Mit seiner am 6. Oktober 1970 beim Kreisgericht Leoben eingebrachten Klage begehrte Johann S die Verurteilung von Rainer und Jutta P zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 55 828 DM samt Anhang. Gegen Jutta P erging am 23. November 1970 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Rainer P wurde durch Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Mai 1973, zur Zahlung eines Betrages von 25 828 DM samt Anhang zur ungeteilten Hand mit Jutta P verurteilt; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 30 000 DM samt Anhang wurde gegen ihn abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß die diesbezügliche Forderung noch nicht fällig sei.
Auf Grund des nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im vorbezeichneten Prozeß zu E 22/71 des Bezirksgerichtes B erlassenen Meistbotverteilungsbeschlusses vom 18. Dezember 1972 wurde dem Johann S nach den Feststellungen der Untergerichte auf Grund des gegen Jutta P ergangenen Versäumungsurteiles vom 23. November 1970 "für seine Forderung von 409 861.26 S, Zinsen von 58 677.60 S, Kosten von 6808 S, zusammen 475 346.91 S, der Betrag von 211 368.08 S zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen, so daß noch ein Kapitalsrest von 263 978.83 S unberichtigt aushaftet, während Zinsen und Kosten zur Gänze berichtigt sind".
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Dezember 1975, 6 E 9581/75, erwirkte Johann S zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Mai 1973 von 25 828 DM (= 180 408.58 S) "samt Anhang" die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Dienstbezüge des Rainer P.
Mit der Behauptung, daß der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Mai 1973 infolge der Zuweisung laut Meistbotverteilungsbeschluß vom 18. Dezember 1972 erloschen sei, erhob der Kläger die gegenständliche Oppositionsklage. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil der Kläger "die Zahlungen von Jutta P nicht für seine Forderung anrechnen" könne, womit der Beklagte wohl zum Ausdruck bringen wollte, daß nach seiner Meinung die Zuweisung laut Meistbotverteilungsbeschluß zunächst auf die Schuld der Jutta P und daher nicht auf die Solidarschuld des Klägers anzurechnen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte im wesentlichen aus, das gegen Jutta P ergangene, formell richtige Versäumungsurteil könne den "Umstand", daß der Betrag von 30 000 DM noch nicht fällig sei, nicht beseitigen; Johann S stehe deshalb hier kein Wahlrecht zu, er müsse vielmehr "die 211 368.08 S" zuerst auf die bereits fällige Solidarschuld der Jutta P und des Klägers verrechnen. Demzufolge sei durch die Zahlung des angeführten Betrages auf Grund der Zuweisung laut Meistbotverteilungsbeschluß vom 18. Dezember 1972 die Schuld des Klägers zur Gänze getilgt und der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Mai 1973 erloschen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es billigte zwar grundsätzlich die Auffassung des Erstgerichtes aus der Erwägung, daß zufolge § 894 ABGB ein Mitschuldner (hier Jutta P) dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingehe, den übrigen Mitschuldnern (also hier dem Kläger) keinen Nachteil zuziehen könne; das Erstgericht hätte jedoch feststellen müssen, daß der Beklagte im Exekutionsverfahren E 22/71 des Bezirksgerichtes B an Kapital einen geringeren Betrag zugewiesen erhalten habe, als der Kläger laut Exekutionstitel schulde, und deshalb nicht der gesamte Anspruch des Beklagten gegen den Kläger erloschen sei.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es billigte zwar grundsätzlich die Auffassung des Erstgerichtes aus der Erwägung, daß zufolge Paragraph 894, ABGB ein Mitschuldner (hier Jutta P) dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingehe, den übrigen Mitschuldnern (also hier dem Kläger) keinen Nachteil zuziehen könne; das Erstgericht hätte jedoch feststellen müssen, daß der Beklagte im Exekutionsverfahren E 22/71 des Bezirksgerichtes B an Kapital einen geringeren Betrag zugewiesen erhalten habe, als der Kläger laut Exekutionstitel schulde, und deshalb nicht der gesamte Anspruch des Beklagten gegen den Kläger erloschen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Rekursen nicht Folge.