Rechtssatz RS0105482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105482
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdenden Einzelleistungen bilden ebenso selbstständige Kapitalien im Sinne des Gesetzes (hier: Mietzinsraten für die Miete einer EDV-Anlage). Widerspricht der Gläubiger der Zahlungswidmung des Schuldners, ist dessen Leistung daher auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2004/96v
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
Veröff: SZ 69/127
- 1 Ob 239/99z
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 239/99z
Auch; Beisatz: Nach der gesetzlichen Tilgungsregel des § 1416 ABGB sind, wenn den Widmungserklärungen des Schuldners vom Gläubiger widersprochen wurde oder wenn solche fehlen, zuerst die Zinsen, dann das Kapital, von mehreren Kapitalien aber dasjenige, das schon eingefordert oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, das schuldig zu bleiben, dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abzurechnen. Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T1)
- 9 Ob 129/03s
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 129/03s
Auch; Beis wie T1 nur: Bei mehreren verzinslichen Kapitalien ist die Zahlung zunächst auf die dem zuerst fällig gewordenen Kapital zuzuordnenden Zinsen, sodann auf dieses Kapital, danach auf die Zinsen des nächsten fällig gewordenen Kapitals, sodann auf dieses Kapital usw anzurechnen. (T2)
Beisatz: Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderunge und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. (T3)
Veröff: SZ 2004/28
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 133/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 Ob 42/14w
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 42/14w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 41/19v
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 41/19v
- 3 Ob 73/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.07.2023 3 Ob 73/23s
vgl
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz: Eine Klausel, die eine Tilgungsregelung vorsieht, wenn der Mieter keine Widmung vorgenommen hat und die ohne erkennbare Rechtfertigung von der gesetzliche Tilgungsregelung des § 1416 ABGB abweicht, ist nichtig iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105482
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0030OB02004_96V0000_001