Rechtssatz RS0131159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131159
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 232, Absatz 2, EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131159
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20161213_OGH0002_0030OB00167_16D0000_001