Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§ 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurs sind der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 233 sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Rekurs anzuwenden.
Schlagworte
Meistbotsverteilungsbeschluss
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234108