- 5 Ob 169/67
Entscheidungstext OGH 25.10.1967 5 Ob 169/67
Veröff: EvBl 1968/199 S 325
- 5 Ob 240/67
Entscheidungstext OGH 24.11.1967 5 Ob 240/67
Veröff: SZ 40/152
- 5 Ob 159/73
Entscheidungstext OGH 26.09.1973 5 Ob 159/73
Veröff: EvBl 1974/44 S 102
- 8 Ob 39/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 39/90
- 8 Ob 9/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 9/92
nur: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T1)
- 8 Ob 2114/96g
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2114/96g
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/232
- 9 Ob 2048/96h
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 9 Ob 2048/96h
nur T1
- 8 Ob 215/00a
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 215/00a
Auch; nur T1, Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T2)
Veröff: SZ 74/29
- 8 Ob 270/00i
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 270/00i
Auch; Beisatz: Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen. (T3)
- 8 Ob 128/02k
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 128/02k
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 20/03d
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T2
- 8 Ob 145/03m
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 Ob 145/03m
Auch; nur: Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T4)
Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher auf die freihändige Verwertung im Konkursverfahren analog anzuwenden ist. (T5)
- 8 Ob 87/05k
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 Ob 87/05k
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 71/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 71/06m
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/84
- 8 Ob 45/07m
Entscheidungstext OGH 16.04.2007 8 Ob 45/07m
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist. (T6)
- 8 Ob 68/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 68/07v
Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T7)
- 8 Ob 108/07a
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 108/07a
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T8)
- 9 Ob 17/15p
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 Ob 17/15p
Auch; Veröff: SZ 2015/133
- 3 Ob 167/16d
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 167/16d
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 14/17f
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/43
- 8 Ob 86/18g
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 86/18g
Auch
- 8 Ob 43/19k
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 Ob 43/19k
Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des § 146a EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen. (T9)
- 8 Ob 26/21p
Entscheidungstext OGH 24.06.2022 8 Ob 26/21p
Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T10)
- 8 Ob 130/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 130/23k
vgl
- 8 Ob 51/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 51/24v