Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Auf die Frage, ob die zwischen den Streitteilen mehrmals nacheinander auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträge sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind (vgl zu diesem Begriff Miklau, Probleme des Kettendienstvertrages ZAS 1974, 43; Arb. 7.595, 8.635), die als einheitlicher Vertrag auf unbestimmte Zeit gelten, oder ob hier besondere, vom Arbeitgeber zu beweisende (Martinek-Schwarz, AngG 6 350; SozM I A/a 35; ZAS 1974/8 mwN) wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Verträge auf bestimmte Zeit als sozial gerechtfertigt erscheinen ließen (Arb. 5.823, 5.964, 7.595, 7.848; SozM I A/a 35; Arb. 8.635, 8.611; SozM I A/d 1281) braucht aus folgenden Gründen nicht eingegangen zu werden:Auf die Frage, ob die zwischen den Streitteilen mehrmals nacheinander auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverträge sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind vergleiche zu diesem Begriff Miklau, Probleme des Kettendienstvertrages ZAS 1974, 43; Arb. 7.595, 8.635), die als einheitlicher Vertrag auf unbestimmte Zeit gelten, oder ob hier besondere, vom Arbeitgeber zu beweisende (Martinek-Schwarz, AngG 6 350; SozM römisch eins A/a 35; ZAS 1974/8 mwN) wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Verträge auf bestimmte Zeit als sozial gerechtfertigt erscheinen ließen (Arb. 5.823, 5.964, 7.595, 7.848; SozM römisch eins A/a 35; Arb. 8.635, 8.611; SozM römisch eins A/d 1281) braucht aus folgenden Gründen nicht eingegangen zu werden:
Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig (Kramer, Hauptprobleme des befristeten und resolutiv bedingten Arbeitsverhältnisses, RdA 1973, 159 [164]; Bydlinski, Arbeitsrechtskodifikation 125 FN 238). Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (§ 19 Abs 1 AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (§ 20 Abs 1 AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, daß dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teil-)Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 249 zu § 879).Sachlich nicht gerechtfertigte Kettenarbeitsverträge sind teilnichtig (Kramer, Hauptprobleme des befristeten und resolutiv bedingten Arbeitsverhältnisses, RdA 1973, 159 [164]; Bydlinski, Arbeitsrechtskodifikation 125 FN 238). Infolge Nichtigkeit der zwecks Umgehung sozialer Schutzvorschriften vereinbarten Befristung (Paragraph 19, Absatz eins, AngG) gilt das Dienstverhältnis als ohne Zeitbestimmung eingegangen (Paragraph 20, Absatz eins, AngG). Sinn dieser Sanktion ist es, daß dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz gewahrt wird und die aneinandergereihten Dienstverträge für alle Ansprüche, für die es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt, als einheitliches Dienstverhältnis gelten. Geschützt durch die (Teil-)Nichtigkeitssanktion ist nur der Dienstnehmer. Der durch das Verbot Geschützte muß sich aber nicht auf die daraus resultierende Ungültigkeit berufen, sondern kann das Geschäft auch gelten lassen, es ausdrücklich bestätigen und dadurch heilen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 249 zu Paragraph 879,).
Im vorliegenden Fall geht es nur um die Frage des Kündigungsschutzes. Andere Streitpunkte haben sich aus den Kettenarbeitsverträgen der Parteien nicht ergeben; für den Abfertigungsanspruch des Klägers waren die unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnisse ohnehin gemäß § 23 Abs 1 AngG als Einheit zu behandeln; zudem vereinbarten die Streitteile für die Zukunft auch die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten. Wäre die zeitliche Begrenzung des letzten Dienstvertrages des Klägers mit 30. Juni 1984 bei Vertragsabschluß ausdrücklich über seinen Wunsch erfolgt, so hätte er die Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf wegen sachlicher Rechtfertigung von vorneherein nicht anfechten können. Bei der gegebenen Interessenlage widerspricht aber auch eine nachträgliche Zustimmung, es bei der Endigung des Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt bewenden zu lassen, nicht dem Verbotszweck, der Kettenarbeitsverträge unter Teilnichtigkeit stellt. Der Kläger hat dadurch, daß er den ihm von der beklagten Partei angebotenen Abschluß eines weiteren Arbeitsvertrages mit der Begründung ablehnte, daß er auf eine weitere Beschäftigung keinen Wert mehr lege, den auf bestimmte Zeit geschlossenen Dienstvertrag rechtswirksam gegen sich gelten lassen. Er hat damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er jede Art der Fortsetzung eines Arbeitsvertrages, sei es wiederum auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit, sei