Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 16.10.1980 einen sogenannten 'Bestellungsvertrag' (§§ 16 Abs. 1 und 3, 34 Tabakmonopolgesetz, BGBl. 1968/38 = TabMG) über den Betrieb einer Trafik (§§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 TabMG) durch die Beklagte ab. Punkt I Abs. 2 des Vertrages lautet: 'Die Tabaktrafik ist nichtselbständig in Verbindung mit dem Papierwarenhandels-Gewerbe zu führen.'Die Streitteile schlossen am 16.10.1980 einen sogenannten 'Bestellungsvertrag' (Paragraphen 16, Absatz eins und 3, 34 Tabakmonopolgesetz, BGBl. 1968/38 = TabMG) über den Betrieb einer Trafik (Paragraphen 15, Absatz 2, 16, Absatz 3, TabMG) durch die Beklagte ab. Punkt römisch eins Absatz 2, des Vertrages lautet: 'Die Tabaktrafik ist nichtselbständig in Verbindung mit dem Papierwarenhandels-Gewerbe zu führen.'
Bestandteile dieses Vertrages waren auch die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (§ 16 Abs. 1 TabMG, Beil G) in der jeweils gültigen Fassung und das 'Merkblatt für Tabaktrafikanten' (Beilage B), die der Beklagten bei Vertragsunterfertigung ausgefolgt wurden. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten sehen in Punkt 4 vor, daß dem Tabaktrafikanten eine Handelsspanne zusteht, deren Höhe jeweils von der A B AG nachBestandteile dieses Vertrages waren auch die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten (Paragraph 16, Absatz eins, TabMG, Beil G) in der jeweils gültigen Fassung und das 'Merkblatt für Tabaktrafikanten' (Beilage B), die der Beklagten bei Vertragsunterfertigung ausgefolgt wurden. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten sehen in Punkt 4 vor, daß dem Tabaktrafikanten eine Handelsspanne zusteht, deren Höhe jeweils von der A B AG nach
Verhandlungen mit dem Bundesgremium der Tabakverschleißer bestimmt wird. Mit Vereinbarung vom 5.10.1972 wurde diese Handelsspanne für selbständige Trafiken mit 19 % und für nichtselbständige Trafiken mit 10 % festgesetzt.
Die Beklagte bezog bei Beginn des Vertragsverhältnisses Tabakwaren unter Abzug der für nichtselbständige Tabaktrafiken festgesetzten 10 %-igen Handelsspanne, die ihr (oder ihrem Ehegatten Peter C) bei den Gesprächen vor dem Vertragsabschluß als die maßgebende bekanntgegeben worden war und auch aus den übernommenen Anlagen zum Vertrag hervorging. Infolge eines Fehlers bei der Dateneingabe im Computer der klagenden Partei wurde für die von der Beklagten bezogenen Waren eine Handelsspanne von 19 % verbucht und ihr für die unter Berücksichtigung der 10 %-igen Handelsspanne vorher bestellten und vorausbezahlten Waren eine Gutschrift über den Differenzbetrag erteilt. Die Angestellte der klagenden Partei Maria D sagte zum Ehegatten der Beklagten, daß er sich geirrt habe. Von da an bestellte die Beklagte die weiteren Tabakwaren unter Berücksichtigung der 19 %-igen Handelsspanne. Daraus ergab sich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen am 30.11.1982 für die klagende Partei bei Berücksichtigung einer nur 10 %-igen Handelsspanne ein Fehlbetrag von S 218.555,10. Am 23.12.1982 entdeckte die klagende Partei die Fehlberechnung.
