Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses datiert der diesem Verteilungsverfahren zugrunde liegende Kaufvertrag vom 5. 2. 2001, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung dieses Vertrages sei nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt. Gemäß Art III Abs 1 des Bundesgesetzes vom 11. 7. 2000 (BGBl I 2000/59 - EO-Nov 2000) ist dieses Gesetz auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, tritt im Verwertungsverfahren nach § 120 Abs 2 KO an die Stelle des Exekutionsantrags der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags (8 Ob 271/00m; 8 Ob 199/01z). Mit der EO-Nov 2000 wurde § 224 Abs 2 EO ersatzlos aufgehoben. Soweit eine Höchstbetragshypothek nicht oder nicht gehörig angemeldet wurde, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen (3 Ob 33/01a; 3 Ob 113/02t; Angst in Angst EO § 224 Rz 3). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Pfandgläubigerin durch die unterbliebene Anmeldung ihres Teilnahmeanspruchs im Verteilungsverfahren verlustig gegangen ist und somit von der Frage, ob dieser Umstand durch einen gesetzwidrigen Zustellvorgang verursacht wurde, jedenfalls in relevantem Maß betroffen ist.Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses datiert der diesem Verteilungsverfahren zugrunde liegende Kaufvertrag vom 5. 2. 2001, sodass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung dieses Vertrages sei nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt. Gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 11. 7. 2000 (BGBl römisch eins 2000/59 - EO-Nov 2000) ist dieses Gesetz auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, tritt im Verwertungsverfahren nach Paragraph 120, Absatz 2, KO an die Stelle des Exekutionsantrags der Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrags (8 Ob 271/00m; 8 Ob 199/01z). Mit der EO-Nov 2000 wurde Paragraph 224, Absatz 2, EO ersatzlos aufgehoben. Soweit eine Höchstbetragshypothek nicht oder nicht gehörig angemeldet wurde, darf nunmehr eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen (3 Ob 33/01a; 3 Ob 113/02t; Angst in Angst EO Paragraph 224, Rz 3). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die Pfandgläubigerin durch die unterbliebene Anmeldung ihres Teilnahmeanspruchs im Verteilungsverfahren verlustig gegangen ist und somit von der Frage, ob dieser Umstand durch einen gesetzwidrigen Zustellvorgang verursacht wurde, jedenfalls in relevantem Maß betroffen ist.
Gemäß § 93 Abs 1 ZPO, welche Bestimmung gemäß § 171 KO und § 78 EO sowohl im Konkurs- als auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, haben, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat, bis zu deren Aufhebung alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, bezieht sich die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen demnach grundsätzlich zwar nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, sie erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (4 Ob 2/95; 3 Ob 2418/96a; RZ 1998/6; SZ 68/32; 3 Ob 190/98g). So wurde etwa ausgesprochen, dass der Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach § 394 EO, obwohl er in ein formloses selbständiges Verfahren eigener Art verwiesen ist, in einem so engen Zusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung steht, dass es den im § 31 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Streitigkeiten, auf die sich die Prozessvollmacht jedenfalls erstreckt (Widerklage, Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, Sicherungsantrag und Hauptintervention) jedenfalls gleichzuhalten sei (4 Ob 2/95). Ein in hohem Maße mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbarer Fall lag der Entscheidung 3 Ob 190/98g zugrunde, wo die Bevollmächtigung im Antrag auf Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung auch als die Vertretung dieser Partei in ihrer weiteren Position als bloße Pfandgläubigerin aus einer anderen als der betriebenen Forderung umfassend angesehen wurde. Der Umstand, dass die betreibende Partei auch Pfandgläubigerin gewesen und die pfandrechtlich sichergestellte Forderung nicht betrieben worden sei, bewirke nicht, dass Zustellungen - auch wenn die betreffenden Beschlüsse die Pfandgläubigerin betrafen - nicht an deren Vertreter zu erfolgen hätte, zumal dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, dass bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde. Auch wenn - wie noch darzustellen sein wird - das Verteilungsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durchzuführen ist, hängt es dennoch im dargestellten Sinn mit dem Konkursverfahren unmittelbar zusammen, weil es in dieses eingebettet ist.