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Rechtssatz RS0033360×

Rechtssatz RS0033360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033360

Geschäftszahl

3Ob574/85; 3Ob113/13h

Entscheidungsdatum

17.07.2013

Rechtssatz

Die zweite Regel des Paragraph 1416, setzt voraus, dass mehrere Schuldposten vorhanden sind. Daher versagt diese Anrechnungsregel dann, wenn der Gläubiger nur eine einzige Kapitalforderung gegen den/die Schuldner besitzt und von dieser zunächst einen Teilbetrag gerichtlich geltend macht. Der Zahlende kann sich - wenn er dies nicht bei der Zahlung erklärte - nicht darauf berufen, er hätte mit Teilzahlungen gerade den eingeklagten Teilbetrag verringern wollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 574/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 574/85
    Veröff: SZ 58/140 = JBl 1986,385
  • 3 Ob 113/13h
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
    Vgl aber; Beisatz: Teileinklagung schafft weitere Schuldpost. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00574_8500000_001