Sommerpaukkurs dauert 2 x 5 Tage mit täglich 4 Stunden Unterricht, der Weihnachtskurzkurs 3 Tage mit je 4 Stunden, der Semesterkurzkurs 4 Tage zu je 4 Stunden, der Osterkurzkurs 5 Tage mit je 4 Stunden und der Pfingstkurzkurs 3 bis 4 Tage zu je 4 Stunden. Die laufenden Kurse umfassen wöchentlich eine Doppelstunde.
Das Kursziel gibt die Beklagte den Schülern bzw deren Eltern insofern vor, als zB ein Vorbereitungskurs auf eine Wiederholungsprüfung angeboten wird; dafür wird dann aus den Unterlagen der Beklagten ein Vortragender gesucht. Im Prospekt, mit dem die Beklagte an die Öffentlichkeit tritt, ist ein bestimmter Termin an einem bestimmten Tag und einem bestimmten Ort festgelegt. Dabei werden auch eine minimale und maximale Schülerzahl für den einzelnen Kurs vorgegeben. Das Anbot umfaßt auch Übungsblätter zur Ergänzung des praktischen Unterrichts und eine kapitelweise Durchnahme des Stoffes. Den Vortragenden teilt die Beklagte die Art des Kurses mit.
Die Beklagte beschäftigt drei Angestellte, und zwar zwei im Sekretariat und eine Raumpflegerin. Im Sommer, bei großem Arbeitsanfall, wird eine dritte Sekretärin ebenfalls als Angestellte beschäftigt. Ansonsten verfügt die Beklagte über 250 bis 300 Lehrpersonen, die vor der Lehramtsprüfung stehen; der Hauptteil studiert noch und ein geringer Teil unterrichtet bereits in Schulen. Von diesen 250 bis 300 Personen sind praktisch 30 immer im Einsatz, die übrigen sind abrufbereit und stehen zur Verfügung.
Die Erstklägerin wurde im August 1984 durch Vermittlung von Dr.Peter K***** aufgenommen; dieser ist freier Mitarbeiter der Beklagten und seit dem Jahre 1979 mit der Organisation der Kurse betraut. Der Aufnahme ging ein halb- bis dreiviertelstündiges Vorstellungsgespräch voraus. Er legte der Erstklägerin unter anderem eine Empfehlungsliste für Lehrer, Lehrerhinweise für Kleinstgruppenkurse und Organisationshinweise für Lehrer vor und erklärte dabei, daß sich der Unterricht bei der Beklagten so wie in diesen Unterlagen dargestellt abspiele; die Erstklägerin solle das durchlesen. Dabei wurde der Estklägerin erklärt, wie die Kurse ablaufen, sie solle sich an die schulischen Gegebenheiten halten, Tests durchführen und die Skripten der Beklagten verwenden. Die Erstklägerin unterrichtete Deutsch und Latein.
Die Zweitklägerin war Studentin der Gegenstände Latein und Geschichte und begann ihre Tätigkeit bei der Beklagten im Sommer 1981. Ihr wurde erklärt, wie die Kurse ablaufen und weiters gesagt, daß sie sich an die schulischen Gegebenheiten zu halten habe, Tests durchführen und die Skripten der Beklagten verwenden müsse. Beim Vorstellungsgespräch wurde über die Vertretungsmöglichkeit nicht gesprochen.
Im Frühjahr 1984 kam die Drittklägerin durch Vermittlung einer Freundin, die schon einen gewissen Einblick in die Tätigkeit der Beklagten hatte, zu dieser. Sie erfuhr, daß die Beklagte jemand für Deutschstunden suche und hielt den ersten Kurs schon im Sommer 1984. Da die Drittklägerin schon vorher jahrelang Nachhilfestunden erteilt hatte und zunächst nur kurzfristig für eine Kollegin eingesprungen war, unterblieb ein intensiveres Gespräch bei ihrer Einstellung.
Die Erstklägerin unterrichtete im Jahre 1985 556 Stunden, 1986 541,5 Stunden, 1987 623 Stunden und 1988 bis einschließlich September 505 Stunden. Sie war mit unterschiedlicher Stundenzahl - die Höchststundenzahl wurde jeweils durch Intensivkurse im August mit 139 bis 181 Stunden erreicht - jeden Monat mit Ausnahme des September 1985 und 1986 beschäftigt.
Die Zweitklägerin unterrichtete im Jahre 1985 294 Stunden, 1986 270 Stunden, 1987 326 Stunden und 1988 bis einschließlich August 314 Stunden. Sie war gleichfalls mit unterschiedlicher Stundenzahl, wobei die höchste Beanspruchung mit 80 bis 100 Stunden jeweils im August erfolgte, jeden Monat, mit Ausnahme der Monate Juli 1985, 1986 und 1987, September 1985 und 1986 sowie des Oktober 1985 beschäftigt.
