Die Revision des Klägers ist teilweise, jene der Beklagten nicht berechtigt.
Der Kläger meint zunächst, der Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichtes sei „irreführend“, weil ausgesprochen werde, daß der Berufung des Klägers teilweise und jener der Beklagten zur Gänze Folge gegeben werde, obgleich die Beklagte nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes fast doppelt so viel zu zahlen habe wie nach der Entscheidung des Erstgerichtes. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung ganz oder teilweise Erfolg hat, nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß dem Klagebegehren nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes stattgegeben wurde, sondern nur darauf, mit welchem Erfolg die Stattgebung oder Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht bekämpft wurde. Da die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung eines Betrages von S 7.701,55 (Aufwertung des Bestandzinses für die Zeit vom Jänner 1972 bis September 1973) verurteilt worden war, das Berufungsgericht aber diesen Anspruch des Klägers zur Gänze verneinte, hat es der Berufung der Beklagten zur Gänze Folge gegeben. Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung eines Betrages von S 21.252,14 (Zins für Juni, Juli und August 1973 in der Höhe von S 18.000,— und weiterer Aufwertungsbetrag von S 3.252,14), erreichte aber nur den Zuspruch eines Betrages von S 13.500,— sodaß seiner Berufung tatsächlich nur teilweise Folge gegeben wurde.
Weiter wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Frage der Aufwertung des Bestandzinses wegen der vereinbarten Wertsicherung sei in seiner Berufung nicht berührt worden, sodaß insoweit eine Überprüfung des abweislichen Teiles des Urteiles des Erstgerichtes nicht möglich gewesen sei. Die Überprüfung nach allen rechtlichen Gesichtspunkten sei vielmehr schon dann vorzunehmen, wenn die in der Berufung erhobene Rechtsrüge wenigstens zu irgendeiner materiell-rechtlichen Frage gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Überdies sei die Verminderung der Wertsicherungsansprüche nur eine Folge der Herabsetzung des Bestandzinses durch das Erstgericht, die angefochten worden sei. Dazu ist festzuhalten, daß die Berufung des Klägers sich ausschließlich mit dem Bestandzins für die Monate Juni, Juli und August 1973 befaßte und darin geltend gemacht wurde, daß hinsichtlich dieser Beträge der vereinbarte Ausschluß einer Aufrechnung nicht beachtet worden sei und die Verrechnung von angeblichen Mehrleistungen für andere Monate mit dem Bestandzins für diese Monate demnach unzulässig sei, daß das Erstgericht eine zu starke Minderung des Pachtzinses für diese Monate angenommen habe und in Wahrheit überhaupt die Annahme einer Pachtzinsminderung nicht gerechtfertigt sei. Im Verfahren erster Instanz war aber nicht nur der Pachtzins für diese Monate, sondern darüber hinaus als besonderer Anspruch auch die Nachzahlung eines Betrages wegen der Erhöhung der Pachtzinse infolge der vereinbarten Wertsicherung begehrt worden. Die Rechtsrüge der Berufung konnte nur zu einer Überprüfung des Anspruches auf Zahlung des Pachtzinses für die Monate Juni, Juli und August 1973 nach allen rechtlichen Gesichtspunkten – somit auch hinsichtlich einer allfälligen Erhöhung auf Grund der Wertsicherung – nicht aber auch zu einer Überprüfung der Aufwertungsansprüche hinsichtlich des auf andere Zeiträume bezüglichen Pachtzinses führen. Es genügt nämlich zwar, daß die Rechtsrüge hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt ist, um bei der Erledigung des Rechtsmittels auf alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen (ArbSlg 9.230, SZ 41/68, RZ 1969 52, ZVR 1975/101 u.a.). Das gilt aber nicht, wenn ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen (1 Ob 813/53). Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Ansprüche erhoben werden und sich die Rechtsausführungen nur auf einen von diesen beziehen. Die Ausführung der Rechtsrüge zu einem dieser Ansprüche führt somit nicht dazu, daß auch die anderen auf ihre gesetzliche Berechtigung zu überprüfen sind (vgl. JBl 1958 182). Auf eine Prüfung, ob die Abweisung des Aufwertungsanspruches, soweit er sich nicht auf die Zinsbeträge für die Monate Juni, Juli und August 1973 bezog, rechtlich begründet war, ist daher das Berufungsgericht richtigerweise nicht eingegangen. Die im Berufungsverfahren insoweit unterlassene Rechtsrüge kann auch nicht mehr im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Revision ist daher nicht einzugehen.Weiter wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Frage der Aufwertung des Bestandzinses wegen der vereinbarten Wertsicherung sei in seiner Berufung nicht berührt worden, sodaß insoweit eine Überprüfung des abweislichen Teiles des Urteiles des Erstgerichtes nicht möglich gewesen sei. Die Überprüfung nach allen rechtlichen Gesichtspunkten sei vielmehr schon dann vorzunehmen, wenn die in der Berufung erhobene Rechtsrüge wenigstens zu irgendeiner materiell-rechtlichen Frage gesetzmäßig ausgeführt worden sei. Überdies sei die Verminderung der Wertsicherungsansprüche nur eine Folge der Herabsetzung des Bestandzinses durch das Erstgericht, die angefochten worden sei. Dazu ist festzuhalten, daß die Berufung des Klägers sich ausschließlich mit dem Bestandzins für die Monate Juni, Juli und August 1973 befaßte und darin geltend gemacht wurde, daß hinsichtlich dieser Beträge der vereinbarte Ausschluß einer Aufrechnung nicht beachtet worden sei und die Verrechnung von angeblichen Mehrleistungen für andere Monate mit dem Bestandzins für diese Monate demnach unzulässig sei, daß das Erstgericht eine zu starke Minderung des Pachtzinses für diese Monate angenommen habe und in Wahrheit überhaupt die Annahme einer Pachtzinsminderung nicht gerechtfertigt sei. Im Verfahren erster Instanz war aber nicht nur der Pachtzins für diese Monate, sondern darüber hinaus als besonderer Anspruch auch die Nachzahlung eines Betrages wegen der Erhöhung der Pachtzinse infolge der vereinbarten Wertsicherung begehrt worden. Die Rechtsrüge der Berufung konnte nur zu einer Überprüfung des Anspruches auf Zahlung des Pachtzinses für die Monate Juni, Juli und August 1973 nach allen rechtlichen Gesichtspunkten – somit auch hinsichtlich einer allfälligen Erhöhung auf Grund der Wertsicherung – nicht aber auch zu einer Überprüfung der Aufwertungsansprüche hinsichtlich des auf andere Zeiträume bezüglichen Pachtzinses führen. Es genügt nämlich zwar, daß die Rechtsrüge hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt ist, um bei der Erledigung des Rechtsmittels auf alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen (ArbSlg 9.230, SZ 41/68, RZ 1969 52, ZVR 1975/101 u.a.). Das gilt aber nicht, wenn ein Tatbestand aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen (1 Ob 813/53). Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Ansprüche erhoben werden und sich die Rechtsausführungen nur auf einen von diesen beziehen. Die Ausführung der Rechtsrüge zu einem dieser Ansprüche führt somit nicht dazu, daß auch die anderen auf ihre gesetzliche Berechtigung zu überprüfen sind vergleiche JBl 1958 182). Auf eine Prüfung, ob die Abweisung des Aufwertungsanspruches, soweit er sich nicht auf die Zinsbeträge für die Monate Juni, Juli und August 1973 bezog, rechtlich begründet war, ist daher das Berufungsgericht richtigerweise nicht eingegangen. Die im Berufungsverfahren insoweit unterlassene Rechtsrüge kann auch nicht mehr im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Revision ist daher nicht einzugehen.