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO, welche Bestimmung gemäß Paragraph 171, KO und Paragraph 78, EO sowohl im Konkurs- als auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, haben, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat, bis zu deren Aufhebung alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, bezieht sich die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen demnach grundsätzlich zwar nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, sie erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (4 Ob 2/95; 3 Ob 2418/96a; RZ 1998/6; SZ 68/32; 3 Ob 190/98g). So wurde etwa ausgesprochen, dass der Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach Paragraph 394, EO, obwohl er in ein formloses selbständiges Verfahren eigener Art verwiesen ist, in einem so engen Zusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung steht, dass es den im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführten Streitigkeiten, auf die sich die Prozessvollmacht jedenfalls erstreckt (Widerklage, Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, Sicherungsantrag und Hauptintervention) jedenfalls gleichzuhalten sei (4 Ob 2/95). Ein in hohem Maße mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbarer Fall lag der Entscheidung 3 Ob 190/98g zugrunde, wo die Bevollmächtigung im Antrag auf Bewilligung des Beitritts zur Zwangsversteigerung auch als die Vertretung dieser Partei in ihrer weiteren Position als bloße Pfandgläubigerin aus einer anderen als der betriebenen Forderung umfassend angesehen wurde. Der Umstand, dass die betreibende Partei auch Pfandgläubigerin gewesen und die pfandrechtlich sichergestellte Forderung nicht betrieben worden sei, bewirke nicht, dass Zustellungen - auch wenn die betreffenden Beschlüsse die Pfandgläubigerin betrafen - nicht an deren Vertreter zu erfolgen hätte, zumal dem Gericht gegenüber niemals erklärt worden sei, dass bloß eine eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde. Auch wenn - wie noch darzustellen sein wird - das Verteilungsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durchzuführen ist, hängt es dennoch im dargestellten Sinn mit dem Konkursverfahren unmittelbar zusammen, weil es in dieses eingebettet ist.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Zuge der Anmeldung einer Konkursforderung ausgewiesene Vollmacht des Rechtsfreundes sich auch auf das Verwertungsverfahren erstreckt, sodass die in Widerspruch zu § 93 ZPO an die Pfandgläubigerin selbst bewirkte Zustellung der Ladung zur Verteilungstagsatzung wirkungslos ist (RIS-Justiz RS0036252).Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die im Zuge der Anmeldung einer Konkursforderung ausgewiesene Vollmacht des Rechtsfreundes sich auch auf das Verwertungsverfahren erstreckt, sodass die in Widerspruch zu Paragraph 93, ZPO an die Pfandgläubigerin selbst bewirkte Zustellung der Ladung zur Verteilungstagsatzung wirkungslos ist (RIS-Justiz RS0036252).
Der Revisionsrekurswerber vermeint, dass selbst eine unwirksame individuelle Ladung in Anbetracht der Bestimmung des § 174 Abs 2 KO nicht schaden könnte. Nach dieser Gesetzesstelle treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die individuelle Zustellung unterblieben ist. Er übersieht mit dieser Argumentation allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Veräußerung an die Absonderungsgläubiger zwar dem Konkursgericht obliegt, dieses jedoch die einschlägigen Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden hat (Riel in Konecny/Schubert, KommzInsolvenzgesetzen, § 120 KO Rz 36). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass die Vorschriften der Exekutionsordnung nicht nur hinsichtlich einzelner Verfahrensschritte wie etwa der Feststellung der Rangordnung, sondern überhaupt anzuwenden sind (SZ 40/152; SZ 56/112; 8 Ob 215/00a, 8 Ob 270/00i). Damit kann aber hinsichtlich des Verteilungsverfahrens auch nicht auf die Bestimmung des § 174 Abs 2 KO zurückgegriffen werden. Die hier anzuwendende Norm ist vielmehr § 209 EO, nach dessen Abs 2 zur Verteilungstagsatzung außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden sind, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen. Hinsichtlich der letztgenannten Berechtigten sind der Ladung die Aufforderungen und Belehrungen gemäß §§ 210, 211 EO anzuschließen. Gemäß § 209 Abs 4 EO ist die Anberaumung der Tagsatzung öffentlich bekannt zu machen, wobei zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung eine Frist von mindestens vier Wochen liegen soll. Rechtsnatur und Wirkungen der hier angeordneten öffentlichen Bekanntmachung sind nach § 71 EO zu beurteilen, welche Bestimmung eine § 174 Abs 2 EO vergleichbare Zustellfiktion nicht enthält. Der Zweck der Bekanntmachung durch Edikt im Exekutionsverfahren wird von der Rechtsprechung in der Erlangung entsprechender Publizität gesehen; so etwa für das Versteigerungsverfahren im Erreichen eines möglichst großen Interessentenkreises (JBl 1957, 621; 3 Ob 2186/96h). In seiner Entscheidung SZ 67/219 hat der Oberste Gerichtshof zu § 209 Abs 2 EO ausgesprochen, dass selbst derjenige, der bloß obligatorische Rechte angemeldet hat, Beteiligtenstellung erlangt und damit zu dem zur Verteilungstagsatzung individuell zu ladenden Personenkreis gehört. Der im § 209 Abs 4 EO aF vorgesehene Anschlag an der Gerichtstafel sei nur deshalb vorgeschrieben, damit die nicht aus dem Grundbuch und den Exekutionsakten ersichtlichen Beteiligten die Möglichkeit zur Anmeldung und Teilnahme haben. In diesem Sinne argumentiert auch Angst aaO § 209 EO Rz 9, der nur jene neuen Berechtigten, die aufgrund einer dem Gericht nicht mehr bekannt gewordenen Änderung des Grundbuchsstandes einen Teilnahmeanspruch haben können, auf die Information durch die Ediktsdatei verweist, sodass das Unterbleiben der Ladung solcher Berechtigter nicht wie sonst einen Nichtigkeitsgrund bilde.Der Revisionsrekurswerber vermeint, dass selbst eine unwirksame individuelle Ladung in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 174, Absatz 2, KO nicht schaden könnte. Nach dieser Gesetzesstelle treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die individuelle Zustellung unterblieben ist. Er übersieht mit dieser Argumentation allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Veräußerung an die Absonderungsgläubiger zwar dem Konkursgericht obliegt, dieses jedoch die einschlägigen Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden hat (Riel in Konecny/Schubert, KommzInsolvenzgesetzen, Paragraph 120, KO Rz 36). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass die Vorschriften der Exekutionsordnung nicht nur hinsichtlich einzelner Verfahrensschritte wie etwa der Feststellung der Rangordnung, sondern überhaupt anzuwenden sind (SZ 40/152; SZ 56/112; 8 Ob 215/00a, 8 Ob 270/00i). Damit kann aber hinsichtlich des Verteilungsverfahrens auch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 174, Absatz 2, KO zurückgegriffen werden. Die hier anzuwendende Norm ist vielmehr Paragraph 209, EO, nach dessen Absatz 2, zur Verteilungstagsatzung außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden sind, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen. Hinsichtlich der letztgenannten Berechtigten sind der Ladung die Aufforderungen und Belehrungen gemäß Paragraphen 210, 211, EO anzuschließen. Gemäß Paragraph 209, Absatz 4, EO ist die Anberaumung der Tagsatzung öffentlich bekannt zu machen, wobei zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung eine Frist von mindestens vier Wochen liegen soll. Rechtsnatur und Wirkungen der hier angeordneten öffentlichen Bekanntmachung sind nach Paragraph 71, EO zu beurteilen, welche Bestimmung eine Paragraph 174, Absatz 2, EO vergleichbare Zustellfiktion nicht enthält. Der Zweck der Bekanntmachung durch Edikt im Exekutionsverfahren wird von der Rechtsprechung in der Erlangung entsprechender Publizität gesehen; so etwa für das Versteigerungsverfahren im Erreichen eines möglichst großen Interessentenkreises (JBl 1957, 621; 3 Ob 2186/96h). In seiner Entscheidung SZ 67/219 hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 209, Absatz 2, EO ausgesprochen, dass selbst derjenige, der bloß obligatorische Rechte angemeldet hat, Beteiligtenstellung erlangt und damit zu dem zur Verteilungstagsatzung individuell zu ladenden Personenkreis gehört. Der im Paragraph 209, Absatz 4, EO aF vorgesehene Anschlag an der Gerichtstafel sei nur deshalb vorgeschrieben, damit die nicht aus dem Grundbuch und den Exekutionsakten ersichtlichen Beteiligten die Möglichkeit zur Anmeldung und Teilnahme haben. In diesem Sinne argumentiert auch Angst aaO Paragraph 209, EO Rz 9, der nur jene neuen Berechtigten, die aufgrund einer dem Gericht nicht mehr bekannt gewordenen Änderung des Grundbuchsstandes einen Teilnahmeanspruch haben können, auf die Information durch die Ediktsdatei verweist, sodass das Unterbleiben der Ladung solcher Berechtigter nicht wie sonst einen Nichtigkeitsgrund bilde.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.