Aus der Begründung:
Es kann auf sich beruhen, ob die Absonderungsrechte im Konkurs der Firma B. sich auf die gesamten veräußerten Liegenschaften oder nur auf Teile derselben erstreckt haben. Auch für den Fall, als das Verkaufsverfahren Anteile von Miteigentümern erfassen würde, über deren Vermögen kein Konkursverfahren anhängig war, finden, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (5 Ob 169, 170, 228, 229/67), gemäß § 49 KO. hinsichtlich der Verteilung des Erlöses von Sachen, deren Zugehörigkeit zur Sondermasse festgestellt wurde, die Vorschriften der Exekutionsordnung Anwendung.Es kann auf sich beruhen, ob die Absonderungsrechte im Konkurs der Firma B. sich auf die gesamten veräußerten Liegenschaften oder nur auf Teile derselben erstreckt haben. Auch für den Fall, als das Verkaufsverfahren Anteile von Miteigentümern erfassen würde, über deren Vermögen kein Konkursverfahren anhängig war, finden, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (5 Ob 169, 170, 228, 229/67), gemäß Paragraph 49, KO. hinsichtlich der Verteilung des Erlöses von Sachen, deren Zugehörigkeit zur Sondermasse festgestellt wurde, die Vorschriften der Exekutionsordnung Anwendung.
Es schadet auch nicht, daß keine gerichtliche Verwertung der zur Sondermasse gehörigen Liegenschaften stattgefunden hat. Wohl trifft die Vorschrift des § 119 KO. nur für den Fall der gerichtlichen Verwertung der Masse eine Regelung über die Zuständigkeit. Bei der außergerichtlichen Verwertung von Liegenschaften einer Sondermasse, die mit Absonderungsrechten belastet ist, bleibt gemäß § 79 KO., wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, Anm. 39, 40 zu § 119 KO.) ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), der Konkurskommissärs für die Verteilung des Erlöses zuständig. Die Verteilungsgrundsätze sind die gleichen, gleichgültig, ob die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen gerichtlich oder außergerichtlich verwertet werden. Es finden in beiden Fällen die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung. Diese Auffassung bringt auch die Denkschrift zur Konkursordnung S. 50 zweiter Absatz zu § 49 KO. zum Ausdruck. Dieser Standpunkt wird auch vorwiegend im Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, S. 562 Anm. 40 zu § 119 KO., S. 294 Anm. 18 und 19 zu § 49 KO., gegenteilig Rintelen, Handbuch S. 418) und in derEs schadet auch nicht, daß keine gerichtliche Verwertung der zur Sondermasse gehörigen Liegenschaften stattgefunden hat. Wohl trifft die Vorschrift des Paragraph 119, KO. nur für den Fall der gerichtlichen Verwertung der Masse eine Regelung über die Zuständigkeit. Bei der außergerichtlichen Verwertung von Liegenschaften einer Sondermasse, die mit Absonderungsrechten belastet ist, bleibt gemäß Paragraph 79, KO., wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins, Anmerkung 39, 40 zu Paragraph 119, KO.) ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), der Konkurskommissärs für die Verteilung des Erlöses zuständig. Die Verteilungsgrundsätze sind die gleichen, gleichgültig, ob die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen gerichtlich oder außergerichtlich verwertet werden. Es finden in beiden Fällen die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung. Diese Auffassung bringt auch die Denkschrift zur Konkursordnung S. 50 zweiter Absatz zu Paragraph 49, KO. zum Ausdruck. Dieser Standpunkt wird auch vorwiegend im Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins, S. 562 Anmerkung 40 zu Paragraph 119, KO., S. 294 Anmerkung 18 und 19 zu Paragraph 49, KO., gegenteilig Rintelen, Handbuch S. 418) und in der
Rechtsprechung (EvBl. 1968 Nr. 99) vertreten. Daraus folgt, daß zur Durchführung der Verteilung im Falle einer außergerichtlichen Verwertung der Konkurskommissär eine mündliche Verhandlung anzuordnen und den Verteilungsbeschluß zu fällen hat, dessen Anfechtbarkeit sich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, darunter auch der Bestimmung des § 239 EO. richtet (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I S. 562 Anm. 42 zu § 119 KO., EvBl. 1968 Nr. 99).Rechtsprechung (EvBl. 1968 Nr. 99) vertreten. Daraus folgt, daß zur Durchführung der Verteilung im Falle einer außergerichtlichen Verwertung der Konkurskommissär eine mündliche Verhandlung anzuordnen und den Verteilungsbeschluß zu fällen hat, dessen Anfechtbarkeit sich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, darunter auch der Bestimmung des Paragraph 239, EO. richtet (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] römisch eins S. 562 Anmerkung 42 zu Paragraph 119, KO., EvBl. 1968 Nr. 99).
Daß sich die Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses nach den Vorschriften der Exekutionsordnung richtet, führt aber dazu, daß auch für die Rechtsmittelfrist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), die Vorschrift des § 65 (2) EO. maßgebend ist. Danach beträgt die Rekursfrist, wenn nichts anderes angeordnet ist, acht Tage. Da die Exekutionsordnung für die Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses keine abweichende Rechtsmittelfrist bestimmt, beträgt im vorliegenden Fall die Rekursfrist acht Tage. Der angefochtene Beschluß wurde dem Masseverwalter am 16. Oktober 1967 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 30. Oktober 1967 zu Post gegeben und ist daher verspätet.Daß sich die Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses nach den Vorschriften der Exekutionsordnung richtet, führt aber dazu, daß auch für die Rechtsmittelfrist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), die Vorschrift des Paragraph 65, (2) EO. maßgebend ist. Danach beträgt die Rekursfrist, wenn nichts anderes angeordnet ist, acht Tage. Da die Exekutionsordnung für die Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses keine abweichende Rechtsmittelfrist bestimmt, beträgt im vorliegenden Fall die Rekursfrist acht Tage. Der angefochtene Beschluß wurde dem Masseverwalter am 16. Oktober 1967 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 30. Oktober 1967 zu Post gegeben und ist daher verspätet.
Der Revisionsrekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen als verspätet zurückzuweisen.