Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht kraft Gesetzes auch zur Vertretung in einem durch den Antrag auf einstweilige Verfügung veranlaßten Verfahren nach § 394 EO ermächtigt, fehlt; der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht kraft Gesetzes auch zur Vertretung in einem durch den Antrag auf einstweilige Verfügung veranlaßten Verfahren nach Paragraph 394, EO ermächtigt, fehlt; der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Ob die Zustellung der Gleichschrift des Antrages der Beklagten nach § 394 EO an den im Haupt- und Provisorialverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Prozeßvollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO) für die Klägerin eingeschrittenen Rechtsanwalt wirksam war, ist zunächst nach dem auch im Exekutionsverfahren (AnwBl 1992, 673), sowie gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO auch im Provisorialverfahren und in einem Verfahren nach § 394 EO anzuwendenden § 93 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Danach haben alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen - solange die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht nicht im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO formgerecht angezeigt wurde, im Falle der absoluten Anwaltspflicht darüber hinaus auch noch bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts - an den früher namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen bezieht sich demnach grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht gedeckt sind (Fasching II 574; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 93; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht 172). Demgemäß hat auch der Oberste Gerichtshof nur ausgesprochen (GlUNF 6613 = SpR 226; vgl auch SZ 13/14), daß "eine in einer bestimmten Rechtssache bei Gericht erliegende Generalprozeßvollmacht nicht die Berechtigung gewährt, in einer anderen, nicht zusammenhängenden Rechtssache der nämlichen Partei dem Bevollmächtigten die Klage wider seinen Willen zuzustellen (§§ 30, 31 und 93 ZPO)". Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 ZPO ermächtigt aber die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozeßführung (Prozeßvollmacht) kraft Gesetzes - und insoweit unbeschränkbar (§ 32 ZPO) - zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen einschließlich derjenigen, welche (ua) durch den Antrag auf einstweilige Verfügung ... veranlaßt werden.Ob die Zustellung der Gleichschrift des Antrages der Beklagten nach Paragraph 394, EO an den im Haupt- und Provisorialverfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Prozeßvollmacht (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) für die Klägerin eingeschrittenen Rechtsanwalt wirksam war, ist zunächst nach dem auch im Exekutionsverfahren (AnwBl 1992, 673), sowie gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO auch im Provisorialverfahren und in einem Verfahren nach Paragraph 394, EO anzuwendenden Paragraph 93, Absatz eins, ZPO zu beurteilen. Danach haben alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen - solange die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht nicht im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ZPO formgerecht angezeigt wurde, im Falle der absoluten Anwaltspflicht darüber hinaus auch noch bis zur Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts - an den früher namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen bezieht sich demnach grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht gedeckt sind (Fasching römisch zwei 574; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 93,; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht 172). Demgemäß hat auch der Oberste Gerichtshof nur ausgesprochen (GlUNF 6613 = SpR 226; vergleiche auch SZ 13/14), daß "eine in einer bestimmten Rechtssache bei Gericht erliegende Generalprozeßvollmacht nicht die Berechtigung gewährt, in einer anderen, nicht zusammenhängenden Rechtssache der nämlichen Partei dem Bevollmächtigten die Klage wider seinen Willen zuzustellen (Paragraphen 30, 31 und 93 ZPO)". Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ermächtigt aber die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozeßführung (Prozeßvollmacht) kraft Gesetzes - und insoweit unbeschränkbar (Paragraph 32, ZPO) - zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen einschließlich derjenigen, welche (ua) durch den Antrag auf einstweilige Verfügung ... veranlaßt werden.