Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1416Paragraph 1416
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1416.Paragraph 1416,
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.
Schlagworte
Mehrere Schulden, Kapital
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019162
alte Dokumentnummer
N2181111644Z