Für die Monate Juni, Juli und August 1973 hat allerdings das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß das Aufwertungsbegehren gegen Treu und Glauben verstoße. Die Zinsbeträge für diese Monate wurden von der Beklagten noch nicht gezahlt und daher vom Kläger auch noch nicht unbeanstandet entgegengenommen. Mit Rücksicht auf die Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zinsbeträge für diese Monate und darüber, ob sie mit behaupteten Mehrzahlungen der Beklagten zu verrechnen seien, bestand für diese kein Grund zur Annahme, daß der Anspruch auf Bestandzins für diese Monate bereits erledigt sei. Richtigerweise verwies auch das Berufungsgericht darauf, daß für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (MietSlg 26.124/4, 19.099, 19.098, 18.158, 18.157, 18.156/21, 17.071 u.a.). Da die Aufwertung des Bestandzinses vom Kläger spätestens mit der am 3. September 1973 überreichten Klage verlangt wurde und die Aufwertung erstmalig im Jänner 1972 möglich war, liegt zwischen der Möglichkeit des Begehrens nach Aufwertung und der tatsächlichen Erhebung dieses Begehrens kein so langer Zeitraum, daß die Geltendmachung des Aufwertungsanspruches an sich als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden könnte. Für die Zeit vor Juni 1973 konnte allerdings die Beklagte mit Rücksicht auf die Entgegennahme der Zinsbeträge durch den Kläger annehmen, daß eine Nachforderung eines Bestandzinsrestes wegen Erhöhung auf Grund der vereinbarten Wertsicherung nicht mehr erfolgen werde. Hiezu ist insbesondere auch von Bedeutung, daß der Kläger der Beklagten erklärte, der Zins werde wegen der Vorverlegung der Sperrstunde noch vermindert. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte annehmen, daß sie jedenfalls nicht zu den bereits geleisteten Beträgen noch etwas zahlen müsse, sie also nur noch mit einer Verminderung des Zinses, nicht aber mit einer weiteren zusätzlichen Leistung für die einzelnen Monate zu rechnen habe. Sie konnte somit die Zinszahlung für diese Monate als erledigt ansehen, sodaß die nachträglich erhobene Forderung nach Zahlung eines Aufwertungsbetrages für diese Zeit gegen Treu und Glauben verstößt. Überdies ist darauf zu verweisen, daß die Beklagte für diese Zeit den vollen Zins zahlte, obgleich er gemäß § 1096 ABGB gemindert war. Diese Minderung betrug jedenfalls mehr als die vom Kläger verlangte Aufwertung, sodaß auch aus diesem Grund eine Nachzahlung für diese Monate nicht in Frage kommt. Bei der Feststellung des Zinses für die Monate Juni, Juli und August 1973, der noch nicht gezahlt ist, muß aber auf die vereinbarte Wertsicherung Bedacht genommen werden.Für die Monate Juni, Juli und August 1973 hat allerdings das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß das Aufwertungsbegehren gegen Treu und Glauben verstoße. Die Zinsbeträge für diese Monate wurden von der Beklagten noch nicht gezahlt und daher vom Kläger auch noch nicht unbeanstandet entgegengenommen. Mit Rücksicht auf die Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Zinsbeträge für diese Monate und darüber, ob sie mit behaupteten Mehrzahlungen der Beklagten zu verrechnen seien, bestand für diese kein Grund zur Annahme, daß der Anspruch auf Bestandzins für diese Monate bereits erledigt sei. Richtigerweise verwies auch das Berufungsgericht darauf, daß für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf Aufwertung eines wertgesicherten Bestandzinses hinsichtlich erst zu leistender Beträge strengere Anforderungen zu stellen sind als hinsichtlich bereits eingeforderter, gezahlter und unbeanstandet entgegengenommener Beträge (MietSlg 26.124/4, 19.099, 19.098, 18.158, 18.157, 18.156/21, 17.071 u.a.). Da die Aufwertung des Bestandzinses vom Kläger spätestens mit der am 3. September 1973 überreichten Klage verlangt wurde und die Aufwertung erstmalig im Jänner 1972 möglich war, liegt zwischen der Möglichkeit des Begehrens nach Aufwertung und der tatsächlichen Erhebung dieses Begehrens kein so langer Zeitraum, daß die Geltendmachung des Aufwertungsanspruches an sich als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden könnte. Für die Zeit vor Juni 1973 konnte allerdings die Beklagte mit Rücksicht auf die Entgegennahme der Zinsbeträge durch den Kläger annehmen, daß eine Nachforderung eines Bestandzinsrestes wegen Erhöhung auf Grund der vereinbarten Wertsicherung nicht mehr erfolgen werde. Hiezu ist insbesondere auch von Bedeutung, daß der Kläger der Beklagten erklärte, der Zins werde wegen der Vorverlegung der Sperrstunde noch vermindert. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte annehmen, daß sie jedenfalls nicht zu den bereits geleisteten Beträgen noch etwas zahlen müsse, sie also nur noch mit einer Verminderung des Zinses, nicht aber mit einer weiteren zusätzlichen Leistung für die einzelnen Monate zu rechnen habe. Sie konnte somit die Zinszahlung für diese Monate als erledigt ansehen, sodaß die nachträglich erhobene Forderung nach Zahlung eines Aufwertungsbetrages für diese Zeit gegen Treu und Glauben verstößt. Überdies ist darauf zu verweisen, daß die Beklagte für diese Zeit den vollen Zins zahlte, obgleich er gemäß Paragraph 1096, ABGB gemindert war. Diese Minderung betrug jedenfalls mehr als die vom Kläger verlangte Aufwertung, sodaß auch aus diesem Grund eine Nachzahlung für diese Monate nicht in Frage kommt. Bei der Feststellung des Zinses für die Monate Juni, Juli und August 1973, der noch nicht gezahlt ist, muß aber auf die vereinbarte Wertsicherung Bedacht genommen werden.