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes steht der Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach § 394 EO in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, die sich letztlich als ungerechtfertigt erwiesen hat, daß auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlaßt worden ist. Mag auch die Festsetzung des Ersatzbetrages nach § 394 EO in ein formloses, selbständiges Verfahren eigener Art (SZ 19/285; EvBl 1951/425; JBl 1957, 564; ÖBl 1979, 28; JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245) verwiesen sein, so ist dieses doch der vom Gesetzgeber dem Gegner der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellte Ausgleich für diejenigen Nachteile, die er durch die einstweilige Verfügung erleiden mußte, welche sich aber nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat (Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 117 f; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 208). Der im § 394 EO bezeichnete Beschluß gehört daher zu denjenigen Verfügungen, die das Sicherungsgericht nur aus Anlaß und im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung unter den dort angegebenen Voraussetzungen zu fassen hat (SZ 7/57). Das Verfahren nach § 394 EO steht demnach - ebenso wie die anderen im § 31 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Streitigkeiten (Widerklage, Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, Sicherungsantrag und Hauptintervention) - in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Hauptverfahren, für welches die Klägerin Rechtsanwalt Dr.Helmut Krenn Prozeßvollmacht erteilt hatte. Dagegen spricht es auch nicht, daß der unbefristete Antrag nach § 394 EO erst nach Beendigung des Hauptverfahrens, ja sogar noch Jahre danach gestellt werden könnte, trifft dies doch auf die anderen in § 31 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Streitigkeiten (insb Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage) überwiegend gleichermaßen zu. Ebensowenig sprechen die vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen EvBl 1963/429 und EvBl 1970/10 gegen eine solche Auffassung, betreffen diese doch nur den gesetzlichen Umfang einer Prozeßvollmacht nach § 31 Abs 1 Z 3 ZPO. Daraus folgt aber, daß die Zustellung der Gleichschrift des Antrages der Beklagten gemäß § 394 EO an Rechtsanwalt Dr.Helmut Krenn kraft der ihm von der Klägerin für das Hauptverfahren erteilten Prozeßvollmacht wirksam war.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes steht der Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei nach Paragraph 394, EO in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, die sich letztlich als ungerechtfertigt erwiesen hat, daß auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlaßt worden ist. Mag auch die Festsetzung des Ersatzbetrages nach Paragraph 394, EO in ein formloses, selbständiges Verfahren eigener Art (SZ 19/285; EvBl 1951/425; JBl 1957, 564; ÖBl 1979, 28; JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245) verwiesen sein, so ist dieses doch der vom Gesetzgeber dem Gegner der gefährdeten Partei zur Verfügung gestellte Ausgleich für diejenigen Nachteile, die er durch die einstweilige Verfügung erleiden mußte, welche sich aber nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen hat (Kininger, Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 117 f; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 208). Der im Paragraph 394, EO bezeichnete Beschluß gehört daher zu denjenigen Verfügungen, die das Sicherungsgericht nur aus Anlaß und im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung unter den dort angegebenen Voraussetzungen zu fassen hat (SZ 7/57). Das Verfahren nach Paragraph 394, EO steht demnach - ebenso wie die anderen im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführten Streitigkeiten (Widerklage, Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, Sicherungsantrag und Hauptintervention) - in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Hauptverfahren, für welches die Klägerin Rechtsanwalt Dr.Helmut Krenn Prozeßvollmacht erteilt hatte. Dagegen spricht es auch nicht, daß der unbefristete Antrag nach Paragraph 394, EO erst nach Beendigung des Hauptverfahrens, ja sogar noch Jahre danach gestellt werden könnte, trifft dies doch auf die anderen in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Streitigkeiten (insb Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage) überwiegend gleichermaßen zu. Ebensowenig sprechen die vom Rekursgericht angeführten Entscheidungen EvBl 1963/429 und EvBl 1970/10 gegen eine solche Auffassung, betreffen diese doch nur den gesetzlichen Umfang einer Prozeßvollmacht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Daraus folgt aber, daß die Zustellung der Gleichschrift des Antrages der Beklagten gemäß Paragraph 394, EO an Rechtsanwalt Dr.Helmut Krenn kraft der ihm von der Klägerin für das Hauptverfahren erteilten Prozeßvollmacht wirksam war.
