Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1415Paragraph 1415
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1415.Paragraph 1415,
Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.
Schlagworte
Teilzahlung, mehrere Schulden
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019161
Alte Dokumentnummer
N2181111643Z