Die Drittklägerin unterrichtete im Jahre 1985 376 Stunden, 1986 655,5 Stunden, 1987 637 Stunden und 1988 bis einschließlich Juni 204 Stunden, wobei sich eine ähnliche Verteilung der gehaltenen Stunden ergab wie bei der Zweitklägerin (bei Heranziehung der von den Vorinstanzen den Feststellungen zugrundegelegten, von der Beklagten vorgelegten Beschäftigungsdiagramme Beilagen 17 bis 20 ergibt sich folgendes: Im Jahre 1985 keine Beschäftigung in insgesamt 14 Wochen zu Anfang des Jahres, im Juni/Juli sowie im September; im Jahre 1986 keine Beschäftigung in insgesamt 8 Wochen im Juni/Juli sowie im September; im Jahre 1987 keine Beschäftigung in insgesamt 13 Wochen im Juni/Juli, im September/Oktober und Ende Dezember; im Jahre 1988 bis zur Beendigung der Tätigkeit im Juni durchgehende Beschäftigung. Auch hier ergab sich die höchste Beanspruchung im August der Jahre 1985 bis 1987 mit jeweils mindestens 40 Stunden pro Woche).
Die Honorartabelle für Kursvortragende der Beklagten stellt zunächst auf den Ausbildungsstand ab (Student, Magister) und auch auf die Anzahl der bei der Beklagten bereits unterrichteten Stunden. Dabei erfolgt nach jeweils 150 Unterrichtsstunden eine lineare Steigerung um S 2 am Anfang und dann jeweils um S 3.
Für die mit der Abhaltung eines Kurses verpflichteten Lehrer (Lehrerinnen) hatte die beklagte Partei nachstehende Vertragsschablone:
A*****-Lernhilfe für Mittelschüler
Vertrag zwischen Frau Edeltraud B*****, A*****-Lernhilfekurse und dem(r) mit der Abhaltung des Kurses betrauten Lehrer(in)
1) Der von A*****-Lernhilfekurse zur Abhaltung eines Kurses verpflichtete Kurslehrer wird für die Dauer eines Semesters beauftragt, einen Lernhilfekurs abzuhalten, er ist jedoch berechtigt, jederzeit den Kurs abzulehnen.
2) Die Bezahlung des Kurslehrers erfolgt nach Vereinbarung.
3) Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Kurslehrers besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Honorars.
4) Der Kurslehrer hat eventuellen steuerlichen Verpflichtungen selbst nachzukommen.
5) Der Kurslehrer hat das Programm des Lernhilfekurses selbst festzulegen. Er ist berechtigt, das Programm jederzeit zu ändern. A***** stellt den Schülern Räume und Lernbehelfe für den Unterricht zur Verfügung. Der Kurslehrer ist berechtigt, eigene Unterlagen und Unterrichtsmittel zu verwenden.
6) Die Kurszeit wird vom Kurslehrer frei bestimmt. Der Kurslehrer ist jederzeit berechtigt, ohne vorherige Genehmigung der A*****-Lernhilfekurse seinen Kurs zu verlegen oder abzusagen, muß aber diesen Umstand seinen Schülern rechtzeitig mitteilen und im Sekretariat melden.
7) Der Kurslehrer ist weiters berechtigt, sich jederzeit ohne vorherige Genehmigung der A*****-Lernhilfekurse durch einen anderen Lehrer vertreten zu lassen. Der Kurslehrer wird ersucht, in den genannten Fällen das Sekretariat in geeigneter Weise zu verständigen.
8) Der Kurslehrer hat eine allfällige Beschädigung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände umgehend den A*****-Lernhilfekursen zu melden.
Zu den Intensivkursen gab es immer eine Lehrervorbesprechung, bei der die Zweitklägerin jedesmal anwesend sein mußte.
Im Verhinderungsfall des Lehrers war es üblich, sich eine Vertretung aus seinem Kollegenkreis zu suchen. Das meldete man dann dem Sekretariat. War das Sekretariat einverstanden, wurde die Vertretung durchgeführt. Auch gab es die Möglichkeit, daß der verhinderte Lehrer im Sekretariat anrief und ersuchte, einen Ersatz für ihn zu finden.
Nach einer generellen Weisung der beklagten Partei war dann, wenn nur ein Schüler am Unterricht teilnahm, nur eine halbe Stunde zu unterrichten, wofür der Lehrer auch nur das halbe Honorar erhielt.