Damit ist aber für die Beklagte noch nichts gewonnen, weil der Klägerin das rechtliche Gehör aus einem anderen Grund genommen worden ist, der eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses (im angefochtenen Umfang) nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und nicht bloß - wie vom Rekursgericht angenommen - einen Verfahrensmangel zur Folge hat:Damit ist aber für die Beklagte noch nichts gewonnen, weil der Klägerin das rechtliche Gehör aus einem anderen Grund genommen worden ist, der eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses (im angefochtenen Umfang) nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und nicht bloß - wie vom Rekursgericht angenommen - einen Verfahrensmangel zur Folge hat:
Obwohl es im Falle eines Antrages nach § 394 EO sehr leicht um große Beträge gehen kann, das Verfahren aber dennoch extrem summarisch ist (Graff in ecolex 1994, 764) und ungeachtet dessen über den Anspruch endgültig erkannt wird, ist infolge § 55 Abs 1 EO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, weil sie nicht - wie etwa beim Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 2 EO - ausdrücklich angeordnet ist. Dem Antragsgegner (der früheren gefährdeten Partei) muß daher bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 394 EO bereits in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt werden (König aaO Rz 247; JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof deshalb auch ausgesprochen, daß es zur Wahrung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten rechtlichen Gehörs notwendig ist, die in § 55 Abs 2 EO normierte Befugnis des Gerichtes zur schriftlichen Einvernehmung des Antragsgegners zur bindenden Verpflichtung zu machen, um ihm so nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch zum angriffsweisen Vorbringen für ihn vorteilhafter Tatsachen und Beweismitteln zu geben (ebenso jüngst EvBl 1994/150 = RdW 1995, 18, zum Verfahren über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 34a Abs 2 MRG).Obwohl es im Falle eines Antrages nach Paragraph 394, EO sehr leicht um große Beträge gehen kann, das Verfahren aber dennoch extrem summarisch ist (Graff in ecolex 1994, 764) und ungeachtet dessen über den Anspruch endgültig erkannt wird, ist infolge Paragraph 55, Absatz eins, EO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, weil sie nicht - wie etwa beim Aufhebungsantrag nach Paragraph 399, Absatz 2, EO - ausdrücklich angeordnet ist. Dem Antragsgegner (der früheren gefährdeten Partei) muß daher bei verfassungsgemäßer Auslegung des Paragraph 394, EO bereits in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt werden (König aaO Rz 247; JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof deshalb auch ausgesprochen, daß es zur Wahrung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten rechtlichen Gehörs notwendig ist, die in Paragraph 55, Absatz 2, EO normierte Befugnis des Gerichtes zur schriftlichen Einvernehmung des Antragsgegners zur bindenden Verpflichtung zu machen, um ihm so nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch zum angriffsweisen Vorbringen für ihn vorteilhafter Tatsachen und Beweismitteln zu geben (ebenso jüngst EvBl 1994/150 = RdW 1995, 18, zum Verfahren über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, MRG).
Die Einvernehmung als exekutionsrechtliche Form des rechtlichen Gehörs (Heller/Berger/Stix 625 f) geschieht aber nicht schon durch eine bloße Zustellung der Antragsgleichschrift an den Antragsgegner, das Gericht hat vielmehr darüber hinaus von diesem unter Setzung einer Frist eine schriftliche Äußerung abzuverlangen (Heller/Berger/Stix 627). Ohne eine solche Aufforderung kann nämlich der Antragsgegner damit rechnen, daß ihm das Gericht noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen und nicht sofort über den Antrag entscheiden wird.
Die Beschlußfassung über den Ersatzanspruch nach § 394 EO ohne vorherige Einvernehmung der Klägerin erfüllt daher den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weshalb der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im Ergebnis zu bestätigen ist.Die Beschlußfassung über den Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO ohne vorherige Einvernehmung der Klägerin erfüllt daher den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weshalb der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes im Ergebnis zu bestätigen ist.
Diese Erwägungen führen aber auch dazu, daß die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin entgegen der noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.2.1985, 3 Ob 504, 505/85, geäußerten Ansicht nicht zurückzuweisen war, hat doch der Gesetzgeber der ZVN 1983 bei der Neufassung des § 402 Abs 1 EO übersehen, daß die von ihm angeführten Gründe für die Einführung der Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens (669 BlgNR 15.GP, 59 f und 73) in bestimmten Fällen aus den oben erwähnten verfassungsrechtlichen Erwägungen auch auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages nach § 394 EO, die "materiell" eine Entscheidung über eine "Hauptsache" ist, zutreffen. Diese Gesetzeslücke ist daher im Wege der Analogie dahin zu schließen, daß § 521a ZPO auch auf Rekurse gegen solche Entscheidungen sinngemäß anzuwenden ist (König aaO Rz 253).Diese Erwägungen führen aber auch dazu, daß die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin entgegen der noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.2.1985, 3 Ob 504, 505/85, geäußerten Ansicht nicht zurückzuweisen war, hat doch der Gesetzgeber der ZVN 1983 bei der Neufassung des Paragraph 402, Absatz eins, EO übersehen, daß die von ihm angeführten Gründe für die Einführung der Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens (669 BlgNR 15.GP, 59 f und 73) in bestimmten Fällen aus den oben erwähnten verfassungsrechtlichen Erwägungen auch auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages nach Paragraph 394, EO, die "materiell" eine Entscheidung über eine "Hauptsache" ist, zutreffen. Diese Gesetzeslücke ist daher im Wege der Analogie dahin zu schließen, daß Paragraph 521 a, ZPO auch auf Rekurse gegen solche Entscheidungen sinngemäß anzuwenden ist (König aaO Rz 253).
Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.