Sie begehrt von der Beklagten Nachzahlung des offenen Kaufpreises für Tabakwaren von S 218.555,10 s.A.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Abrechnungsirrtum könne ihr nicht angelastet werden, da sie ihn nicht veranlaßt habe und er ihr auch nicht auffallen mußte. Im übrigen habe sie keine 'nichtselbständige', sondern eine 'selbständige' Tabaktrafik betrieben, da der Umsatz aus dem Papierhandelsgewerbe im Vergleich zum Tabakwarenumsatz unbedeutend gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe nach dem Inhalt des Bestellungsvertrages eine nichtselbständige Trafik betrieben, so daß ihr nur eine Handelsspanne von 10 % zustehe. Die Beklagte habe daher in Erfüllung des Bestellungsvertrages den Unterschiedsbetrag zu der tatsächlich verrechneten 19 %-igen Handelsspanne zu bezahlen. Da der Beklagten mehr zugekommen sei, als ihr nach dem Inhalt des Bestellungsvertrages gebührt hätte, sei sie bereichert. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. § 15 Abs. 2 TabMG unterscheide selbständige und nichtselbständige Tabaktrafiken; alle diejenigen Tabaktrafiken, die nicht die Voraussetzungen für eine selbständige Tabaktrafik oder eine Verlagstrafik erfüllten, bildeten die Gruppe der unselbständigen Tabaktrafiken. § 16 Abs. 1 TabMG bestimme, daß die zwischen der A B AG und dem Bundesgremium der Tabakverschleißer vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten Bestandteile der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden Bestellungsverträge seien. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten müßten gemäß § 16 Abs. 3 lit. a TabMG vorsehen, daß ausschließlich der Bestellungsvertrag maßgebend sei, ob eine Tabaktrafik eine selbständige oder nichtselbständige Tabaktrafik sei. Dieser Anforderung sei in Punkt 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten entsprochen worden. Die Abgrenzung der Tabaktrafiken im Bestellungsvertrag als selbständige oder nichtselbständige sei somit allein für die sich aus der Unterscheidung ergebenden Folgen maßgebend. Die Legaldefinition der selbständigen Tabaktrafik sei demnach nur im Bestellungsverfahren für die Entscheidung der Frage von Bedeutung, ob ein Tabakverschleißer zur Führung einer selbständigen oder nichtselbständigen Tabaktrafik bestellt werde. Mit dem Bestellungsvertrag sei diese Frage abschließend geregelt. Beweise über den Umfang des Papierwarenhandels der Beklagten seien daher nicht aufzunehmen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe nach dem Inhalt des Bestellungsvertrages eine nichtselbständige Trafik betrieben, so daß ihr nur eine Handelsspanne von 10 % zustehe. Die Beklagte habe daher in Erfüllung des Bestellungsvertrages den Unterschiedsbetrag zu der tatsächlich verrechneten 19 %-igen Handelsspanne zu bezahlen. Da der Beklagten mehr zugekommen sei, als ihr nach dem Inhalt des Bestellungsvertrages gebührt hätte, sei sie bereichert. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Paragraph 15, Absatz 2, TabMG unterscheide selbständige und nichtselbständige Tabaktrafiken; alle diejenigen Tabaktrafiken, die nicht die Voraussetzungen für eine selbständige Tabaktrafik oder eine Verlagstrafik erfüllten, bildeten die Gruppe der unselbständigen Tabaktrafiken. Paragraph 16, Absatz eins, TabMG bestimme, daß die zwischen der A B AG und dem Bundesgremium der Tabakverschleißer vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten Bestandteile der mit den Tabakverschleißern abzuschließenden Bestellungsverträge seien. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten müßten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, TabMG vorsehen, daß ausschließlich der Bestellungsvertrag maßgebend sei, ob eine Tabaktrafik eine selbständige oder nichtselbständige Tabaktrafik sei. Dieser Anforderung sei in Punkt 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten entsprochen worden. Die Abgrenzung der Tabaktrafiken im Bestellungsvertrag als selbständige oder nichtselbständige sei somit allein für die sich aus der Unterscheidung ergebenden Folgen maßgebend. Die Legaldefinition der selbständigen Tabaktrafik sei demnach nur im Bestellungsverfahren für die Entscheidung der Frage von Bedeutung, ob ein Tabakverschleißer zur Führung einer selbständigen oder nichtselbständigen Tabaktrafik bestellt werde. Mit dem Bestellungsvertrag sei diese Frage abschließend geregelt. Beweise über den Umfang des Papierwarenhandels der Beklagten seien daher nicht aufzunehmen.
Das Berufungsgericht hielt die Revision für zulässig, da zur Rechtsfrage der Selbständigkeit von Tabaktrafiken eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.