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Entscheidung 3 Ob 143/13w×

Entscheidung 3 Ob 143/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003223 Rechtssatz 14.03.1933Zivilrecht
Die Verrechnung der gemäß § 261 Abs 1 EO bewirkten Zahlung hat nach den Vorschriften der §§ 286, 216 EO und nicht nach §§ 1415, 1416 ABGB zu geschehen.
RS0003264 Rechtssatz 18.11.1992Zivilrecht
Die Einigung über die Verteilung muß zwischen allen Beteiligten, also auch mit dem Verpflichteten, erfolgen und die Höhe der Ansprüche und deren Rangordnung umfassen.
RS0003441 Rechtssatz 30.11.1937Zivilrecht
Hat ein Liegenschaftspfandgläubiger das Begehren gestellt, dass der auf seine Forderung entfallende Meistbotsrest nicht auf die Zinsen, sondern in erster Linie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals zugewiesen werde, und verlangt er den Ersatz der Zinsen …
RS0008666 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausg …
RS0048064 Rechtssatz 28.09.2000Zivilrecht
Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers.
RS0050034 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Im Meistbotsverteilungsverfahren wird über Teilnahmeansprüche entschieden.
RS0107393 Rechtssatz 12.10.1976Zivilrecht
Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).
RS0112647 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe …
RS0123192 Rechtssatz 27.02.2008Zivilrecht
Die gesetzlichen Verteilungsregeln sind dispositiv. Einer (zumindest schlüssigen) Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots kommt der Vorrang zu.