Rechtssatz RS0033360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033360
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Die zweite Regel des § 1416 setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend macht. Der Zahlende kann sich - wenn er dies nicht bei der Zahlung erklärte - nicht darauf berufen, er hätte mit Teilzahlungen gerade den eingeklagten Teilbetrag verringern wollen.Die zweite Regel des Paragraph 1416, setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend macht. Der Zahlende kann sich - wenn er dies nicht bei der Zahlung erklärte - nicht darauf berufen, er hätte mit Teilzahlungen gerade den eingeklagten Teilbetrag verringern wollen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 574/85
Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 574/85
Veröff: SZ 58/140 = JBl 1986,385
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Vgl aber; Beisatz: Teileinklagung schafft weitere Schuldpost. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033360
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00574_8500000_001