Rechtssatz RS0107393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107393
Entscheidungsdatum
11.09.2019
Rechtssatz
Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des Paragraph 216, EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 140/76
Entscheidungstext OGH 12.10.1976 3 Ob 140/76
- 3 Ob 123/85
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 123/85
Vgl auch; Veröff: JBl 1987,112
- 3 Ob 1077/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 3 Ob 1077/92
Beisatz: § 216 EO gilt nur für die exekutive Zuweisung, nicht aber für Zahlungen selbst während eines Exekutionsverfahrens. (T1)
- 7 Ob 284/00s
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 284/00s
Beisatz: Ist die Forderung durch Zuweisung im Exekutionsverfahren erloschen, so kann sich die Gläubigerin nicht auf ihre rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Schuldner und das ihr eingeräumte Recht berufen, dass sie eingehende Zahlungen nach ihrem Ermessen anrechnen kann. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann nämlich nur so verstanden werden, dass sich diese Vereinbarung ausschließlich auf bestehende, nicht bereits erloschene Forderungen bezieht. (T2)
- 3 Ob 143/13w
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
- 3 Ob 49/19f
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 49/19f
Vgl aber; Beisatz: Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren. (T3); Veröff: SZ 2019/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0107393
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19761012_OGH0002_0030OB00140_7600000_001