Zur Frage, in welcher Höhe ein Zins für diese Monate zu zahlen ist, ist zunächst festzuhalten, daß mit Recht eine Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB wegen der Vorverlegung der Sperrstunde von 24 Uhr auf 22 Uhr angenommen wurde. Die Möglichkeit, das Lokal bis 24 Uhr offen halten zu können, wurde nämlich bei Begründung des Bestandverhältnisses ausdrücklich vereinbart. Die Vorverlegung der Sperrstunde führte dazu, daß der Bestandgegenstand nicht mehr voll im bedungenen Ausmaß gebraucht werden konnte. Der Bestandgegenstand wies damit eine teilweise Unbrauchbarkeit auf, die bei Vertragsabschluß nicht berücksichtigt war. Das führte dazu, daß der Zins gemäß § 1096 ABGB schon von rechtswegen gemindert wurde, ohne daß eine auf Zinsminderung gerichtete Erklärung des Bestandnehmers erforderlich oder auch nur erheblich war (Klang-Klang2 V 44, MietSlg 24.140, 24.139, 20.130 u.a.). Wenn der Bestandnehmer trotz einer vollen oder teilweisen Befreiung von der Entrichtung des Zinses mehr zahlt, als er noch zu zahlen hätte, dann entsteht hinsichtlich des zuviel gezahlten Betrages ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers, weil er insoweit eine Leistung zur Erfüllung einer Nichtschuld erbrachte (MietSlg 20.130, 20.128 u.a.). Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß dann, wenn die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf den Bestandzins für einen bestimmten Monat entgegenhält, sie habe diesen Bestandzins schon ganz oder teilweise entrichtet, weil sie für andere Monate trotz einer gemäß § 1096 ABGB eingetretenen Zinsminderung den vollen Betrag geleistet habe, von der Beklagten eine Aufrechnung eines Rückforderungsanspruches mit dem fälligen Bestandzins geltend gemacht wird. Eine Verrechnung allfälliger Gegenforderungen der Beklagten mit Ansprüchen des Klägers aus dem Pachtvertrag wurde aber in diesem ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser vertragsmäßige Ausschluß der Aufrechnung war zulässig und verbindlich (SZ 27/197, 41/68, 43/7 u.a.). Der Zweck des Aufrechnungsverbotes bestand darin, daß der Gläubiger den geschuldeten Betrag erhält, ohne Rücksicht darauf, ob noch andere Ansprüche zwischen den Parteien offen sind und ohne daß diese Frage überhaupt geprüft wird. Dem widerspräche es aber, wenn einer fälligen Bestandzinsforderung angebliche Mehrleistungen in anderen Zeiträumen und der darauf gestützte Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden könnten. Die Beklagte kann daher der Forderung nach Zahlung des Pachtzinses für die Monate Juni, Juli und August 1973 nicht mit Erfolg einwenden, sie habe ihn schon dadurch gezahlt, daß sie in früheren Monaten noch S 6.000,— zahlte, obgleich sie nur zu S 3.000,— (monatlich) verpflichtet gewesen sei, und die Mehrleistungen als Zahlungen für die Monate Juni, Juli und August 1973 gewidmet habe.Zur Frage, in welcher Höhe ein Zins für diese Monate zu zahlen ist, ist zunächst festzuhalten, daß mit Recht eine Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, ABGB wegen der Vorverlegung der Sperrstunde von 24 Uhr auf 22 Uhr angenommen wurde. Die Möglichkeit, das Lokal bis 24 Uhr offen halten zu können, wurde nämlich bei Begründung des Bestandverhältnisses ausdrücklich vereinbart. Die Vorverlegung der Sperrstunde führte dazu, daß der Bestandgegenstand nicht mehr voll im bedungenen Ausmaß gebraucht werden konnte. Der Bestandgegenstand wies damit eine teilweise Unbrauchbarkeit auf, die bei Vertragsabschluß nicht berücksichtigt war. Das führte dazu, daß der Zins gemäß Paragraph 1096, ABGB schon von rechtswegen gemindert wurde, ohne daß eine auf Zinsminderung gerichtete Erklärung des Bestandnehmers erforderlich oder auch nur erheblich war (Klang-Klang2 römisch fünf 44, MietSlg 24.140, 24.139, 20.130 u.a.). Wenn der Bestandnehmer trotz einer vollen oder teilweisen Befreiung von der Entrichtung des Zinses mehr zahlt, als er noch zu zahlen hätte, dann entsteht hinsichtlich des zuviel gezahlten Betrages ein nach Paragraph 1431, ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers, weil er insoweit eine Leistung zur Erfüllung einer Nichtschuld erbrachte (MietSlg 20.130, 20.128 u.a.). Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß dann, wenn die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf den Bestandzins für einen bestimmten Monat entgegenhält, sie habe diesen Bestandzins schon ganz oder teilweise entrichtet, weil sie für andere Monate trotz einer gemäß Paragraph 1096, ABGB eingetretenen Zinsminderung den vollen Betrag geleistet habe, von der Beklagten eine Aufrechnung eines Rückforderungsanspruches mit dem fälligen Bestandzins geltend gemacht wird. Eine Verrechnung allfälliger Gegenforderungen der Beklagten mit Ansprüchen des Klägers aus dem Pachtvertrag wurde aber in diesem ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser vertragsmäßige Ausschluß der Aufrechnung war zulässig und verbindlich (SZ 27/197, 41/68, 43/7 u.a.). Der Zweck des Aufrechnungsverbotes bestand darin, daß der Gläubiger den geschuldeten Betrag erhält, ohne Rücksicht darauf, ob noch andere Ansprüche zwischen den Parteien offen sind und ohne daß diese Frage überhaupt geprüft wird. Dem widerspräche es aber, wenn einer fälligen Bestandzinsforderung angebliche Mehrleistungen in anderen Zeiträumen und der darauf gestützte Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden könnten. Die Beklagte kann daher der Forderung nach Zahlung des Pachtzinses für die Monate Juni, Juli und August 1973 nicht mit Erfolg einwenden, sie habe ihn schon dadurch gezahlt, daß sie in früheren Monaten noch S 6.000,— zahlte, obgleich sie nur zu S 3.000,— (monatlich) verpflichtet gewesen sei, und die Mehrleistungen als Zahlungen für die Monate Juni, Juli und August 1973 gewidmet habe.
Zum Einwand der Revision der Beklagten, sie habe auch für die Monate Juni, Juli und August 1973 Zinsbeträge gezahlt, weil sie die vorher geleisteten Zahlungen auch für diese Monate gewidmet und der Kläger dem nicht widersprochen habe, ist entgegenzuhalten, daß eine Erklärung des Schuldners, welche Forderung mit der Zahlung getilgt werden soll, schon bei der Leistung abgegeben werden muß (Gschnitzer-Klang2 VI 383, SZ 40/119). Die Beklagte hat aber in den Schreiben vom 8. Jänner 1973 und 14. Juni 1973 eine nachträgliche (teilweise) Umwidmung bereits erfolgter Zahlungen vornehmen wollen. Diese brauchte der Kläger schon deswegen nicht hinnehmen, weil sie dem vereinbarten Aufrechnungsverbot widersprach. Es ist daher auch unerheblich, ob er gegen die von der Beklagten nachträglich und einseitig vorgenommene Umwidmung Einspruch erhob.Zum Einwand der Revision der Beklagten, sie habe auch für die Monate Juni, Juli und August 1973 Zinsbeträge gezahlt, weil sie die vorher geleisteten Zahlungen auch für diese Monate gewidmet und der Kläger dem nicht widersprochen habe, ist entgegenzuhalten, daß eine Erklärung des Schuldners, welche Forderung mit der Zahlung getilgt werden soll, schon bei der Leistung abgegeben werden muß (Gschnitzer-Klang2 römisch sechs 383, SZ 40/119). Die Beklagte hat aber in den Schreiben vom 8. Jänner 1973 und 14. Juni 1973 eine nachträgliche (teilweise) Umwidmung bereits erfolgter Zahlungen vornehmen wollen. Diese brauchte der Kläger schon deswegen nicht hinnehmen, weil sie dem vereinbarten Aufrechnungsverbot widersprach. Es ist daher auch unerheblich, ob er gegen die von der Beklagten nachträglich und einseitig vorgenommene Umwidmung Einspruch erhob.
Die Behauptung der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht sei ohne Vorliegen entsprechender Feststellungen des Erstgerichtes davon ausgegangen, daß die Beklagte für die Monate Juni bis August 1973 keine Zahlungen geleistet habe, entspricht nicht dem Akteninhalt. Das Erstgericht hat nämlich ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte nur bis Mai 1973 jeweils S 6.000,— monatlich zahlte und dann bis einschließlich November 1973 keine Zahlungen mehr leistete (AS 127). Es führte dann weiter aus, daß die Beklagte den Pachtzins auch für die Monate Juni, Juli und August 1973 bezahlt habe, „wenn man die Zuvielzahlungen der Beklagten während der Monate Dezember 1972 bis Mai 1973 von je S 3.000,— berücksichtigt“ (AS 130). Für die Monate Juni bis August 1973 wurde somit keine Zahlung durch die Beklagte, sondern eine Umwidmung eines Teiles der Zahlungen für andere Monate angenommen. Die Revision der Beklagten kam lediglich durch ein unvollständiges und sinnwidriges Zitat der Feststellungen des Erstgerichtes zu dem behaupteten Widerspruch mit dem vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt. Es liegt daher die von der Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Zum Ausmaß der Zinsminderung führt der Kläger aus, sie ergebe nur einen so untergeordneten Betrag, daß sie den gesetzlichen Anspruch auf Pachtzinsminderung überhaupt nicht auslösen könne. Die Beklagte meint dagegen, daß mit Rücksicht auf die bewirkte Ertragsmindeung ein Minderungsbetrag von S 3.000,— monatlich angemessen sei.
Demgegenüber ist davon auszugehen, daß gemäß § 1096 ABGB der Bestandnehmer „für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit“ von der Entrichtung des Zinses befreit wird. Maßgeblich ist daher nicht der entgangene Ertrag oder Verdienst, weil § 1096 ABGB einen Anspruch auf dessen Ersatz nicht festlegt, sondern nur eine Zinsminderung wegen voller oder teilweiser Unbrauchbarkeit der Bestandsache gewährt. Überdies tritt die Zinsminderung von Gesetzes wegen und unabhängig von der Frage eines Verschuldens ein (Klang-Klang2 V 44). Der durch die Vorverlegung der Sperrstunde eingetretene Umsatzrückgang ist nur ein mittelbarer Anhaltspunkt dafür, in welchem Ausmaß der Gebrauch der Bestandsache dadurch beeinträchtigt wurde, wobei aber berücksichtigt werden muß, daß der Gebrauch der Bestandsache nicht die alleinige Voraussetzung und Ursache für die Möglichkeit, einen Umsatz und Verdienst zu erzielen, darstellt; es bedarf hiezu insbesondere auch des Einsatzes von Arbeitskraft und Kapital.Demgegenüber ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 1096, ABGB der Bestandnehmer „für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit“ von der Entrichtung des Zinses befreit wird. Maßgeblich ist daher nicht der entgangene Ertrag oder Verdienst, weil Paragraph 1096, ABGB einen Anspruch auf dessen Ersatz nicht festlegt, sondern nur eine Zinsminderung wegen voller oder teilweiser Unbrauchbarkeit der Bestandsache gewährt. Überdies tritt die Zinsminderung von Gesetzes wegen und unabhängig von der Frage eines Verschuldens ein (Klang-Klang2 V 44). Der durch die Vorverlegung der Sperrstunde eingetretene Umsatzrückgang ist nur ein mittelbarer Anhaltspunkt dafür, in welchem Ausmaß der Gebrauch der Bestandsache dadurch beeinträchtigt wurde, wobei aber berücksichtigt werden muß, daß der Gebrauch der Bestandsache nicht die alleinige Voraussetzung und Ursache für die Möglichkeit, einen Umsatz und Verdienst zu erzielen, darstellt; es bedarf hiezu insbesondere auch des Einsatzes von Arbeitskraft und Kapital.
