Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf ihr Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG). Sie ist Inhaberin einer Wort-Bild-Marke; die Beklagte hat hingegen in ihren Tee-Etiketten nicht die kombinierte Marke der Klägerin als solche, sondern nur zwei - allerdings prägende - Bestandteile, nämlich den Wortbestandteil "KARADENIZ" und den Bildbestandteil in Form der Darstellung eines Samowars - beide allerdings in graphisch veränderter Form -, verwendet. Da auch im Markenrecht der Grundsatz gilt, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 860 Rz 1a zu § 31 WZG; ÖBl 1990, 165; ÖBl 1991, 98; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 397), ist zunächst der Einwand der Beklagten zu prüfen, wonach der Wortbestandteil "KARADENIZ" im Zusammenhang mit Tee als bloße Gattungs- und Herkunftsbezeichnung von der Registrierung ausgeschlossen sei.Die Klägerin stützt den zu sichernden Unterlassungsanspruch auf ihr Markenrecht (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Sie ist Inhaberin einer Wort-Bild-Marke; die Beklagte hat hingegen in ihren Tee-Etiketten nicht die kombinierte Marke der Klägerin als solche, sondern nur zwei - allerdings prägende - Bestandteile, nämlich den Wortbestandteil "KARADENIZ" und den Bildbestandteil in Form der Darstellung eines Samowars - beide allerdings in graphisch veränderter Form -, verwendet. Da auch im Markenrecht der Grundsatz gilt, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12 860 Rz 1a zu Paragraph 31, WZG; ÖBl 1990, 165; ÖBl 1991, 98; ÖBl 1992, 218; ecolex 1993, 397), ist zunächst der Einwand der Beklagten zu prüfen, wonach der Wortbestandteil "KARADENIZ" im Zusammenhang mit Tee als bloße Gattungs- und Herkunftsbezeichnung von der Registrierung ausgeschlossen sei.
Unterscheidungskraft haben - bei Wortmarken - grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1990, 24; ÖBl 1991, 98 und 254 mwN; ÖBl 1992, 218 und 221; WBl 1993, 128). Die Eintragung fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt somit grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können (Baumbach-Hefermehl aaO 350 f Rz 90 zu § 4 WZG; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann jedoch ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Export- und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Das gilt insbesondere auch für geographische Bezeichnungen, wenn sie im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangaben aufgefaßt werden (ÖBl 1981, 69; vgl auch ÖBl 1992, 54).Unterscheidungskraft haben - bei Wortmarken - grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1990, 24; ÖBl 1991, 98 und 254 mwN; ÖBl 1992, 218 und 221; WBl 1993, 128). Die Eintragung fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt somit grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können (Baumbach-Hefermehl aaO 350 f Rz 90 zu Paragraph 4, WZG; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann jedoch ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Export- und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165; WBl 1993, 128). Das gilt insbesondere auch für geographische Bezeichnungen, wenn sie im Geschäftsverkehr tatsächlich als Herkunftsangaben aufgefaßt werden (ÖBl 1981, 69; vergleiche auch ÖBl 1992, 54).
Entgegen der Meinung der Beklagten ist "KARADENIZ" keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die Warengattung "Tee". In der Türkei wird aber das Publikum diese Bezeichnung nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Angabe über die Herkunft des damit bezeichneten Tees auffassen, weil es im Ostteil der türkischen Schwarzmeerregion ein entsprechendes Anbaugebiet für Schwarztee gibt; dabei zählt die Türkei zu den größten Teeproduzenten, hatte sie doch zuletzt 1990 einen 5 % Anteil an der gesamten Tee-Welternte, wobei die Eigenverbrauchsquote der Produzenten-Länder traditionell bei rund 55 % liegt (Brockhaus-Enzyklopädie19 Band 21, 683 Stichwort "Tee"). Diese geographische Herkunftsbezeichnung für Tee ist daher, wenn sie nicht schon im Bereich des Import- und Exporthandels - so wie fremdsprachige Waren - oder Unternehmensbezeichnungen (ÖBl 1970, 151; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165) - sogar absolut schutzunfähig ist, jedenfalls nur ausnahmsweise bei entsprechender Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) eintragbar. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, müßte an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (ÖBl 1992, 54 mwN). Auf eine solche Verkehrsgeltung der Bezeichnung "KARADENIZ" für ihr Unternehmen hat sich aber die Klägerin im vorliegenden Fall gar nicht berufen. Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt begründet selbst bei Zeichen, die nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden können, nur dann einen Prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1992, 218 mwN). Daß das Österreichische Patentamt die Marke der Klägerin auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte, hat die Klägerin gleichfalls nicht behauptet; das geht auch aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor, welche sonst gemäß § 17 Abs 1 Z 7 MSchG einen entsprechenden Hinweis enthalten müßte. Dazu kommt, daß die Marke der Klägerin nicht bloß aus Wörtern besteht, die beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, sondern eine Wort-Bild-Marke ist, so daß das Österreichische Patentamt, wenn es den bildhaften Charakter der Marke für ausreichend hielt, einen Verkehrsgeltungsnachweis für die beschreibenden Wortbestandteile gar nicht zu verlangen hatte. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Wort-Bild-Marke ist nämlich nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend (Hohenecker-Friedl aaO 160; ÖBl 1992, 218 mwN). Enthält eine kombinierte Marke auch Bestandteile, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (Hohenecker-Friedl aaO 195; ÖBl 1992, 218 mwN). Da die Klägerin für den jedenfalls rein beschreibenden Wortbestandteil "KARADENIZ" ihrer Wort-Bild-Marke keine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift der Gebrauch dieses Bestandteils durch die Beklagte in das Markenrecht der Klägerin nicht ein.Entgegen der Meinung der Beklagten ist "KARADENIZ" keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die Warengattung "Tee". In der Türkei wird aber das Publikum diese Bezeichnung nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Angabe über die Herkunft des damit bezeichneten Tees auffassen, weil es im Ostteil der türkischen Schwarzmeerregion ein entsprechendes Anbaugebiet für Schwarztee gibt; dabei zählt die Türkei zu den größten Teeproduzenten, hatte sie doch zuletzt 1990 einen 5 % Anteil an der gesamten Tee-Welternte, wobei die Eigenverbrauchsquote der Produzenten-Länder traditionell bei rund 55 % liegt (Brockhaus-Enzyklopädie19 Band 21, 683 Stichwort "Tee"). Diese geographische Herkunftsbezeichnung für Tee ist daher, wenn sie nicht schon im Bereich des Import- und Exporthandels - so wie fremdsprachige Waren - oder Unternehmensbezeichnungen (ÖBl 1970, 151; ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165) - sogar absolut schutzunfähig ist, jedenfalls nur ausnahmsweise bei entsprechender Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) eintragbar. Da aber an solchen rein beschreibenden Wörtern ein legitimes "Freihaltebedürfnis" der Allgemeinheit besteht und jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, müßte an den Nachweis der Verkehrsgeltung in diesen Fällen ein besonders strenger Maßstab angelegt werden (ÖBl 1992, 54 mwN). Auf eine solche Verkehrsgeltung der Bezeichnung "KARADENIZ" für ihr Unternehmen hat sich aber die Klägerin im vorliegenden Fall gar nicht berufen. Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt begründet selbst bei Zeichen, die nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden können, nur dann einen Prima-facie-Beweis für die Verkehrsgeltung, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1992, 218 mwN). Daß das Österreichische Patentamt die Marke der Klägerin auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert hätte, hat die Klägerin gleichfalls nicht behauptet; das geht auch aus der vorgelegten Registrierungsbestätigung hervor, welche sonst gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, MSchG einen entsprechenden Hinweis enthalten müßte. Dazu kommt, daß die Marke der Klägerin nicht bloß aus Wörtern besteht, die beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, sondern eine Wort-Bild-Marke ist, so daß das Österreichische Patentamt, wenn es den bildhaften Charakter der Marke für ausreichend hielt, einen Verkehrsgeltungsnachweis für die beschreibenden Wortbestandteile gar nicht zu verlangen hatte. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Wort-Bild-Marke ist nämlich nicht nur der wörtliche, sondern auch der bildliche Eindruck maßgebend (Hohenecker-Friedl aaO 160; ÖBl 1992, 218 mwN). Enthält eine kombinierte Marke auch Bestandteile, die für sich allein mangels Kennzeichnungskraft nicht registrierbar wären und für die auch keine Verkehrsgeltung erlangt worden ist, dann bildet der alleinige Gebrauch dieser Bestandteile durch einen Dritten keinen Eingriff in das geschützte Markenrecht (Hohenecker-Friedl aaO 195; ÖBl 1992, 218 mwN). Da die Klägerin für den jedenfalls rein beschreibenden Wortbestandteil "KARADENIZ" ihrer Wort-Bild-Marke keine Verkehrsgeltung erlangt hat, greift der Gebrauch dieses Bestandteils durch die Beklagte in das Markenrecht der Klägerin nicht ein.
Die Beklagte hat aber auch den bestimmenden Bildbestandteil aus der Marke der Klägerin in ihre Tee-Etiketten übernommen, so daß noch zu prüfen ist, ob durch die Aufnahme des Wortbestandteils "KARADENIZ" für die Marke der Klägerin insgesamt ein absolutes Eintragungshindernis im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bestand. § 4 Abs 1 Z 2 MSchG ist ja nicht nur dann anwendbar, wenn die deskriptive Angabe den Tatsachen entspricht; vielmehr unterliegen auch wahrheitswidrige Angaben beschreibender Natur dem Registrierungsverbot, und zwar dann vor allem auch aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG (Hohenecker-Friedl aaO 179).Die Beklagte hat aber auch den bestimmenden Bildbestandteil aus der Marke der Klägerin in ihre Tee-Etiketten übernommen, so daß noch zu prüfen ist, ob durch die Aufnahme des Wortbestandteils "KARADENIZ" für die Marke der Klägerin insgesamt ein absolutes Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG bestand. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG ist ja nicht nur dann anwendbar, wenn die deskriptive Angabe den Tatsachen entspricht; vielmehr unterliegen auch wahrheitswidrige Angaben beschreibender Natur dem Registrierungsverbot, und zwar dann vor allem auch aus dem Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG (Hohenecker-Friedl aaO 179).
Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind von der Registrierung Zeichen ausgeschlossen, die (ua) solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Ob das der Fall ist, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im Sinne des § 2 UWG - nicht an (Hohenecker-Friedl aaO 175; Baumbach-Hefermehl aaO 374 Rz 135 zu § 4 WZG); die Möglichkeit einer Täuschung genügt (ÖBl 1992, 163 mwN), wobei schon die Gefahr ausreicht, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (Baumbach-Hefermehl aaO). Der in der Rechtsprechung zu § 2 UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier; für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (ÖBl 1992, 163 mwN). Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können (SZ 25/88).Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG sind von der Registrierung Zeichen ausgeschlossen, die (ua) solche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Ob das der Fall ist, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im Sinne des Paragraph 2, UWG - nicht an (Hohenecker-Friedl aaO 175; Baumbach-Hefermehl aaO 374 Rz 135 zu Paragraph 4, WZG); die Möglichkeit einer Täuschung genügt (ÖBl 1992, 163 mwN), wobei schon die Gefahr ausreicht, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (Baumbach-Hefermehl aaO). Der in der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier; für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (ÖBl 1992, 163 mwN). Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlaß geben können (SZ 25/88).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat das Rekursgericht für die Marke der Klägerin mit Recht ein Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG angenommen. Da das angesprochene türkischsprachige Publikum das die Marke der Klägerin beherrschende Wort "KARADENIZ" im Zusammenhang mit der in der Marke aufscheinenden deutschen und arabischen Produktbezeichnung "Tee" als Herkunftsangabe versteht, wird es getäuscht, weil die Marke nicht für türkischen Tee, sondern für Tee aus "Ceylon" registriert ist. Diese Täuschung wird durch den Bildbestandteil der Marke noch unterstützt, ist doch gerade in der Türkei die Zubereitung von Tee in einem Samowar gebräuchlich. Entgegen der Meinung der Klägerin wird die Täuschungseignung auch nicht durch den - deutlich in den Hintergrund tretenden - Zusatz "HAKIKI CEYLON CAYI" beseitigt; soweit dieser Zusatz bei flüchtiger Betrachtung überhaupt bewußt wahr genommen wird, kann er die vorangegangene, bestimmende Herkunftsangabe nur noch mehrdeutig erscheinen lassen und so zur Verwirrung des angesprochenen Publikums beitragen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher "CEYLON CAYI" hier nicht als Herkunftsangabe, sondern als Gattungsbegriff für eine bestimmte Teesorte verstehen, die immer noch türkischen Ursprungs ist, oder den so bezeichneten Tee zumindest als Mischung aus türkischem und Ceylon-Tee verstehen. All das steht aber im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, so daß das Publikum dadurch über eine für den Kaufentschluß relevante Tatsache in Irrtum geführt wird. Das Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG liegt somit tatsächlich vor, so daß der Klägerin für ihre registrierte Wort-Bild-Marke der Schutz nach § 9 Abs 3 UWG mit Recht versagt worden ist.Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann hat das Rekursgericht für die Marke der Klägerin mit Recht ein Registrierungshindernis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG angenommen. Da das angesprochene türkischsprachige Publikum das die Marke der Klägerin beherrschende Wort "KARADENIZ" im Zusammenhang mit der in der Marke aufscheinenden deutschen und arabischen Produktbezeichnung "Tee" als Herkunftsangabe versteht, wird es getäuscht, weil die Marke nicht für türkischen Tee, sondern für Tee aus "Ceylon" registriert ist. Diese Täuschung wird durch den Bildbestandteil der Marke noch unterstützt, ist doch gerade in der Türkei die Zubereitung von Tee in einem Samowar gebräuchlich. Entgegen der Meinung der Klägerin wird die Täuschungseignung auch nicht durch den - deutlich in den Hintergrund tretenden - Zusatz "HAKIKI CEYLON CAYI" beseitigt; soweit dieser Zusatz bei flüchtiger Betrachtung überhaupt bewußt wahr genommen wird, kann er die vorangegangene, bestimmende Herkunftsangabe nur noch mehrdeutig erscheinen lassen und so zur Verwirrung des angesprochenen Publikums beitragen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird daher "CEYLON CAYI" hier nicht als Herkunftsangabe, sondern als Gattungsbegriff für eine bestimmte Teesorte verstehen, die immer noch türkischen Ursprungs ist, oder den so bezeichneten Tee zumindest als Mischung aus türkischem und Ceylon-Tee verstehen. All das steht aber im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen, so daß das Publikum dadurch über eine für den Kaufentschluß relevante Tatsache in Irrtum geführt wird. Das Registrierungshindernis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG liegt somit tatsächlich vor, so daß der Klägerin für ihre registrierte Wort-Bild-Marke der Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG mit Recht versagt worden ist.
Der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.