Rechtssatz RS0033537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033537
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden.
2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 231/67
Entscheidungstext OGH 19.09.1967 8 Ob 231/67
Veröff: SZ 40/119 = EvBl 1968/259 S 439
- 1 Ob 145/68
Entscheidungstext OGH 21.06.1968 1 Ob 145/68
- 4 Ob 520/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 520/76
nur: 1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden. (T1)
Veröff: ImmZ 1976,187
- 3 Ob 140/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 140/76
nur: 2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefasst, kann der ohne eine Erklärung eine Abschlagszahlung leistende Schuldner sich nicht nachträglich darauf berufen, die Abschlagszahlung sei von einer der mehreren ursprünglichen Forderungen als der lästigsten abzurechnen gewesen; es tritt vielmehr verhältnismäßige Tilgung der mehreren Forderungen ein. (T2)
Veröff: SZ 49/117
- 1 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 547/93
Beisatz: Auf spätere Erklärungen des Schuldners - wie etwa die Aufrechnungseinrede - ist nicht mehr Bedacht zu nehmen. (T3)
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Vgl auch; Veröff: SZ 72/211
- 9 Ob 129/03s
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s
Auch; nur T1; Beisatz: Die Schuldnererklärung muss spätestens mit der Leistung zugehen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung, gilt die Willensmeinung des Schuldners als zweifelhaft, sodass - wie beim Widerspruch des Gläubigers - die gesetzliche Tilgungsfolge eintritt. (T4)
Veröff: SZ 2004/28
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 34/19m
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 34/19m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0033537
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19670919_OGH0002_0080OB00231_6700000_001