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Entscheidung 3 Ob 14/17f×

Entscheidung 3 Ob 14/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003046 Rechtssatz 26.09.1973Zivilrecht
Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündl …
RS0003117 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Die Form der Geltendmachung der Anfechtung gemäß § 10 AnfO im Meistbotsverteilungsverfahren richtet sich nach den Regeln des Exekutionsrechtes. Die Anfechtung ist daher mittels Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung geltend zu machen.
RS0003198 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Die Frage der Legitimation zum Widerspruch ist vom Exekutionsrichter abschließend zu prüfen und kann im nach § 231 EO eingeleiteten Prozess nicht neuerlich aufgerollt werden.
RS0003315 Rechtssatz 13.07.1926Zivilrecht
Ausübung des Anfechtungsrechtes durch Erhebung des Widerspruches bei der Meistbotsverteilung. Frist zur Einbringung der Anfechtungsklage.
RS0003324 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Die Klage zur Ausführung des Widerspruchs nach § 231 EO ist eine Klage auf Feststellung, dass ein oder mehrere fremde Teilnahmeansprüche nach Rang, Grund oder Höhe nicht zu Recht bestehen. In einem solchen Fall besteht der Streitgegenstand in einem Geldbetr …
RS0003338 Rechtssatz 11.02.1975Zivilrecht
Ist der eine Anfechtung geltend machende Widerspruchswerber auf den Rechtsweg zu verweisen, so ist gleichviel die Anfechtung bereits mit der Erhebung des Widerspruches geltend gemacht, wenn der Widerspruch in die Anfechtungsfrist gefallen
RS0003372 Rechtssatz 24.01.1968Zivilrecht
Gemäß § 232 Abs 2 EO ist das Urteil, das über eine Widerspruchsklage ergeht, für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte sowie den Verpflichteten wirksam. Der durch die Stattgebung der Klage frei gewordene Betrag aus der Verteilungsmasse is …
RS0003381 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Reku …
RS0050034 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Im Meistbotsverteilungsverfahren wird über Teilnahmeansprüche entschieden.
RS0064373 Rechtssatz 03.12.1986Zivilrecht
Das Begehren der Anfechtungsklage muss insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; sein Fehlen macht das Klagebegehren nicht unschlüssig. Nur wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht ve …
RS0064580 Rechtssatz 13.02.1929Zivilrecht
Wirkung des Anfechtungsurteiles.
RS0064594 Rechtssatz 21.10.1965Zivilrecht
Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wi …
RS0064658 Rechtssatz 23.05.1973Zivilrecht
Die Frist des § 43 Abs 2 KO ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist.
RS0064661 Rechtssatz 11.04.1991Zivilrecht
Unter "Einrede" ist der Gebrauch eines Einrederechtes am Prozessgegenstand selbst zu verstehen.
RS0064680 Rechtssatz 22.03.1962Zivilrecht
Die Anfechtung durch Einrede ist an die einjährige Frist des § 43 Abs 2 KO nicht gebunden.
RS0064691 Rechtssatz 02.05.1956Zivilrecht
Die Anfechtungsfrist ist eine Präklusivfrist materiellen Rechtes. Bei der Berechnung ist der Tag der Konkurseröffnung nicht mitzuzählen (so schon SZ 18/170).
RS0112647 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe …
RS0131159 Rechtssatz 13.12.2016Zivilrecht
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.
RS0131337 Rechtssatz 29.03.2017Zivilrecht
Der sogenannte Anfechtungswiderspruch ist eine selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO. Dessen Geltendmachung durch Erhebung eines solchen Widerspruchs iSd § 213 Abs 1 EO steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsvert …