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Entscheidung 3 Ob 113/13h×

Entscheidung 3 Ob 113/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013947 Rechtssatz 28.10.1976Zivilrecht
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, we …
RS0014150 Rechtssatz 16.09.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolg …
RS0033251 Rechtssatz 13.10.1976Zivilrecht
Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger wid …
RS0033286 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.
RS0033360 Rechtssatz 11.09.1985Zivilrecht
Die zweite Regel des § 1416 setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag geri …
RS0033403 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.
RS0033410 Rechtssatz 13.10.1970Zivilrecht
Die Vereinbarung der Änderung der Zweckbestimmung einer Zahlung zwischen Schuldner und Gläubiger ist bis zur gänzlichen Schuldtilgung möglich.
RS0033444 Rechtssatz 13.01.1971Zivilrecht
Eine Verbindlichkeit, zu deren Hereinbringung Exekution geführt wird, ist für den Schuldner beschwerlicher als eine andere, bei der dies noch nicht der Fall ist.
RS0033494 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
§ 1416 ABGB betrifft zwar dem Wortlaut nach nur den Fall, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner mehrere Forderungen hat, doch zwingt die Gleichheit des Rechtsgrundes zu ihrer Anwendung auch auf Teilzahlungen einer einheitlichen Schuld, die der Gläubiger …
RS0033505 Rechtssatz 30.03.1978Zivilrecht
Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.
RS0033509 Rechtssatz 06.07.1977Zivilrecht
"Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er …
RS0033523 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zah …
RS0033527 Rechtssatz 16.11.1983Zivilrecht
Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 914 ABGB ist sie daher immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeut …
RS0033531 Rechtssatz 14.09.1962Zivilrecht
Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als dem Schuldner im Sinne des § 1416 ABGB beschwerlicher.
RS0033537 Rechtssatz 19.09.1967Zivilrecht
1. Die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren Forderungen er als getilgt angesehen wissen will, muss schon bei der Leistung abgegeben werden. 2. Werden mehrere Forderungen bei einer Endabrechnung in eine in Raten abzustattende Schuldpost zusammengefa …
RS0034703 Rechtssatz 12.01.1995Zivilrecht
Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erkläru …
RS0105482 Rechtssatz 29.05.1996Zivilrecht
Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdende …
RS0109835 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber au …