Rechtssatz RS0033527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033527
Geschäftszahl
3Ob107/83; 3Ob113/13h
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Gemäß § 914 ABGB ist sie daher immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet in zweifelhaften Fällen, dass sie so zu verstehen ist, wie der Empfänger der Erklärung dies objektiv verstehen musste.Die Erklärung des Schuldners, welche Forderung er als getilgt angesehen wissen will, ist ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Gemäß Paragraph 914, ABGB ist sie daher immer so auszulegen, wie dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet in zweifelhaften Fällen, dass sie so zu verstehen ist, wie der Empfänger der Erklärung dies objektiv verstehen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033527
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00107_8300000_002