Rechtssatz RS0112647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112647
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den §§ 213, 234 EO zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach § 229 Abs 1 EO unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach § 229 Abs 1 EO ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde.Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (Paragraph 215, EO), nicht aber auf den Ausspruch nach Paragraph 229, Absatz eins, letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den Paragraphen 213, 234, EO zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach Paragraph 229, Absatz eins, EO unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der Paragraphen 216, 217, EO nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach Paragraph 229, Absatz eins, EO ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 139/98g
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 139/98g
- 3 Ob 279/00a
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 279/00a
nur: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. (T1)
Beisatz: Dass eine simultan haftende Liegenschaft versteigert wurde, erfordert keine andere Beurteilung. (T2)
- 3 Ob 143/13w
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
Vgl auch
- 3 Ob 14/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112647
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00139_98G0000_001