Rechtssatz RS0021842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021842
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (Paragraph 19, Absatz eins, AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (Paragraph 20, Absatz eins, AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, dass dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teilsanktion) Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 86/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 86/86
Veröff: JBl 1986,674 = RdW 1987,23 = Arb 10527 = DRdA 1987,452 (Pfeil)
- 9 ObA 2220/96b
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2220/96b
Vgl auch; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig. Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObA 2158/96b
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 2158/96b
Auch; nur T1
- 8 ObA 2347/96x
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 2347/96x
Auch; Veröff: SZ 70/167
- 9 ObA 57/11i
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 57/11i
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 99/16y
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 99/16y
Auch
- 8 ObA 14/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2026 8 ObA 14/26f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021842
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00086_8600000_001