Der Grund für Verkürzungen der Unterrichtszeit konnte nicht nur in der Person des Lehrers, sondern auch in anderen Umständen (Schülerexkursionen udgl) liegen. Verschiebungen und Vertretungen erfolgten nicht nur aus Gründen in der Person des Lehrers, sondern auch aus anderen Gründen (Feiertage, Schülerwünsche). Fand etwa die letzte Schularbeit Mitte Mai statt, so wollten die Schüler danach den Kurs nicht mehr besuchen, sondern eher vorher eine Verdoppelung von Stunden. Dies wurde im Sekretariat gemeldet und von dort aus organisiert.
Die Kursstunden waren eingeteilt, Verschiebungen waren dem Sekretariat zu melden. Im großen und ganzen mußte man sich an die eingeteilten Stunden halten, weil sich auch die Schüler zu einem bestimmten Kurs mit einer bestimmten Zeit gemeldet hatten. Kamen Verschiebungen vor, war das nicht leicht durchführbar, weil die Schüler ihrerseits auch andere Verpflichtungen hatten.
Die Erstklägerin meldete im Sekretariat, wann sie verhindert war. Sie sorgte sich nicht selbst um ihre Vertretung, diese organisierte in Absprache mit ihr das Sekretariat.
Bei den in den Schulferien durchgeführten Intensivkursen gab es auch Vormittagsunterricht mit Pausen (je Stunde 10 Minuten). Die in den Lehrerzimmern ausgehängte Pausenregelung stammte von der Sekretärin der Beklagten. Die Lehrer mußten sich an die Pausenregelung halten. Die Sekretärin kümmerte sich um die Einhaltung der Pausen und der von den Lehrern zu besorgenen Pausenaufsicht. Hatte ein Lehrer Pausenaufsicht zu halten, tat dies aber nicht, so besorgte diese Pausenaufsicht die Sekretärin.
Die gehaltenen Stunden - ebenso der durchgemachte Stoff - wurden in Lehrermappen eingetragen, die nach jeder Stunde im Sekretariat abgegeben wurden. Die Mappen dienten auch der Abrechnung.
Es gab von den Lehrern zum Teil selbst mitgebrachte "Betriebsmittel", aber im Sekretariat auch die gängigen Lehrbücher, die genutzt werden konnten; ebenso Skripten (zB im Fach Latein für Tacitus, Caesar oder Grammatik). Es bestand aber keine Anordnung, bestimmte Unterrichtsmittel zu verwenden. Sie wurden den Schülern zu Beginn der jeweiligen Intensivkurse ausgefolgt. Daraus wurden auch Hausübungen gegeben.
Die Zweitklägerin bespielsweise hielt sich deshalb an die Skripten, weil es fast unmöglich war, mit den Schülern jeweils ihre eigenen - meist verschiedenen - Grammatikbücher durchzunehmen.
Bei der Beklagten wurden Schülerbeurteilungsbögen verwendet, worin die Lehrer auf verschiedene Punkte hinzuweisen hatten, die den Eltern dann in Form einer kurzen Beschreibung am Kursende mitgeteilt wurden.
Den Klägerinnen wurde nie eine Mindeststundenanzahl zugesagt. Sie erhielten - wie alle anderen Vortragenden bei der Beklagten auch - ihr Entgelt auf Basis der Honorarabrechnung, und zwar üblicherweise zum Monatsende, gleichviel ob jemand eine Honorarnote monatlich oder in größeren oder in kleineren Abständen legte. Bei Intensivkursen wurde nicht bis zum Monatsende gewartet, sondern immer zum Kursende die diesbezügliche Honorarnote gelegt.
Hielten sich die Lehrer nicht an die Empfehlungslisten für Lehrer, Lehrerhinweise für Kleinstgruppenkurse, Organisationshinweise usw, dann rügte dies die Beklagte und sagte, die Lehrer sollten sich daran halten.
Allenfalls bestehende Dienstverhältnisse mit den Klägerinnen wurden von der Beklagten mit Eventualkündigung aufgelöst, und zwar das der Erstklägerin zum 30.September (richtig wohl: Juni) 1990, das der Zweitklägerin zum 31.Dezember 1988 und das der Drittklägerin zum 31. März 1989.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere die persönliche Abhängigkeit der Klägerinnen gegeben seien. Zufolge der häufigen Inanspruchnahme der Klägerinnen sei nicht von einzelnen, zeitlich abgegrenzten Kursen auszugehen, sondern es seien einheitliche Rechtsverhältnisse anzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung der Klagebegehren ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte nach weitgehender Wiedergabe des Rechtsmittels der Beklagten und der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 240/95 rechtlich aus, die persönliche Abhängigkeit der Klägerinnen sei weniger stark ausgeprägt als bei "typischen", das heißt abhängigen Arbeitnehmerinnen, es liege daher ein freier Dienstvertrag vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerinnen aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.