es unmittelbar an sein am 30. Juni 1984 endendes Dienstverhältnis anschließend oder erst mit 1. September 1984 beginnend, ablehne, weil er bei der beklagten Partei überhaupt nicht mehr arbeiten wolle. Wollte aber der Kläger selbst seine Vertragsbeziehungen zur beklagten Partei mit 30. Juni 1984 beenden, so hat er wirksam darauf verzichtet, eine allfällige Teilnichtigkeit des letzten vorausgegangenen Kettenarbeitsvertrages geltend zu machen. Er hat das Geschäft gegen sich gelten lassen und es ausdrücklich bestätigt.Im vorliegenden Fall geht es nur um die Frage des Kündigungsschutzes. Andere Streitpunkte haben sich aus den Kettenarbeitsverträgen der Parteien nicht ergeben; für den Abfertigungsanspruch des Klägers waren die unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnisse ohnehin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG als Einheit zu behandeln; zudem vereinbarten die Streitteile für die Zukunft auch die Zusammenrechnung unterbrochener Dienstzeiten. Wäre die zeitliche Begrenzung des letzten Dienstvertrages des Klägers mit 30. Juni 1984 bei Vertragsabschluß ausdrücklich über seinen Wunsch erfolgt, so hätte er die Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf wegen sachlicher Rechtfertigung von vorneherein nicht anfechten können. Bei der gegebenen Interessenlage widerspricht aber auch eine nachträgliche Zustimmung, es bei der Endigung des Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt bewenden zu lassen, nicht dem Verbotszweck, der Kettenarbeitsverträge unter Teilnichtigkeit stellt. Der Kläger hat dadurch, daß er den ihm von der beklagten Partei angebotenen Abschluß eines weiteren Arbeitsvertrages mit der Begründung ablehnte, daß er auf eine weitere Beschäftigung keinen Wert mehr lege, den auf bestimmte Zeit geschlossenen Dienstvertrag rechtswirksam gegen sich gelten lassen. Er hat damit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er jede Art der Fortsetzung eines Arbeitsvertrages, sei es wiederum auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit, sei es unmittelbar an sein am 30. Juni 1984 endendes Dienstverhältnis anschließend oder erst mit 1. September 1984 beginnend, ablehne, weil er bei der beklagten Partei überhaupt nicht mehr arbeiten wolle. Wollte aber der Kläger selbst seine Vertragsbeziehungen zur beklagten Partei mit 30. Juni 1984 beenden, so hat er wirksam darauf verzichtet, eine allfällige Teilnichtigkeit des letzten vorausgegangenen Kettenarbeitsvertrages geltend zu machen. Er hat das Geschäft gegen sich gelten lassen und es ausdrücklich bestätigt.
Der Fall liegt somit hier anders als in der Entscheidung vom 10. April 1964, SozM I A/a 35, in der es um eine Erklärung (Ankündigung) des Dienstgebers ging, den Dienstnehmer im Sinne des befristeten Dienstvertrages (über den Endzeitpunkt hinaus) nicht mehr weiter zu beschäftigen. Der Oberste Gerichtshof hat damals ausgesprochen, daß eine solche Erklärung wie eine Dienstgeberkündigung behandelt werden könne, weil die Umdeutung mehrerer befristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch die Umdeutung der Rechtshandlungen erfordere, die der eine oder beide Vertragspartner in irriger rechtlicher Annahme setzten; die Erklärung eines Vertragsteils, den Dienstvertrag mit dem derzeitigen Endtermin ablaufen zu lassen und ihn nicht mehr zu verlängern, könne daher einer Kündigung gleichgesetzt werden. An dieser Entscheidung übten Martinek-Schwarz (aaO 351) mit der Begründung Kritik, daß eine Berufung auf Befristungen demjenigen, der die Arbeitnehmerrechte umgehen wollte, nicht zugute kommen könne, und die Erklärung, ein befristetes Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, kein auf Lösung gerichtetes Rechtsgeschäft sei. Die letztgenannte Ansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1977/6 übernommen. Von dem geschilderten Fall weicht der vorliegende insofern ab, als hier der Dienstnehmer selbst das Angebot, das Dienstverhältnis fortzusetzen, ausgeschlagen hat, worin zwar keine Kündigung, wohl aber eine die Heilung des allenfalls bisher teilnichtigen Arbeitsvertrages bewirkende Willenserklärung und nicht eine bloße Wissenserklärung liegt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger seine Willenserklärung wegen Irrtums mit der Begründung hätte anfechten können, daß er vom Weiterbestehen des Vertrages auf unbestimmte Zeit keine Kenntnis gehabt habe. Er hat in erster und zweiter Instanz eine solche Einrede, der im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht, nicht erhoben. Es bleibt daher infolge Ausschlagung einer weiteren Beschäftigung durch den Arbeitnehmer selbst bei der Beendigung des zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrages durch Zeitablauf. Ein Kündigungsschutz des Klägers als (vormaliges) Mitglied des Betriebsrates kommt dann aber nicht in Betracht (Floretta-Strasser, ArbVG 816).Der Fall liegt somit hier anders als in der Entscheidung vom 10. April 1964, SozM römisch eins A/a 35, in der es um eine Erklärung (Ankündigung) des Dienstgebers ging, den Dienstnehmer im Sinne des befristeten Dienstvertrages (über den Endzeitpunkt hinaus) nicht mehr weiter zu beschäftigen. Der Oberste Gerichtshof hat damals ausgesprochen, daß eine solche Erklärung wie eine Dienstgeberkündigung behandelt werden könne, weil die Umdeutung mehrerer befristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch die Umdeutung der Rechtshandlungen erfordere, die der eine oder beide Vertragspartner in irriger rechtlicher Annahme setzten; die Erklärung eines Vertragsteils, den Dienstvertrag mit dem derzeitigen Endtermin ablaufen zu lassen und ihn nicht mehr zu verlängern, könne daher einer Kündigung gleichgesetzt werden. An dieser Entscheidung übten Martinek-Schwarz (aaO 351) mit der Begründung Kritik, daß eine Berufung auf Befristungen demjenigen, der die Arbeitnehmerrechte umgehen wollte, nicht zugute kommen könne, und die Erklärung, ein befristetes Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, kein auf Lösung gerichtetes Rechtsgeschäft sei. Die letztgenannte Ansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1977/6 übernommen. Von dem geschilderten Fall weicht der vorliegende insofern ab, als hier der Dienstnehmer selbst das Angebot, das Dienstverhältnis fortzusetzen, ausgeschlagen hat, worin zwar keine Kündigung, wohl aber eine die Heilung des allenfalls bisher teilnichtigen Arbeitsvertrages bewirkende Willenserklärung und nicht eine bloße Wissenserklärung liegt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger seine Willenserklärung wegen Irrtums mit der Begründung hätte anfechten können, daß er vom Weiterbestehen des Vertrages auf unbestimmte Zeit keine Kenntnis gehabt habe. Er hat in erster und zweiter Instanz eine solche Einrede, der im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot entgegensteht, nicht erhoben. Es bleibt daher infolge Ausschlagung einer weiteren Beschäftigung durch den Arbeitnehmer selbst bei der Beendigung des zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrages durch Zeitablauf. Ein Kündigungsschutz des Klägers als (vormaliges) Mitglied des Betriebsrates kommt dann aber nicht in Betracht (Floretta-Strasser, ArbVG 816).
Nicht gedeckt ist durch die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Abweisung des Zahlungsbegehrens von S 44.043,-- sA, mit dem für die Zeit bis 30. Juni 1984 angemessenes Entgelt nachgefordert wurde. Zu diesem Anspruchsteil enthält jedoch die Revision keine Ausführungen. Der Grundsatz, daß bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung diese nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt aber nicht, wenn ein sich das Klagebegehren aus mehreren, auf selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen beruhenden Teilansprüchen zusammensetzt und sich die Rechtsausführungen nur auf einen dieser Teilansprüche, nicht aber auf die anderen beziehen (ähnlich MietSlg. 31.736, 7 Ob 585/77, 1 Ob 653/85 ua). Dabei hat es auch nach Neuregelung des § 84 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu bleiben (4 Ob 111/85; auch 1 Ob 653/85). Der Oberste Gerichtshof hat daher die Angemessenheit des Entgelts des Klägers bis 30. Juni 1984 nicht zu prüfen.Nicht gedeckt ist durch die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Abweisung des Zahlungsbegehrens von S 44.043,-- sA, mit dem für die Zeit bis 30. Juni 1984 angemessenes Entgelt nachgefordert wurde. Zu diesem Anspruchsteil enthält jedoch die Revision keine Ausführungen. Der Grundsatz, daß bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung diese nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt aber nicht, wenn ein sich das Klagebegehren aus mehreren, auf selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen beruhenden Teilansprüchen zusammensetzt und sich die Rechtsausführungen nur auf einen dieser Teilansprüche, nicht aber auf die anderen beziehen (ähnlich MietSlg. 31.736, 7 Ob 585/77, 1 Ob 653/85 ua). Dabei hat es auch nach Neuregelung des Paragraph 84, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 zu bleiben (4 Ob 111/85; auch 1 Ob 653/85). Der Oberste Gerichtshof hat daher die Angemessenheit des Entgelts des Klägers bis 30. Juni 1984 nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 59 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 59 ZPO.