Die Betriebszeit verringerte sich durch die Vorverlegung der Sperrstunde von 13 1/2 auf 11 1/2 Stunden, also um etwa 1/6; der Umsatz an Getränken sank im Jahre 1973 gegenüber dem Jahre 1972 um etwa 1/5, während der Umsatz „Küche“ etwa gleich blieb. Hiebei muß allerdings bedacht werden, daß etwaige Preissteigerungen nicht berücksichtigt sind. Da das Ausmaß der Minderung des Gebrauches nicht genau berechenbar und feststellbar ist, kann es unter diesen Umständen gemäß § 273 ZPO mit etwa 1/6 bis 1/5 des vollen Gebrauches angenommen werden. Der volle Bestandzins für die Monate Juni bis August 1973 betrug unter Berücksichtigung der Erhöhung auf Grund der Wertsicherung monatlich S 6.683,71 (Klage AS 3 und Ersturteil AS 131). Nach Abzug des der Gebrauchseinschränkung entsprechenden Anteiles (1/5 bis 1/6 oder etwa S 1.114,— bis S 1.337,–) erscheint es daher gerechtfertigt, den infolge der Zinsminderung verbleibenden Betrag für diese drei Monate mit je S 5.500,— anzunehmen. Die Beklagte ist daher schuldig, einen Betrag von S 16.500,— zu zahlen, sodaß insoweit der Revision des Klägers Folge zu geben war, während im übrigen den beiden Revisionen ein Erfolg versagt werden mußte.Die Betriebszeit verringerte sich durch die Vorverlegung der Sperrstunde von 13 1/2 auf 11 1/2 Stunden, also um etwa 1/6; der Umsatz an Getränken sank im Jahre 1973 gegenüber dem Jahre 1972 um etwa 1/5, während der Umsatz „Küche“ etwa gleich blieb. Hiebei muß allerdings bedacht werden, daß etwaige Preissteigerungen nicht berücksichtigt sind. Da das Ausmaß der Minderung des Gebrauches nicht genau berechenbar und feststellbar ist, kann es unter diesen Umständen gemäß Paragraph 273, ZPO mit etwa 1/6 bis 1/5 des vollen Gebrauches angenommen werden. Der volle Bestandzins für die Monate Juni bis August 1973 betrug unter Berücksichtigung der Erhöhung auf Grund der Wertsicherung monatlich S 6.683,71 (Klage AS 3 und Ersturteil AS 131). Nach Abzug des der Gebrauchseinschränkung entsprechenden Anteiles (1/5 bis 1/6 oder etwa S 1.114,— bis S 1.337,–) erscheint es daher gerechtfertigt, den infolge der Zinsminderung verbleibenden Betrag für diese drei Monate mit je S 5.500,— anzunehmen. Die Beklagte ist daher schuldig, einen Betrag von S 16.500,— zu zahlen, sodaß insoweit der Revision des Klägers Folge zu geben war, während im übrigen den beiden Revisionen ein Erfolg versagt werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 43 Abs 1, 50 ZPO. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Kläger bei der Abwehr der Revision der Beklagten voll, die Beklagte bei der Abwehr der Revision des Klägers etwa zu 4/5 durchgedrungen ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf die Kosten seiner Revisionsbeantwortung abzüglich 3/5 der Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraph 43, Absatz eins, 50, ZPO. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Kläger bei der Abwehr der Revision der Beklagten voll, die Beklagte bei der Abwehr der Revision des Klägers etwa zu 4/5 durchgedrungen ist. Der Kläger hat daher Anspruch auf die Kosten seiner Revisionsbeantwortung abzüglich 3/5 der Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten.