Rechtssatz RS0109835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109835
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Rechtssatz
Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.Die Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. Paragraph 1416, ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 102/98h
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 102/98h
- 7 Ob 284/00s
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 284/00s
nur: Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll. (T1)
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Vgl auch
- 3 Ob 133/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
Vgl; nur T1
- 7 Ob 201/13d
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 201/13d
Vgl auch; Beisatz: Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. (T2)
- 10 Ob 42/14w
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 42/14w
Vgl auch
- 7 Ob 115/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
Auch
- 5 Ob 41/19v
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 41/19v
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109835
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0020OB00102_98H0000_001