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Entscheidung 10 Ob 42/14w×

Entscheidung 10 Ob 42/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020989 Rechtssatz 27.03.1990Zivilrecht
Für den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB genügt objektiver Verzug. Ob den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist nur im Falle zeitgerechter nachträglicher Tilgung des Zinsrückstandes von Bedeutung.
RS0020991 Rechtssatz 10.02.1965Zivilrecht
Bei nicht dem MG unterliegenden Bestandverträgen (hier Unternehmenspacht) genügt objektiver Verzug in der Zinszahlung.
RS0033251 Rechtssatz 13.10.1976Zivilrecht
Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger wid …
RS0033373 Rechtssatz 28.10.1970Zivilrecht
Die Verrechnungsvorschrift des § 1416 ABGB findet bei der Entrichtung des Mietzinsrückstandes im Falle des § 21 Abs 2 MG keine Anwendung.
RS0033379 Rechtssatz 29.06.1978Zivilrecht
Annahmeverzug liegt vor, wenn das Erfüllungshindernis aus dem Bereich des Gläubigers kommt.
RS0033384 Rechtssatz 27.09.1949Zivilrecht
Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er aus was immer für Gründen die ihm am gehörigen Ort vom Schuldner angebotene fällige und gehörige Leistung zurückweist oder an ihrer Annahme verhindert ist. Eine solche Verhinderung liegt schon dann vor, wenn der Gläubi …
RS0033399 Rechtssatz 07.09.1949Zivilrecht
1. Der Gläubiger muß, wenn der Wille des Schuldners, die Hauptschuld ohne Zinsen zu zahlen, zweifellos feststeht, ausdrücklich erklären, daß er den angebotenen Betrag zunächst auf Zinsen verrechne. 2. Wurde der angebotene Betrag abgelehnt, weil er Kapital u …
RS0033410 Rechtssatz 13.10.1970Zivilrecht
Die Vereinbarung der Änderung der Zweckbestimmung einer Zahlung zwischen Schuldner und Gläubiger ist bis zur gänzlichen Schuldtilgung möglich.
RS0033426 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Als Zögerung, die Zahlung anzunehmen, ist nicht nur eine ausdrückliche Weigerung, sondern auch jedes andere den Zahlungsakt verhindernde Verhalten des Gläubigers, wie etwa der schlichte Tatbestand der Abwesenheit des Gläubigers oder ähnliches, zu verstehen.
RS0033505 Rechtssatz 30.03.1978Zivilrecht
Auf die Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden für den Schuldner ist erst in letzter Linie, nämlich dann, wenn eine Reihung unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten und dann der schon fälligen Schulden nicht möglich ist, Bedacht zu nehmen.
RS0033523 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zah …
RS0033560 Rechtssatz 18.01.1927Zivilrecht
Auch dann, wenn die mehreren zu verschiedenen Zeitpunkten fälligen Schulden schon fällig sind, ist die geleistete Zahlung im Zweifel zunächst für die zuerst fälligen Schulden zu verwenden.
RS0034703 Rechtssatz 12.01.1995Zivilrecht
Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erkläru …
RS0053407 Rechtssatz 20.11.1963Zivilrecht
Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbetrages sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Judikate …
RS0105482 Rechtssatz 29.05.1996Zivilrecht
Zinsen stellen selbständige Schuldposten mit eigenen Fälligkeiten dar. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge knüpft an verschiedene selbständige Schuldposten wie Zinsen und Kapitalien an. Die während eines Dauerschuldverhältnisses immer wieder fällig werdende …
RS0109835 Rechtssatz 23.04.1998Zivilrecht
Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber au …