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Entscheidung 3 Ob 167/16d×

Entscheidung 3 Ob 167/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003046 Rechtssatz 26.09.1973Zivilrecht
Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündl …
RS0003125 Rechtssatz 06.07.1926Zivilrecht
Der Masseverwalter kann unter den Voraussetzungen des § 213 EO sowohl namens des verpflichteten Gemeinschuldners als auch der Konkursgläubiger (als betreibender Gläubiger, Berechtigter) Widerspruch erheben.
RS0003381 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Reku …
RS0075703 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Das UmwG ermöglicht Umwandlungen, durch die das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluß der Liquidation (Abwicklung) von Gesetzes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgeunternehmer (verschmelzende Umwandlung) bzw auf das Nachfol …
RS0115421 Rechtssatz 11.06.2001Zivilrecht
§ 213 Abs 1 letzter Satz EO beschränkt das Widerspruchsrecht des Masseverwalters nicht.
RS0117033 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellsc …
RS0131159 Rechtssatz 13.12.2016Zivilrecht
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“.