Rechtssatz RS0033509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033509
Geschäftszahl
8Ob108/77; 4Ob536/81; 3Ob113/13h
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
"Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne des § 1416 ABGB kein Raum."Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne des Paragraph 1416, ABGB kein Raum.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 108/77
Entscheidungstext OGH 06.07.1977 8 Ob 108/77
- 4 Ob 536/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 536/81
nur: "Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. (T1)
- 3 Ob 113/13h
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 113/13h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033509
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19770706_OGH0002_0080OB00108_7700000_001