Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt. Auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Vertheilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, ist keine Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.
Schlagworte
Verteilungsbeschluß, Meistbotsverteilungsbeschluß, Rekurs,
Verteilungstagsatzung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021157
alte Dokumentnummer
N2189616957T