Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Text
Rekurs gegen Verteilungsbeschluss
§. 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß §. 213 zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.Zur Anfechtung des Vertheilungsbeschlusses mittels Recurs sind der Verpflichtete und die zur Vertheilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfange des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechtes befugt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des §. 233 sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 233, sind auch auf die Entscheidung über den Recurs anzuwenden.
Schlagworte
Verteilungsbeschluss, Meistbotsverteilungsbeschluss, Rekurs,
Verteilungstagsatzung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40009603